Inhalt (15 Abschnitte)
- Was ist ein Versorgungswerk – und wer gehört dazu?
- Wann zahlt das Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit?
- Wie lauten die Maßstäbe im Wortlaut?
- Wie unterscheiden sich die Versorgungswerke?
- Welche Fristen gelten für Antrag und Rentenbeginn?
- Angestellte Ärzte: Gehalt, Kündigung, Rente
- Wie hoch ist die BU-Rente des Versorgungswerks?
- Wo liegt die Lücke zur privaten BU?
- Versorgungswerke anderer Heilberufe
- Häufige Missverständnisse zum Versorgungswerk
- Beispiel: Wie sich Versorgungswerk und private BU ergänzen
- Wo weichen verbreitete Darstellungen von den Satzungen ab?
- Die Versorgungswerk-Satzung lesen: eine Anleitung
- Was ist in den Satzungen nicht eindeutig?
- Was Sie jetzt tun können
- Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke können sich für die kammerpflichtige Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen; wirksam ab Vorliegen der Voraussetzungen, wenn der Antrag binnen drei Monaten gestellt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB VI).
- Die BU-Rente richtet sich nach der Satzung des Werks. In den fünf von uns gelesenen Satzungen (Westfalen-Lippe, Nordrhein, Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen) muss die gesamte ärztliche bzw. berufliche Tätigkeit aufgegeben werden; eine Teil-Berufsunfähigkeit sieht keine vor (abgerufen 25.10.2026). Auch die Vermittler-Zusammenstellung der 17 Werke weist keine aus.
- Die Zurechnungszeit reicht in den geprüften Werken von 60 (Niedersachsen) über 62 (Westfalen-Lippe, Nordrhein, Baden-Württemberg) bis 63 mit Abschlag (Bayern); Vergleichstabellen nennen für Bayern fälschlich 62. Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern: 55 laut Zusammenstellung.
- Die private BU leistet nach den üblichen Bedingungen ab 50 % für den zuletzt ausgeübten Beruf – daraus folgt die Lücke.
Die Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks richtet sich nach dessen Satzung, nicht nach dem Versicherungsvertragsgesetz. In den fünf von uns gelesenen Satzungen muss die gesamte ärztliche bzw. berufliche Tätigkeit aufgegeben werden, eine Teil-Berufsunfähigkeit ist nicht vorgesehen; die Zurechnungszeit reicht von 60 (Niedersachsen) über 62 bis 63 mit Abschlag (Bayern). Stand 25.10.2026 – maßgeblich ist die Satzung Ihres Werks. Die private BU schließt diese Lücke – nach den üblichen Bedingungen schon ab 50 %.
Was ist ein Versorgungswerk – und wer gehört dazu?
Berufsständische Versorgungswerke sind die Alterssicherung der Kammerberufe: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Psychotherapeuten, aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten (diese Berufe behandeln wir hier nicht). Wer kraft Gesetzes Mitglied einer Berufskammer und eines Versorgungswerks ist, kann sich auf Antrag für genau diese Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Voraussetzungen: Für die Berufsgruppe bestand am Tätigkeitsort bereits vor dem 1. Januar 1995 eine Kammerpflicht, die Beiträge sind einkommensabhängig bis zur Beitragsbemessungsgrenze, und sie sichern Leistungen bei Erwerbsminderung, im Alter und für Hinterbliebene. Die Befreiung gilt je Tätigkeit (§ 6 Abs. 5).
Welche Einrichtung für Sie zuständig ist, hängt vom Land und vom Beruf ab. In Baden-Württemberg versorgt die gemeinsame Versorgungsanstalt BWVA Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte; andernorts gibt es für jede Kammer ein eigenes Werk. Für den Antrag gilt: Er wird elektronisch über die Versorgungseinrichtung gestellt, die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet. Wird er binnen drei Monaten gestellt, wirkt die Befreiung ab Vorliegen der Voraussetzungen, sonst ab Antragseingang. Details und Folgen für die Absicherung erklärt die Seite Befreiung von der Rentenversicherung für Ärzte.
Wann zahlt das Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit?
Die Berufsunfähigkeit definiert die Satzung. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL) macht in § 10 der Satzung (Ausgabe Januar 2026) den Versorgungsfall von drei Bedingungen abhängig: Die Berufsunfähigkeit ist voraussichtlich auf Dauer oder vorübergehend eingetreten, die gesamte ärztliche Tätigkeit ist eingestellt, und der Antrag ist gestellt. Berufsunfähig ist, wessen Fähigkeit zur Ausübung „jedweder ärztlicher Tätigkeit“ zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte vollständig entfallen ist; ob sich die Fähigkeit am Arbeitsmarkt umsetzen lässt, bleibt unberücksichtigt (§ 10 Abs. 2). Voraussetzung ist außerdem, dass mindestens ein Monat Versorgungsabgabe geleistet wurde. Verbreitete Darstellungen, die ÄVWL kenne „keine Wartezeit“, treffen deshalb nur im Ergebnis zu: Die Satzung verlangt einen Monat Beitrag.
Die Dauer regelt § 10 Abs. 3 und 6: Auf Dauer besteht die Berufsunfähigkeit, wenn nach ärztlicher Feststellung keine begründete Aussicht auf Wiedererlangung der Berufsfähigkeit binnen drei Jahren besteht; vorübergehend ist sie, wenn die Berufsfähigkeit mehr als sechs Monate umfassend entfallen ist, aber binnen drei Jahren wiederkehren kann. Die Rente auf Zeit wird je Befristung für höchstens drei Jahre gewährt und darf zusammen sechs Jahre nicht überschreiten. Während der Rente sind ärztliche Tätigkeiten nicht erlaubt; ein befristeter Arbeitsversuch ist mit Genehmigung möglich, Einkünfte werden angerechnet (§ 10 Abs. 9). Mehr dazu: Ärzteversorgung Westfalen-Lippe.
Warum „nur bei 100 %“ nur eine Näherung ist. In den Satzungen steht meist keine Prozentzahl, sondern eine Formulierung wie „vollständiger Wegfall der Fähigkeit zur ärztlichen Tätigkeit“. Wir verwenden „100 %“ als Kurzform für „gesamte ärztliche Tätigkeit aufgegeben“, nicht als Zitat.
Wie lauten die Maßstäbe im Wortlaut?
Ob jemand berufsunfähig ist, entscheidet nicht ein einheitlicher Begriff, sondern der Wortlaut der jeweiligen Satzung. Die Tabelle stellt die Maßstäbe der Satzungen gegenüber, die wir gelesen haben – auch die der Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten.
| Werk | Maßstab (sinngemäß) | Fundstelle |
|---|---|---|
| Westfalen-Lippe | Fähigkeit zu jedweder ärztlichen Tätigkeit zur Einkommenserzielung vollständig entfallen | § 10 Abs. 2 |
| Nordrhein | Auf Dauer außerstande, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben; ärztlich ist jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann | § 10 Abs. 1 |
| Bayern | Dauernd oder vorübergehend zur Ausübung des Berufes unfähig; laut Merkblatt nicht mehr in nennenswertem Umfang tätig, alle Tätigkeiten maßgeblich, zu denen Ausbildung und Werdegang befähigen | § 36 Abs. 1; Merkblatt |
| Baden-Württemberg | Außerstande, eine Tätigkeit auszuüben, bei der ärztliches, zahnärztliches oder tierärztliches Fachwissen vorausgesetzt oder angewandt wird | § 25 Abs. 2 |
| Niedersachsen | Zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig und deshalb gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt | § 16 Abs. 1 ASO |
| Zahnärzte Berlin (VZB) | Zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit unfähig | § 15 Abs. 1 |
| Apotheker Bayern | Außerstande, eine Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf auszuüben; Berufsfeld, nennenswerter Umfang | § 30 (laut VG München) |
| Psychotherapeuten NRW | Berufsbezogene vollständige Berufsunfähigkeit | Folien des Werks |
Alle Maßstäbe haben gemeinsam, dass sie den Beruf insgesamt betrachten, nicht die zuletzt ausgeübte Stelle. Genau das unterscheidet sie von der privaten BU, die nach § 172 Abs. 2 VVG auf den zuletzt ausgeübten Beruf abstellt.
Wie unterscheiden sich die Versorgungswerke?
Die 17 ärztlichen Versorgungswerke regeln Berufsunfähigkeit unterschiedlich. Fünf Satzungen haben wir selbst gelesen; für die übrigen zwölf stützen wir uns auf eine Vermittler-Zusammenstellung (abgerufen 25.10.2026; Stände der Einzelangaben 2021 bis 2025), die nicht an der Satzung geprüft ist. Gemeinsam ist allen: Die gesamte ärztliche Tätigkeit muss aufgegeben werden; Teil-Berufsunfähigkeit weist keines aus. Unterschiedlich sind Zurechnungszeit, Fristen und Besonderheiten.
| Versorgungswerk | Zurechnung bis | Weitere Angabe | Status |
|---|---|---|---|
| Nordrhein | 62 | Antrag vor dem 62. Geburtstag; Kinderzuschuss 12 % (§ 10, § 16) | P |
| Westfalen-Lippe | 62 (Versorgungsfälle nach 2018) | Befristung höchstens 6 Jahre (§ 10 Abs. 6) | P |
| Bayern | 63, mit Abschlag | Antragsfrist 12 Monate (§ 43), § 36, § 39 | P |
| Baden-Württemberg | Vorgezogene Altersgrenze (ab Jg. 1961: 62) | Kinderzuschlag 15 % (§ 25, § 28, § 29) | P |
| Niedersachsen | 60 | BU über 90 Tage (§ 16 ASO) | P |
| Sachsen-Anhalt | 55 | BU über 90 Tage, Kinderzuschlag 10 % (02/2022) | S |
| Schleswig-Holstein | 60 | Fähigkeit dauerhaft und umfassend verloren | S |
Alle 17 Werke im Vergleich: Versorgungswerke im Vergleich. Einzelne Werke: Westfalen-Lippe, Nordrhein, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen.
Ab welchem Grad leistet welche Absicherung?
Anteil der bisherigen Tätigkeit, der ausfallen muss, in Prozent – Versorgungswerk nach den ausgewerteten Satzungen, private BU nach Marktstandard der Bedingungen
Versorgungswerk: Zusammenstellung der 17 ärztlichen Versorgungswerke (versicherungsmakler.ac, abgerufen 24.10.2026) und ÄVWL-Satzung (Ausgabe Januar 2026, § 10) – Satzung Ihres Werks maßgeblich. Private BU: § 172 VVG (keine Prozentzahl im Gesetz); 50 % als Marktstandard laut Finanztest, 19.05.2026.
Welche Fristen gelten für Antrag und Rentenbeginn?
Fristen sind der Punkt, an dem Rechte am häufigsten verloren gehen. Die gelesenen Satzungen setzen sie sehr unterschiedlich:
| Werk | Antrag und Beginn | Fundstelle |
|---|---|---|
| Westfalen-Lippe | Dauernd: Beginn im Folgemonat des Versorgungsfalls; vorübergehend: nach sechs Kalendermonaten | § 10 Abs. 5 |
| Nordrhein | Antrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres; Beginn frühestens im Monat nach dem übernächsten Monat der Antragstellung | § 10 Abs. 1, 3 |
| Bayern | Rückwirkende Zahlung bei Antrag binnen zwölf Monaten; sonst ab Eingang; vorübergehend nach 26 Wochen | § 43 Abs. 2, § 42 Abs. 2 |
| Baden-Württemberg | Vorübergehend nach sechs Monaten; Antrag später: ab dem Folgemonat | § 25 Abs. 1 |
| Niedersachsen | Mit Einstellung der Tätigkeit bei Antrag binnen sechs Monaten, sonst Monat der Antragstellung; BU über 90 Tage | § 16 Abs. 1 |
| Zahnärzte Berlin | Binnen neun Monaten (vorübergehend) bzw. drei Monaten (dauernd) für Beginn mit Einstellung der Tätigkeit | § 15 Abs. 2 |
Die praktische Konsequenz: Wer erkrankt, sollte den Antrag früh stellen und Nachweise parallel sammeln, statt zu warten, ob sich die Lage bessert. Die Fristen der Satzungen sind keine Empfehlung, sondern Grenzen für den rückwirkenden Anspruch. Hinzu kommen Überbrückungsleistungen, die selbst begrenzt sind: Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (§ 3 EntgFG) und Krankengeld höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V).
Angestellte Ärzte: Gehalt, Kündigung, Rente
Besonderheiten gelten für angestellte Ärzte. Die Bayerische Ärzteversorgung verlangt nach § 42 Abs. 1, dass kein Arbeits- oder Dienstvertrag mehr besteht; das Merkblatt (03/2025) fordert zusätzlich eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Ende. Niedersachsen knüpft in § 16 Abs. 1 ASO an die Fortzahlung der Bezüge an: Solange der Arbeitgeber während der Krankheit Dienst- oder entsprechende Bezüge weiterzahlt, gilt die Tätigkeit nicht als eingestellt. Das Zahnärzte-Versorgungswerk Berlin stellt bei Angestellten auf den Fortfall der Gehaltszahlung ab (§ 15 Abs. 2). Eine Vermittler-Zusammenstellung nennt für Brandenburg, es bestehe kein Anspruch, solange Anspruch auf Gehaltszahlung besteht (Sekundärquelle, Satzung nicht eingesehen).
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 17.02.2025 (RO 5 K 24.2776) entschieden, dass die Satzungsvorgabe, ein Arbeitsverhältnis rechtlich zu beenden, für angestellte Ärzte unverhältnismäßig und treuwidrig sei; die tatsächliche Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit genüge. Das Gericht ließ die Berufung zu; es ist ein Einzelfall. Eine Satzungsänderung in Thüringen von 2023 sieht bei begründeter Aussicht auf Wiedererlangung der Berufsfähigkeit eine befristete Rente vor (Zusammenstellung, Sekundärquelle). Ausführlich: Angestellte Ärzte und Versorgungswerk.
Wie hoch ist die BU-Rente des Versorgungswerks?
Eine einheitliche Formel gibt es nicht. Alle gelesenen Werke rechnen die erworbenen Steigerungszahlen oder Punkte zusammen und ergänzen sie um eine Zurechnung: Das Mitglied wird so gestellt, als hätte es bis zu einem bestimmten Alter weiter eingezahlt. Das Zurechnungsalter beträgt in Niedersachsen 60 (§ 16 Abs. 3 ASO), in Westfalen-Lippe für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2018 und in Nordrhein 62 (§ 11 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 5), in Baden-Württemberg bis zur vorgezogenen Altersgrenze, für Jahrgänge ab 1961 also 62 (§ 29 Abs. 1), und in Bayern 63 mit Abschlag wie bei einem vorgezogenen Altersruhegeld (§ 39). Das Zahnärzte-Werk Berlin rechnet bis 60 hoch und mindert die Summe um 0,4 % je Monat vor dem 67. Lebensjahr, mindestens um 24 und höchstens um 33,6 % (§ 16 Abs. 3).
Die konkrete Höhe nennt Ihre Renteninformation; fordern Sie sie jährlich an. Tragen Sie den Betrag in den Versorgungswerk-Lücken-Rechner ein, um ihn Ihrem Orientierungswert gegenüberzustellen. Mehr: Höhe der BU-Rente im Versorgungswerk.
Wo liegt die Lücke zur privaten BU?
Die private BU bezieht sich auf den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (§ 172 Abs. 2 VVG), und leistet nach den üblichen Bedingungen ab 50 %. Das Versorgungswerk verlangt dagegen nach den gelesenen Satzungen den Verlust der Fähigkeit zur ärztlichen Tätigkeit insgesamt. Wer als Operateur nicht mehr operieren kann, aber Sprechstunde und Gutachten machen könnte, ist nach dem Maßstab der Satzung nicht berufsunfähig – wohl aber in einer privaten BU ohne abstrakte Verweisung.
- Totalausfall: Versorgungswerk-Rente plus ggf. private BU – Lücke zum Orientierungswert der Absicherung.
- Teilausfall: Versorgungswerk nach den gelesenen Satzungen nichts; private BU ab 50 %.
- Infektionsklausel: Ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG zählt in der privaten BU nur mit entsprechender Klausel (Infektionsklausel in der BU).
- Nachversicherung: Die Rente bei Facharzt, Praxis, Kind erhöhen (Nachversicherungsgarantie).
Versorgungswerke anderer Heilberufe
Auch Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte und Psychotherapeuten haben Versorgungswerke mit eigenen Satzungen. Die Details unterscheiden sich; wir stellen sie auf eigenen Seiten dar, jeweils mit Verweis auf die Quelle. Für Zahnärzte lesen wir die Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin: fünf Kalendermonate Wartezeit, Rente höchstens vier Jahre befristet, bei Niedergelassenen Verzicht auf die Zulassung. Für Apotheker werten wir ein Urteil des VG München zur Bayerischen Apothekerversorgung aus: Maßstab ist das Berufsfeld der Apothekerin. Für Psychotherapeuten stützen wir uns auf Informationsfolien des PTV NRW: vollständige Berufsunfähigkeit, 85 % der Anwartschaft. Tierärzte sind teils in gemeinsamen Werken versichert (BU für Tierärzte). Die privaten Aspekte behandeln BU für Apotheker und BU für Psychotherapeuten.
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
§ 10 der Satzung im Klartext: Voraussetzungen, Befristung, Zurechnung bis 62 und was bei Teilausfall bleibt.
Weiterlesen VersorgungswerkNordrheinische Ärzteversorgung
§ 10 der Satzung im Klartext: Antrag vor 62, Praxis ohne Vertreter, Hinzurechnung bis 62 und Kinderzuschuss.
Weiterlesen VersorgungswerkBayerische Ärzteversorgung
§ 36 der Satzung und das Merkblatt 2025: nennenswerter Umfang, Aufgabe der gesamten Tätigkeit, 12-Monats-Frist.
Weiterlesen VersorgungswerkBaden-Württemberg (BWVA)
§ 25 und § 29 der BWVA-Satzung: Berufsaufgabe, Ruhegeld auf Zeit, Zurechnung und der Ausschluss bei Arbeitslosmeldung.
Weiterlesen VersorgungswerkÄrzteversorgung Niedersachsen
§ 16 der Alterssicherungsordnung: 90 Tage, Antrag binnen sechs Monaten, zwei Gutachten und Zurechnung bis 60.
Weiterlesen VersorgungswerkAngestellte Ärzte und Versorgungswerk
Gehalt weiter, Vertrag beenden oder beides? Satzungen und das Regensburger Urteil im Überblick.
Weiterlesen VersorgungswerkHöhe der BU-Rente im Versorgungswerk
Zurechnung bis 60, 62 oder 63? Abschläge, Renteninformation und eine Modellrechnung zur Lücke.
Weiterlesen VersorgungswerkBefreiung von der Rentenversicherung
§ 6 SGB VI im Klartext: Voraussetzungen, drei Monate Frist, je Tätigkeit – und was die Befreiung für die BU bedeutet.
Weiterlesen VersorgungswerkVersorgungswerk der Zahnärzte
Beispiel Berlin: fünf Monate Wartezeit, Zulassungsverzicht, Minderung der Rente und was bei Teilausfall bleibt.
Weiterlesen VersorgungswerkVersorgungswerk der Apotheker
Beispiel Bayern: § 30, Maßstab „Berufsfeld der Apothekerin“, Urteil 2023 und was bei Teilzeitfähigkeit bleibt.
Weiterlesen VersorgungswerkVersorgungswerk der Psychotherapeuten
Beispiel PTV NRW: vollständige Berufsunfähigkeit, 85 % der Altersrenten-Anwartschaft und Beispielrenten des Werks.
WeiterlesenHäufige Missverständnisse zum Versorgungswerk
„Das Versorgungswerk ist wie die gesetzliche Rente.“
Es ersetzt sie für die kammerpflichtige Tätigkeit (§ 6 SGB VI), folgt aber einer eigenen Satzung. Es gibt kein einheitliches Recht – ein Wechsel des Bundeslandes kann die Regeln ändern.
„Berufsunfähig ist, wer nicht mehr in seinem Fach arbeiten kann.“
In den gelesenen Satzungen zählt die ärztliche Tätigkeit insgesamt. Ist ein Wechsel in eine andere ärztliche Tätigkeit möglich, liegt nach diesem Maßstab in der Regel keine Berufsunfähigkeit vor.
„Die Rente steht fest.“
Die Höhe hängt von Werk, Beitragszeit, Zurechnung und Satzung ab; Renteninformation und Satzung nennen die Details. Änderungen der Satzung sind möglich.
„Ich kann alles später klären.“
Antragsfristen wie in Bayern (12 Monate für die Rückwirkung) oder Niedersachsen (6 Monate nach Einstellung) laufen ab Eintritt; wer sie versäumt, riskiert Teile des Anspruchs.
„Alle Vergleichstabellen stimmen.“
Auch Tabellen von Vermittlern können abweichen: Für Bayern nennen sie 62, die Satzung 63 mit Abschlag. Prüfen Sie die Satzung.
„Mit Gehalt gibt es auch Rente.“
Das hängt vom Werk: Manche Satzungen schließen die Rente aus, solange Bezüge gezahlt werden (Niedersachsen), andere verlangen das Ende des Vertrags (Bayern).
Beispiel: Wie sich Versorgungswerk und private BU ergänzen
Eine Modellrechnung zur Veranschaulichung, keine Aussage über ein bestimmtes Werk: Ein Facharzt mit 4.200 € netto orientiert sich an 80 % seines Nettos, also 3.360 € im Monat (Finanztip, 27.05.2026). Die Renteninformation seines Werks nennt bei vollständigem Ausfall der ärztlichen Tätigkeit 2.400 €. Bei Totalausfall bleibt eine Lücke von 960 €. Bei einem Teilausfall – er kann nicht mehr operieren, aber Sprechstunde halten – zahlt das Werk nach den gelesenen Satzungen nichts. Mit einer privaten BU über 2.000 € Rente, die ab 50 % leistet, bliebe im Teilausfall eine Lücke von 1.360 €; ohne private BU wären es die vollen 3.360 €, solange er kein Einkommen aus anderer Tätigkeit erzielt. Die Zahlen sind frei gewählt; setzen Sie Ihre eigenen im Rechner ein.
Wo weichen verbreitete Darstellungen von den Satzungen ab?
Beim Lesen der Satzungen sind uns drei Abweichungen zu Zusammenstellungen und Fachartikeln aufgefallen. Erstens nennt die Vermittler-Zusammenstellung für Bayern das 62. Lebensjahr als Zurechnungsalter; die Satzung (Stand 1.1.2022, § 39) nennt das 63. Lebensjahr und kürzt das Ergebnis um den Abschlag eines vorgezogenen Altersruhegelds mit 63. Zweitens heißt es für Westfalen-Lippe oft, es gebe keine Wartezeit; § 10 Abs. 1 verlangt mindestens einen Monat Versorgungsabgabe. Drittens zählt Westfalen-Lippe zwar auch gutachterliche Tätigkeit als ärztliche, wie Fachartikel wiedergeben; im Satzungstext steht jedoch nur die allgemeine Formel „jedwede ärztliche Tätigkeit“, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung verwandt werden kann. Wir bewerten das nicht als Fehler, sondern als Hinweis, bei Zahlen und Auslegungen die Primärquelle zu prüfen.
Die Versorgungswerk-Satzung lesen: eine Anleitung
- Suchen Sie den Paragrafen „Berufsunfähigkeit“ bzw. „Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“ (z. B. § 10 ÄVWL und Nordrhein, § 36 und § 42 Bayern, § 25 BWVA, § 16 ASO Niedersachsen, § 15 VZB).
- Notieren Sie, wie Berufsunfähigkeit definiert ist: „jede ärztliche Tätigkeit“, „nennenswerter Umfang“ oder „Tätigkeit im bisherigen Fach“?
- Achten Sie auf Zurechnungszeit (60, 62 oder 63), Befristung, Reha-Pflichten und Kinderzuschläge.
- Prüfen Sie, wie angestellte Ärzte behandelt werden (Gehaltsfortzahlung, Kündigung).
- Klären Sie Antragsfristen, Mindestdauer (z. B. 90 Tage) und mitwirkende Pflichten (Gutachten, Nachuntersuchung).
- Fragen Sie schriftlich nach, wenn der Text offenlässt, wie das Werk ihn auslegt – und bewahren Sie die Antwort auf.
Was ist in den Satzungen nicht eindeutig?
Ehrlichkeit gehört zur Information. Aus den gelesenen Satzungen ergeben sich Fragen, die der Text nicht beantwortet. Wie genau die Werke „gesamte Tätigkeit“ in Grenzfällen auslegen, etwa bei ehrenamtlicher oder gutachterlicher Arbeit nach Rentenbeginn, steht nicht in den Paragrafen. Ebenso wenig ist erkennbar, wie lange ein Verfahren dauert und welche Nachweise im Einzelnen verlangt werden. Die Höhe in Euro folgt aus Beitragsbiografie und Punktwert und lässt sich ohne die Renteninformation nicht angeben. Und bei den Werken, deren Satzung wir nicht gelesen haben – das sind zwölf der 17 ärztlichen Werke –, gilt: Die Angaben stammen aus einer Zusammenstellung und sind nicht geprüft. Wir kennzeichnen das an jeder Stelle und nehmen solche Angaben nicht in Rechner auf.
Was Sie jetzt tun können
1. Renteninformation anfordern
Notieren Sie die Berufsunfähigkeitsrente und die Zurechnungszeit.
2. Satzung lesen
Prüfen Sie Definition, Antragsfristen, Befristung und Regeln für Angestellte.
3. Lücke berechnen und Bedingungen prüfen
Nutzen Sie den Lücken-Rechner und den Heilberufe-Check; auf Wunsch vergleicht ein Experte aus unserem Partnernetzwerk Bedingungen.
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- Wer zahlt wann? Versorgungswerk, gesetzliche Rente, private BU
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Mein Heilberufe-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Was zahlt das Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit?
Eine Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung des jeweiligen Werks. Höhe und Voraussetzungen unterscheiden sich; einen Betrag nennt Ihre Renteninformation. Die Hochrechnung (Zurechnung) reicht je nach Werk bis 60, 62 oder 63 Jahre; Details je Werk stehen in den Satzungen, die wir unten verlinken.
Zahlt das Versorgungswerk nur bei 100 % Berufsunfähigkeit?
In den fünf von uns gelesenen Satzungen verlangt jedes Werk, dass die gesamte ärztliche bzw. berufliche Tätigkeit aufgegeben wird; eine Teil-Berufsunfähigkeit ist dort nicht vorgesehen. Für die übrigen Werke nennt eine Vermittler-Zusammenstellung dasselbe. Maßgeblich bleibt die Satzung Ihres Werks.
Brauche ich zum Versorgungswerk noch eine private BU?
Für die meisten Mitglieder ist sie die wichtigste Ergänzung, denn nur die private BU sichert auch den Teilausfall Ihrer konkreten Tätigkeit ab: Sie leistet nach den üblichen Bedingungen ab 50 % für den zuletzt ausgeübten Beruf. Welche Rente passt, hängt von Fach, Einkommen, Kredit und Beitrag ab – der Lücken-Rechner zeigt Ihre Lücke in wenigen Minuten.
Gilt das Versorgungswerk auch für Zahnärzte und Apotheker?
Ja, auch Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte und Psychotherapeuten sind meist Pflichtmitglied eines eigenen Versorgungswerks. Die BU-Regeln stehen jeweils in dessen Satzung; die Seiten zu den Berufsgruppen verlinken auf die Quellen.
Wie beantrage ich die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung?
Der Antrag wird elektronisch über die Versorgungseinrichtung gestellt, die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet. Wird er binnen drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit gestellt, wirkt die Befreiung ab Vorliegen der Voraussetzungen, sonst ab Antragseingang (§ 6 Abs. 2–4 SGB VI).
Was ist das Urteil des VG Regensburg zur BU-Rente?
Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied am 17.02.2025 (RO 5 K 24.2776), dass eine Satzungsregelung, die die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt, für angestellte Ärzte unverhältnismäßig sei; die tatsächliche Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit genüge. Es betrifft einen Einzelfall.
Quellen
- Ärzteversorgung Westfalen-Lippe: Satzung mit Erläuterungen, Ausgabe Januar 2026 (§ 10 Berufsunfähigkeitsrente, § 11 Berechnung) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle
- Nordrheinische Ärzteversorgung: Satzung, Stand 01.02.2023 (§ 10 Berufsunfähigkeitsrente und Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsfähigkeit, § 16 Kinderzuschuss) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, spätere Änderungen möglich
- Bayerische Ärzteversorgung: Satzung, Stand 1.1.2022 (§ 36, § 39, § 40, § 42, § 43) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, laut Downloadcenter die aktuell veröffentlichte Fassung
- Bayerische Ärzteversorgung: Merkblatt „Informationen zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“, Stand 03/2025 – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle (Merkblatt des Werks)
- Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA): Satzung und Gesetz, Ausgabe 1. Januar 2021 (§ 25, § 28, § 29) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, später Änderungen möglich
- Ärzteversorgung Niedersachsen: Alterssicherungsordnung (ASO) der Ärztekammer Niedersachsen, Januar 2026 (§ 16 Berufsunfähigkeitsrente) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle
- Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB): Satzung in der Fassung vom 29.11.2025 (§ 15 Berufsunfähigkeitsrente, § 16 Höhe) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, Amtsblatt für Berlin Nr. 12 vom 20.03.2026
- VG München, Urteil vom 03.05.2023, M 5 K 19.2556 (zitiert § 30 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung, Fassung bis 17.11.2020) – abgerufen 25.10.2026; Gerichtsentscheidung, Satzung selbst nicht eingesehen
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (berufsständische Versorgungseinrichtungen) – abgerufen 24.10.2026
- § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- praktischarzt.de: Ärzteversorgung und Berufsunfähigkeit (Beispiel ÄVWL) – 10.09.2025; Sekundärquelle, Satzung maßgeblich
- Satzungsvergleich der ärztlichen Versorgungswerke (Vermittler-Zusammenstellung) – abgerufen 24.10.2026; Sekundärquelle, Seite: Satzungen prüfen
- Ärzteblatt Westfalen-Lippe 03/2020: Ärzteversorgung für junge Ärzte – Sekundärquelle (Kammerpublikation)
- VG Regensburg, Urteil vom 17.02.2025, RO 5 K 24.2776 – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.