Inhalt (8 Abschnitte)
- Warum ist das für angestellte Ärzte ein eigenes Thema?
- Was sagen die Satzungen zu Angestellten?
- Was hat das VG Regensburg im Februar 2025 entschieden?
- Wie sieht die Zeitachse zwischen Krankheit, Gehalt und Rente aus?
- Wie könnte ein Verlauf aussehen? Ein Modell
- Gilt dasselbe für Beamte und Amtsärzte?
- Was sollten Angestellte vor dem Antrag klären?
- Welche Rolle spielt die private BU für Angestellte?
- Die Bayerische Ärzteversorgung verlangt nach § 42 Abs. 1 ihrer Satzung (Stand 1.1.2022), dass kein Arbeits- oder Dienstvertrag mehr besteht; das VG Regensburg hielt das für angestellte Ärzte am 17.02.2025 (RO 5 K 24.2776) für unverhältnismäßig und treuwidrig.
- Die Ärzteversorgung Niedersachsen knüpft in § 16 Abs. 1 ASO (Januar 2026) an die Fortzahlung der Bezüge an: Solange der Arbeitgeber Bezüge weiterzahlt, gilt die Tätigkeit nicht als eingestellt.
- Das Zahnärzte-Versorgungswerk Berlin stellt in § 15 Abs. 2 bei Angestellten auf den Fortfall der Gehaltszahlung ab (Satzung i. d. F. vom 29.11.2025).
- Zeitachse: Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, Krankengeld bis zu 78 Wochen (§ 3 EntgFG, § 48 SGB V); die Rente des Werks setzt je nach Satzung nach 90 Tagen, vier bis sechs Monaten ein.
Ob angestellte Ärzte für die Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks ihr Arbeitsverhältnis beenden müssen, regeln die Satzungen verschieden: Bayern verlangt das Ende von Arbeits- oder Dienstvertrag (§ 42 Abs. 1), Niedersachsen knüpft an die Weiterzahlung der Bezüge an (§ 16 Abs. 1 ASO). Das VG Regensburg hielt die bayerische Forderung am 17.02.2025 für angestellte Ärzte für unverhältnismäßig (Stand 25.10.2026).
Warum ist das für angestellte Ärzte ein eigenes Thema?
Ende 2025 waren rund 446.000 Ärztinnen und Ärzte berufstätig; im ambulanten Bereich sind inzwischen 39 % der Ärztinnen und Ärzte angestellt, ihre Zahl wuchs dort binnen eines Jahres um 6,7 % (Bundesärztekammer, Ärztestatistik 2025, Stichtag 31.12.2025). Für sie gilt: Wer lange krank ist, bekommt zunächst weiter Gehalt, danach Krankengeld oder Krankentagegeld. Das Versorgungswerk verlangt in den meisten Satzungen, dass die ärztliche Tätigkeit eingestellt ist. Aber was heißt „eingestellt“, wenn der Arbeitsvertrag noch läuft? Daran hängt der Beginn der Rente.
Diese Seite vergleicht, was die von uns gelesenen Satzungen dazu sagen, was das Regensburger Urteil entschieden hat und wo die Zeitachse bis zur ersten Zahlung Lücken lassen kann. Sie ersetzt keine Beratung. Bei Streit mit dem Versorgungswerk oder dem Arbeitgeber hilft ein Fachanwalt.
Was sagen die Satzungen zu Angestellten?
| Werk | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bayern (Ärzte) | Aufgabe der gesamten Tätigkeit liegt nicht vor, solange ein Arbeitsvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht; bei Angestellten Bestätigung des letzten Arbeitgebers über das Ende | § 42 Abs. 1; Merkblatt 1.2 |
| Bayern, vorübergehende BU | Anspruch mit Einstellung der Gehaltszahlung, frühestens nach vier Monaten, spätestens nach 26 Wochen | § 42 Abs. 2 |
| Niedersachsen | Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange der Arbeitgeber während der Krankheit Dienst- oder entsprechende Bezüge weitergewährt | § 16 Abs. 1 Satz 5 ASO |
| Zahnärzte Berlin (VZB) | Berufliche Tätigkeit ist bei Angestellten nach Fortfall der Gehaltszahlung eingestellt | § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 |
| Westfalen-Lippe | Keine eigene Regel für Angestellte; maßgeblich ist die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit | § 10 Abs. 1 |
| Nordrhein | Keine eigene Regel für Angestellte; Rente endet mit der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit | § 10 Abs. 1 und 3 |
| Brandenburg | Kein Anspruch, solange Anspruch auf Gehaltszahlung besteht – Sekundärquelle, Satzung nicht eingesehen | nicht verifiziert |
Das Bild ist uneinheitlich: Zwei Werke (Niedersachsen, VZB) verbinden Rente und Gehalt direkt, ein Werk (Bayern) verlangt zusätzlich das Ende des Vertrags, zwei Werke (Westfalen-Lippe, Nordrhein) sagen dazu nichts Ausdrückliches. Zu Brandenburg ist das, was wir haben, eine Sekundärangabe; wir geben sie als solche wieder.
Was hat das VG Regensburg im Februar 2025 entschieden?
Im Urteil vom 17.02.2025 (RO 5 K 24.2776) ging es um die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung. Nach Darstellung des Gerichts entsteht der Anspruch auf Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit, wenn das Mitglied nachweislich seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben hat. Die Satzungsvorgabe, das Arbeitsverhältnis müsse rechtlich beendet sein, beurteilte das Gericht für angestellte Ärzte als unverhältnismäßig und treuwidrig: Sie verschiebe das Risiko einer Versorgungslücke auf das Mitglied. Es genüge die tatsächliche Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit; ein klärendes Schreiben des Arbeitgebers sei ein geeigneter Nachweis, wenn die Tätigkeit schon vor der Anerkennung beendet war. Das Gericht sprach dem Mitglied den Anspruch ab dem 15.10.2020 zu und ließ die Berufung zu, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung habe (VG Regensburg, Urteil vom 17.02.2025, RO 5 K 24.2776: Für angestellte Ärzte genüge die tatsächliche Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit; die Satzungsforderung der Bayerischen Ärzteversorgung nach rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei unverhältnismäßig (Einzelfall, nicht rechtskräftig, Berufung zugelassen)).
Einzelfall, nicht rechtskräftig geklärt. Ein Verwaltungsgericht entscheidet über den Fall der Klägerin. Ob die BÄV ihre Praxis ändert oder die Satzung angepasst wird, ist offen. Die veröffentlichte Satzung (Stand 1.1.2022) enthält § 42 Abs. 1 unverändert. Für Ihren Fall zählt, was das Werk Ihnen schriftlich mitteilt.
Wie sieht die Zeitachse zwischen Krankheit, Gehalt und Rente aus?
Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt bei Krankheit bis zur Dauer von sechs Wochen fort (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Danach kommt, sofern gesetzlich versichert, Krankengeld in Betracht; es wird für dieselbe Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt (§ 48 Abs. 1 SGB V). Privat Versicherte sind auf Krankentagegeld nach Vertrag angewiesen. Das Versorgungswerk setzt je nach Satzung mit eigenen Fristen ein.
| Werk | Frist bis zur Rente (vorübergehende BU) | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bayern | 26 Wochen; Angestellte mit Ende der Gehaltszahlung, frühestens nach vier Monaten | § 42 Abs. 2 |
| Niedersachsen | Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage; Beginn mit Einstellung der Tätigkeit | § 16 Abs. 1 ASO |
| Westfalen-Lippe | Nach Ablauf des sechsten Kalendermonats | § 10 Abs. 5 |
| Baden-Württemberg | Nach sechs Monaten (Ruhegeld auf Zeit) | § 25 Abs. 1 Buchst. b |
| Zahnärzte Berlin | Fünf Kalendermonate Wartezeit, Rente ab dem sechsten | § 15 Abs. 1 Nr. 1 |
Was daraus folgt: Zwischen dem Ende der Entgeltfortzahlung (sechs Wochen) und dem Beginn der Rente liegen je nach Werk zwei bis fünf Monate, die Krankengeld oder Krankentagegeld abdecken müssen. Wer privat krankentagegeldversichert ist, sollte die Karenzzeit seines Vertrags kennen. Zum Krankentagegeld lesen Sie bei Bedarf die Seite der Website zu Ärzten; wir ordnen es hier nicht im Detail ein.
Wie könnte ein Verlauf aussehen? Ein Modell
Eine Modellskizze zur Veranschaulichung, ohne Euro-Beträge und ohne Bezug auf einen konkreten Fall: Eine angestellte Fachärztin erkrankt langfristig. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Entgelt fort (§ 3 EntgFG). Danach läuft Krankengeld (§ 48 SGB V). Gehört sie der Bayerischen Ärzteversorgung an und besteht die Berufsunfähigkeit voraussichtlich nur vorübergehend, entsteht der Anspruch auf Ruhegeld nach § 42 Abs. 2 mit dem Ende der Gehaltszahlung – frühestens nach Ablauf des vierten Monats, spätestens nach 26 Wochen. Wird die Berufsunfähigkeit als dauernd eingestuft, verlangt § 42 Abs. 1 zusätzlich die Aufgabe der gesamten Tätigkeit, nach dem Merkblatt mit Bestätigung des Arbeitgebers über das Ende des Arbeitsverhältnisses.
In Niedersachsen würde dieselbe Fachärztin frühestens nach 90 Tagen Berufsunfähigkeit und erst dann eine Rente erhalten, wenn der Arbeitgeber keine Bezüge mehr zahlt; der Antrag sollte binnen sechs Monaten nach Einstellung der Tätigkeit gestellt werden, damit die Rente mit der Einstellung beginnt. Beide Verläufe zeigen: Wer früh das Gespräch mit dem Werk und dem Arbeitgeber sucht, vermeidet Lücken, die sonst Krankengeld oder Ersparnisse überbrücken müssten.
Hinweis zur Quellenlage: Für Westfalen-Lippe und Nordrhein haben wir den Satzungstext gelesen und dort keine eigene Regel für Angestellte gefunden. Das heißt nicht, dass die Verwaltungspraxis keine Anforderungen stellt. Fragen Sie schriftlich nach, welche Bescheinigungen das Werk für die Einstellung der Tätigkeit verlangt, und bewahren Sie die Antwort auf.
Gilt dasselbe für Beamte und Amtsärzte?
Das Merkblatt der Bayerischen Ärzteversorgung nennt „angestellte und beamtete Mitglieder“ gemeinsam: Für beide verlangt es zusätzlich eine Bestätigung der letzten Dienststelle über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, zum Beispiel durch Ruhestandsversetzung. Wer als Ärztin oder Arzt verbeamtet ist, bewegt sich allerdings häufig im Beamtenversorgungsrecht und nicht im Versorgungswerk; Bei Dienstunfähigkeit schließt eine private Absicherung mit echter Dienstunfähigkeitsklausel die Lücke; ein Experte aus unserem Partnernetzwerk erklärt sie. Hier gilt zunächst: Prüfen Sie, welches System für Ihr Dienstverhältnis zuständig ist, bevor Sie Schlüsse aus dieser Seite ziehen.
Was sollten Angestellte vor dem Antrag klären?
- Satzung Ihres Werks lesen: Steht dort etwas zu Gehaltsfortzahlung, Kündigung oder Arbeitsvertrag?
- Beim Werk schriftlich nachfragen: Welche Nachweise verlangt es für die Einstellung der Tätigkeit (Bescheinigung des Arbeitgebers, Kündigung, Aufhebungsvertrag)?
- Arbeitsrechtliche Folgen klären: Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann Folgen für Arbeitslosengeld, Krankengeld und Betriebsrente haben; das beurteilt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
- Fristen im Blick behalten: Bayern kennt die 12-Monats-Frist für rückwirkende Zahlung (§ 43 Abs. 2); Niedersachsen den Sechsmonatszeitraum nach Einstellung der Tätigkeit.
- Mitwirkung: Gutachten, Berichte, Nachuntersuchungen – frühzeitig bereithalten.
Welche Rolle spielt die private BU für Angestellte?
Die private BU folgt ihren Bedingungen und dem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (§ 172 Abs. 2 VVG); die Schwelle liegt üblicherweise bei 50 % (50 % (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)). Ob das Arbeitsverhältnis beendet sein muss, bevor die Rente fließt, steht im Vertrag; viele Bedingungen stellen auf die Berufsunfähigkeit selbst ab und nicht auf das Ende des Arbeitsverhältnisses. Prüfen Sie diesen Punkt im Wortlaut und lassen Sie die Bedingungen von einem Experten aus unserem Partnernetzwerk gegenlesen.
So ergänzen sich die Absicherungen: Das Versorgungswerk sichert den Totalausfall und knüpft an eine Satzung an, die je nach Werk strenge Voraussetzungen zur Einstellung der Tätigkeit stellt. Die private BU kann früher und im Teilausfall leisten, wenn die Bedingungen es vorsehen. Den Unterschied können Sie im Versorgungswerk-Lücken-Rechner sichtbar machen; eine erste Einordnung gibt der Heilberufe-Check.
Weitere Seiten: Bayerische Ärzteversorgung, Ärzteversorgung Niedersachsen, Vergleich aller Werke. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Heilberufe-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Muss ich als angestellter Arzt kündigen, um BU-Rente vom Versorgungswerk zu bekommen?
Das hängt vom Werk ab. Bayern verlangt nach § 42 Abs. 1 der Satzung, dass kein Arbeitsvertrag mehr besteht, und das Merkblatt eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Ende. Niedersachsen knüpft an die Weiterzahlung der Bezüge an. Das VG Regensburg hat die bayerische Anforderung 2025 für angestellte Ärzte als unverhältnismäßig bewertet.
Was hat das VG Regensburg 2025 entschieden?
Im Urteil vom 17.02.2025 (RO 5 K 24.2776) erkannte das Gericht an, dass die Satzungsregelung, die für den Anspruch die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt, für angestellte Ärzte unverhältnismäßig und treuwidrig ist; die tatsächliche Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit genüge. Es ließ die Berufung zu. Der Fall ist ein Einzelfall.
Zahlt das Versorgungswerk, solange ich noch Gehalt bekomme?
Nach Niedersachsen (§ 16 Abs. 1 ASO) und Berlin-Zahnärzte (§ 15 Abs. 2 VZB-Satzung) nein: Gehalt bzw. Bezüge schließen die Einstellung der Tätigkeit aus. Eine Vermittler-Zusammenstellung nennt für Brandenburg einen Ausschluss, solange Anspruch auf Gehalt besteht (Sekundärquelle; Satzung nicht eingesehen).
Wie lange zahlt der Arbeitgeber im Krankheitsfall?
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Danach kommt Krankengeld infrage, das für dieselbe Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt wird (§ 48 Abs. 1 SGB V).
Was ändert eine private BU für Angestellte?
Die private BU folgt ihren Bedingungen und dem zuletzt ausgeübten Beruf (§ 172 Abs. 2 VVG). Ob das Arbeitsverhältnis beendet sein muss, steht im Vertrag; prüfen Sie diesen Punkt und die Leistungsvoraussetzungen vor dem Abschluss.
Soll ich einen Anwalt einschalten?
Bei Streit über die Rente, die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder arbeitsrechtliche Folgen: ja. Wir beraten im Einzelfall nicht; geeignet sind Fachanwälte für Sozial- bzw. Verwaltungsrecht und für Arbeitsrecht.
Quellen
- VG Regensburg, Urteil vom 17.02.2025, RO 5 K 24.2776 – abgerufen 25.10.2026
- Bayerische Ärzteversorgung: Satzung, Stand 1.1.2022 (§ 36, § 39, § 40, § 42, § 43) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, laut Downloadcenter die aktuell veröffentlichte Fassung
- Bayerische Ärzteversorgung: Merkblatt „Informationen zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“, Stand 03/2025 – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle (Merkblatt des Werks)
- Ärzteversorgung Niedersachsen: Alterssicherungsordnung (ASO) der Ärztekammer Niedersachsen, Januar 2026 (§ 16 Berufsunfähigkeitsrente) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle
- Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB): Satzung in der Fassung vom 29.11.2025 (§ 15 Berufsunfähigkeitsrente, § 16 Höhe) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, Amtsblatt für Berlin Nr. 12 vom 20.03.2026
- Ärzteversorgung Westfalen-Lippe: Satzung mit Erläuterungen, Ausgabe Januar 2026 (§ 10 Berufsunfähigkeitsrente, § 11 Berechnung) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle
- Nordrheinische Ärzteversorgung: Satzung, Stand 01.02.2023 (§ 10 Berufsunfähigkeitsrente und Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsfähigkeit, § 16 Kinderzuschuss) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, spätere Änderungen möglich
- § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – abgerufen 25.10.2026
- § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes – abgerufen 25.10.2026
- Satzungsvergleich der ärztlichen Versorgungswerke (Vermittler-Zusammenstellung, versicherungsmakler.ac) – abgerufen 25.10.2026; Sekundärquelle, ohne Veröffentlichungsdatum, Satzung maßgeblich
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.