Inhalt (7 Abschnitte)
- Was steht in § 6 SGB VI zur Befreiung von Ärzten?
- Wie läuft der Antrag, und welche Frist gilt?
- Wer stellt den Antrag, und was ist mit dem Arbeitgeber?
- Warum gilt die Befreiung nur je Tätigkeit?
- Was bedeutet die Befreiung für die Absicherung bei Berufsunfähigkeit?
- Was ist bei Berufsstart und Weiterbildung zu beachten?
- Was empfiehlt sich, wenn Sie befreit sind?
- Beschäftigte und selbstständig Tätige, die Pflichtmitglied einer Berufskammer und eines berufsständischen Versorgungswerks sind, werden auf Antrag befreit, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen (gesetze-im-internet.de, abgerufen 25.10.2026).
- Wirkt die Befreiung ab Vorliegen der Voraussetzungen? Nur wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird; sonst wirkt sie ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4).
- Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1); beim Stellenwechsel ist zu prüfen, ob ein neuer Antrag nötig ist.
- Für die BU bedeutet die Befreiung: Absicherung bei Berufsunfähigkeit regelt für die befreite Tätigkeit die Satzung des Werks, nicht die gesetzliche Erwerbsminderungsrente (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c).
Ärztinnen und Ärzte, die Pflichtmitglied von Ärztekammer und Versorgungswerk sind, werden auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, damit die Befreiung ab Vorliegen der Voraussetzungen wirkt; sonst gilt sie ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4; abgerufen 25.10.2026).
Was steht in § 6 SGB VI zur Befreiung von Ärzten?
Die gesetzliche Rentenversicherung ist für Beschäftigte grundsätzlich Pflicht. § 6 SGB VI nimmt davon Personen aus, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind. Für Ärztinnen und Ärzte ist das der Normalfall: Sie sind Pflichtmitglied der Ärztekammer und des Versorgungswerks ihres Landes. Die Befreiung bewirkt, dass für die befreite Tätigkeit keine Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung fließen; die Beiträge gehen stattdessen an das Versorgungswerk.
| Voraussetzung | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Pflichtmitgliedschaft | Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und kraft gesetzlicher Verpflichtung einer Berufskammer | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Einleitung) |
| Kammerpflicht vor 1995 | Für die Berufsgruppe bestand am Ort der Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Kammerpflicht | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a |
| Beiträge | Einkommensbezogen, unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, laut Satzung | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b |
| Leistungen | Aufgrund der Beiträge Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c |
| Beschränkung | Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit | Abs. 5 Satz 1 |
Aus Buchstabe c folgt etwas Wichtiges für diese Website: Das Gesetz verlangt, dass das Versorgungswerk Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit vorsieht. Genau diese Leistung ist die Berufsunfähigkeitsrente, die wir in den Seiten zu Westfalen-Lippe, Bayern oder Niedersachsen nach Satzung beschreiben. Das Gesetz gibt keinen Maßstab für ihre Ausgestaltung vor; deshalb unterscheiden sich die Satzungen.
Wie läuft der Antrag, und welche Frist gilt?
Die Befreiung gibt es nicht automatisch, sondern auf Antrag (§ 6 Abs. 2). Für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen wird er elektronisch über die Versorgungseinrichtung gestellt, die ihn an den Rentenversicherungsträger weiterleitet. Der Rentenversicherungsträger teilt Antragstellerinnen und Arbeitgebern das Ergebnis in Textform mit, das Versorgungswerk erhält die Entscheidung elektronisch. Der Eingang beim Versorgungswerk zählt für die Dreimonatsfrist (Abs. 2). Entscheiden darf die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem die Aufsichtsbehörden bestätigt haben, dass die Voraussetzungen vorliegen (Abs. 3).
1. Tätigkeit beginnt
Mit Beginn der Beschäftigung oder Niederlassung entsteht die Pflicht zur Meldung beim Versorgungswerk.
2. Antrag über das Werk
Stellen Sie den Befreiungsantrag elektronisch über das Versorgungswerk. Der Eingang dort zählt.
3. Entscheidung der DRV
Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet; Sie und Ihr Arbeitgeber erhalten den Bescheid in Textform.
Wirkung und Frist: Nach § 6 Abs. 4 wirkt die Befreiung „vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an“, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird. Wer später beantragt, wird erst ab Antragseingang befreit. Ein Rechenbeispiel (Modell): Beginnt die Tätigkeit am 01.04., liegt die Frist am 30.06.; geht der Antrag am 15.07. beim Werk ein, gilt die Befreiung ab 15.07., und für den Zeitraum davor besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht – mit Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung. Wie die Verrechnung im Einzelnen läuft, klären Versorgungswerk und Rentenversicherung.
Wer stellt den Antrag, und was ist mit dem Arbeitgeber?
Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen stellt die versicherte Person den Antrag selbst; ein Arbeitgeberantrag ist in § 6 Abs. 2 nur für andere Fallgruppen vorgesehen. Dennoch berührt die Befreiung den Arbeitgeber: Er erhält den Bescheid in Textform und führt für die befreite Tätigkeit keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung ab. Ob und in welcher Höhe er sich stattdessen an den Beiträgen zum Versorgungswerk beteiligt, haben wir nicht geprüft; fragen Sie bei der Personalabteilung nach.
Die Stichtagsregelung „vor dem 1. Januar 1995“ bedeutet in der Praxis: Nur Berufsgruppen, für die am Tätigkeitsort bereits vor diesem Tag eine gesetzliche Kammerpflicht galt, erfüllen die Voraussetzung. Für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte und Psychotherapeuten bestehen in den Ländern entsprechende Regelungen; ob sie für Ihren Ort und Ihre Berufsgruppe gelten, bestätigt die Aufsichtsbehörde im Antragsverfahren.
Warum gilt die Befreiung nur je Tätigkeit?
§ 6 Abs. 5 Satz 1 bestimmt: „Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.“ Gemeint ist, dass sie an das konkrete Beschäftigungsverhältnis oder die konkrete selbstständige Tätigkeit anknüpft. Wechseln Sie die Stelle – von der Klinik in die Praxis, vom Krankenhaus in die Verwaltung –, ist nach dem Gesetzeswortlaut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die neue Tätigkeit vorliegen und ein neuer Antrag nötig ist. Als Schlussfolgerung aus dem Gesetz ist das eine Frage für Ihr Versorgungswerk und die Rentenversicherung; wir ersetzen die Auskunft nicht.
- Stellenwechsel: Fragen Sie vor Vertragsunterschrift, ob für die neue Stelle ein neuer Befreiungsantrag nötig ist.
- Nebentätigkeit: Auch bei mehreren Tätigkeiten ist die Befreiung je Tätigkeit zu betrachten.
- Frist notieren: Drei Monate ab Beginn der neuen Tätigkeit; Fristende im Kalender vermerken.
- Bescheid aufbewahren: Er belegt, für welche Tätigkeit und ab wann Sie befreit sind.
Was bedeutet die Befreiung für die Absicherung bei Berufsunfähigkeit?
Wer befreit ist, zahlt für diese Tätigkeit keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente knüpft an Pflichtbeitragszeiten an: Voraussetzung sind 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren und 5 Jahre allgemeine Wartezeit. Für eine ausschließlich befreite Tätigkeit werden diese Zeiten nicht erworben. Das ist eine Schlussfolgerung aus dem Gesetz, kein Zitat; frühere Zeiten (zum Beispiel Beschäftigungen vor dem Berufseinstieg oder Pflichtbeitragszeiten in einer nicht befreiten Tätigkeit) können im Einzelfall Ansprüche begründen, die die Deutsche Rentenversicherung prüft.
Praktisch heißt das: Für Ärztinnen und Ärzte, die ganz im Versorgungswerk versichert sind, ist die Absicherung bei Berufsunfähigkeit im Wesentlichen die Rente aus dem Versorgungswerk. Zum Vergleich: Die durchschnittliche neu bewilligte gesetzliche Erwerbsminderungsrente betrug 2024 1.041 € pro Monat; sie ist für Versorgungswerk-Mitglieder nicht der Maßstab, zeigt aber, wie die gesetzliche Basis aussieht, auf die andere Berufsgruppen angewiesen sind.
| Frage | Befreite Tätigkeit (Versorgungswerk) | Rentenversicherungspflichtig (DRV) |
|---|---|---|
| Beiträge fließen an | Versorgungswerk | Deutsche Rentenversicherung |
| Absicherung bei Erwerbsminderung/BU | Satzung des Werks (meist Verlust jeder ärztlichen Tätigkeit) | § 43 SGB VI (Erwerbsminderung nach Stunden täglicher Erwerbsfähigkeit) |
| Berufsschutz | Kein gesetzlicher Berufsschutz; Maßstab der Satzung | Berufsschutz nur für vor dem 02.01.1961 Geborene (nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene) |
| Antrag | Befreiung auf Antrag binnen drei Monaten | Pflicht kraft Gesetz |
Was ist bei Berufsstart und Weiterbildung zu beachten?
Der Berufsstart ist der Moment, in dem die Dreimonatsfrist praktisch zählt: Mit der ersten Anstellung als Ärztin oder Arzt entsteht die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk; der Befreiungsantrag sollte zeitnah folgen. Wer die Frist verpasst, wird erst ab Antragseingang befreit (§ 6 Abs. 4); für die Zwischenzeit gelten die allgemeinen Regeln der Rentenversicherungspflicht. Beim Wechsel von Klinik zu Klinik, in die Niederlassung oder in einen anderen Bundesland-Bereich lohnt sich deshalb eine Rückfrage beim Werk, bevor der Vertrag beginnt.
Ob und ab wann Medizinstudierende oder Ärztinnen und Ärzte im Praktischen Jahr Mitglied eines Versorgungswerks sind, regeln die Länder und Satzungen unterschiedlich; fragen Sie Ihr Werk, bevor Sie annehmen, dass Sie noch nicht oder schon versichert sind. Wann welche private Absicherung für Studierende sinnvoll ist, behandelt die Seite zum Medizinstudium. Gleiches gilt für den Übergang von der Weiterbildung in die Niederlassung: Auch dort entsteht eine neue selbstständige Tätigkeit, für die Sie die Befreiung prüfen sollten.
Was empfiehlt sich, wenn Sie befreit sind?
Die Befreiung ist keine Entscheidung gegen oder für eine private BU, sondern die Grundlage, auf der Sie die Absicherung planen. Drei Schritte sind sinnvoll. Erstens: Lesen Sie die Satzung Ihres Werks zur Berufsunfähigkeitsrente und holen Sie die Renteninformation ein (Höhe der BU-Rente im Versorgungswerk). Zweitens: Berechnen Sie die Lücke zu Ihrem Orientierungswert im Versorgungswerk-Lücken-Rechner, getrennt für Total- und Teilausfall. Drittens: Entscheiden Sie, ob Sie den Teilausfall privat absichern möchten; eine erste Einordnung gibt der Heilberufe-Check, die Bedingungen vergleicht auf Wunsch ein Experte aus unserem Partnernetzwerk.
Wichtig zu wissen: Wir ermitteln hier keinen Anspruch und keine Befreiung für Ihren Einzelfall. Ob Sie befreit sind oder werden können, entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung auf Grundlage Ihres Antrags.
Gilt das auch für Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten? Ja, die Befreiungsregel des § 6 gilt für alle Berufsgruppen mit berufsständischem Versorgungswerk, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die BU-Regeln stehen jeweils in der Satzung: Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten.
Weitere Fragen zur gesamten Absicherung beantwortet die Seite Berufsunfähigkeit und Versorgungswerk. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, keine Rentenversicherung, kein Versicherungsmakler. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Mein Heilberufe-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Wer kann sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen?
Beschäftigte und selbstständig Tätige, die kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer Berufskammer sind, wenn die Kammerpflicht am Ort der Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 bestand, einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden und Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene vorgesehen sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Wie lange habe ich Zeit, die Befreiung zu beantragen?
Drei Monate. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, wirkt die Befreiung ab Vorliegen der Voraussetzungen, sonst ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Maßgeblich ist der Eingang bei der Versorgungseinrichtung (Abs. 2).
Wer entscheidet über den Antrag?
Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem die Aufsichtsbehörden bestätigt haben, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 3 SGB VI). Der Antrag selbst wird elektronisch über die Versorgungseinrichtung gestellt (Abs. 2).
Gilt die Befreiung auch, wenn ich die Stelle wechsle?
Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Bei einem Wechsel prüfen Sie mit der Versorgungseinrichtung, ob für die neue Tätigkeit ein neuer Antrag nötig ist.
Was bedeutet die Befreiung für die Berufsunfähigkeit?
Die befreite Tätigkeit führt nicht zu Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Berufsunfähigkeit gilt die Satzung des Versorgungswerks. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente knüpft an Pflichtbeitragszeiten an (3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren, § 43 SGB VI); wer ausschließlich befreit tätig ist, erfüllt das für diese Zeit nicht.
Lohnt eine private BU, wenn ich befreit bin?
Das hängt vom Absicherungsziel ab. Das Versorgungswerk leistet nach den gelesenen Satzungen bei Verlust jeder ärztlichen Tätigkeit; eine private BU kann den Teilausfall absichern. Der Versorgungswerk-Lücken-Rechner zeigt die Differenz zum Orientierungswert.
Quellen
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht – abgerufen 25.10.2026
- § 43 SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
- Ärzteversorgung Westfalen-Lippe: Satzung mit Erläuterungen, Ausgabe Januar 2026 (§ 10 Berufsunfähigkeitsrente, § 11 Berechnung) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle
- Bayerische Ärzteversorgung: Satzung, Stand 1.1.2022 (§ 36, § 39, § 40, § 42, § 43) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, laut Downloadcenter die aktuell veröffentlichte Fassung
- Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA): Satzung und Gesetz, Ausgabe 1. Januar 2021 (§ 25, § 28, § 29) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, später Änderungen möglich
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.