Inhalt (7 Abschnitte)
- Was steht in § 10 der ÄVWL-Satzung?
- Wann gilt ein Mitglied der ÄVWL als berufsunfähig?
- Wie lange und ab wann zahlt die ÄVWL?
- Wie berechnet die ÄVWL die Berufsunfähigkeitsrente?
- Was gilt bei Praxis, Assistenz und Arbeitsversuch?
- Wo liegt die Lücke zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung?
- Antrag und Nachweise: worauf Sie achten sollten
- Nach § 10 Abs. 1 der ÄVWL-Satzung (Ausgabe Januar 2026) braucht es mindestens einen Monat geleistete Versorgungsabgabe, eingetretene Berufsunfähigkeit, Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit und einen Antrag.
- Berufsunfähig ist, wer jedwede ärztliche Tätigkeit zur Einkommenserzielung nicht mehr ausüben kann; ob sich die Fähigkeit am Arbeitsmarkt umsetzen lässt, bleibt außer Betracht (§ 10 Abs. 2).
- Bei voraussichtlich vorübergehender Berufsunfähigkeit wird die Rente für höchstens drei Jahre befristet gewährt, in Summe höchstens sechs Jahre (§ 10 Abs. 6).
- Die Rente wird so berechnet, als hätten Sie bis zum 62. Lebensjahr weiter eingezahlt (§ 11 Abs. 3, Versorgungsfälle nach dem 31.12.2018); eine Teil-Berufsunfähigkeit kennt § 10 nicht.
Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zahlt nach § 10 ihrer Satzung (Ausgabe Januar 2026) eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Fähigkeit zu jeder ärztlichen Tätigkeit zur Einkommenserzielung vollständig entfallen ist, die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt wurde und ein Antrag vorliegt. Die Rente wird bis zum 62. Lebensjahr hochgerechnet; Teil-Berufsunfähigkeit kennt die Satzung nicht (abgerufen 25.10.2026).
Was steht in § 10 der ÄVWL-Satzung?
Die ÄVWL ist das Versorgungswerk der Ärztinnen und Ärzte in Westfalen-Lippe. Ihre Satzung liegt als „Satzung mit Erläuterungen“ in der Ausgabe Januar 2026 auf der Website des Werks vor. Die Berufsunfähigkeitsrente regelt § 10, die Berechnung § 11. Die folgende Übersicht gibt wieder, was dort steht – in eigenen Worten, mit Absatzangabe.
| Punkt | Regelung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mindestbeitrag | Mindestens ein Monat Versorgungsabgabe geleistet | § 10 Abs. 1 Satz 1 |
| Versorgungsfall | Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer oder vorübergehend eingetreten, gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt, Antrag gestellt | § 10 Abs. 1 Satz 2 |
| Berufsunfähig | Fähigkeit zu „jedweder ärztlicher Tätigkeit“ zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, vollständig entfallen | § 10 Abs. 2 Satz 1 |
| Arbeitsmarkt | Ob die Berufsfähigkeit am Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann, bleibt unberücksichtigt | § 10 Abs. 2 Satz 2 |
| Auf Dauer | Keine begründete Aussicht auf Wiedererlangung vor Ablauf von drei Jahren | § 10 Abs. 3 Satz 1 |
| Vorübergehend | Berufsfähigkeit mehr als sechs Monate umfassend entfallen, Wiedererlangung binnen drei Jahren möglich | § 10 Abs. 3 Satz 2 |
| Rentenbeginn | Dauernd: Monat nach Eintritt des Versorgungsfalls; vorübergehend: nach Ablauf des sechsten Kalendermonats | § 10 Abs. 5 Satz 1 |
| Befristung | Höchstens drei Jahre je Befristung, insgesamt höchstens sechs Jahre | § 10 Abs. 6 |
| Ruhen | Anspruch ruht, solange die ärztliche Tätigkeit mit Assistentin oder Assistent fortgeführt wird | § 10 Abs. 5 Satz 2 |
Auffällig ist, was nicht in § 10 steht: eine Wartezeit über den einen Monat Versorgungsabgabe hinaus, eine Gesundheitsprüfung beim Eintritt und die Pflicht, die Approbation zurückzugeben. Letzteres wird in Fachartikeln so beschrieben; im Satzungstext ist es nicht geregelt. Wer es genau wissen muss, fragt die ÄVWL.
Wann gilt ein Mitglied der ÄVWL als berufsunfähig?
Die Definition in § 10 Abs. 2 ist streng. Sie fragt nicht nach dem zuletzt ausgeübten Fachgebiet, sondern nach jedweder ärztlicher Tätigkeit, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung „ganz oder teilweise verwandt“ werden kann. Das schließt Tätigkeiten ein, die mit der klinischen Arbeit wenig zu tun haben, etwa gutachterliche oder beratende Arbeit, sofern ärztliches Wissen gebraucht wird. Ein Fachartikel gibt die Auslegung so wieder, dass auch gutachterliche Tätigkeit zählt (praktischarzt.de, 10.09.2025); der Satzungstext selbst nennt sie nicht ausdrücklich.
Zwei Folgen sind wichtig:
- Kein Fachgebietsschutz: Eine Chirurgin, die nicht mehr operieren kann, aber Sprechstunde, Befunde oder Gutachten bewältigen könnte, erfüllt die Definition nicht.
- Kein Arbeitsmarktrisiko: Dass es für die verbleibende Tätigkeit keine Stelle gibt, ändert nichts (§ 10 Abs. 2 Satz 2).
Zum Vergleich: Das Versicherungsvertragsgesetz stellt bei der privaten BU auf den zuletzt ausgeübten Beruf ab, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (§ 172 Abs. 2 VVG). Die Schwelle von 50 % steht in den Bedingungen, nicht im Gesetz. Genau aus diesem Unterschied entsteht die Lücke, die wir im Versorgungswerk-Lücken-Rechner sichtbar machen.
Ab welchem Grad leistet welche Absicherung?
Anteil der bisherigen Tätigkeit, der ausfallen muss, in Prozent – Versorgungswerk nach den ausgewerteten Satzungen, private BU nach Marktstandard der Bedingungen
Versorgungswerk: Zusammenstellung der 17 ärztlichen Versorgungswerke (versicherungsmakler.ac, abgerufen 24.10.2026) und ÄVWL-Satzung (Ausgabe Januar 2026, § 10) – Satzung Ihres Werks maßgeblich. Private BU: § 172 VVG (keine Prozentzahl im Gesetz); 50 % als Marktstandard laut Finanztest, 19.05.2026.
Wie lange und ab wann zahlt die ÄVWL?
Die Satzung unterscheidet zwei Wege. Besteht die Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer, beginnt die Rente zum Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Ist sie nur vorübergehend, also länger als sechs Monate, aber mit Aussicht auf Wiederherstellung binnen drei Jahren, setzt die Zahlung nach Ablauf des sechsten Kalendermonats ein; der Monat des Eintritts zählt als voller Monat mit (§ 10 Abs. 5).
Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit wird die Rente „auf Zeit“ geleistet: je Befristung höchstens drei Jahre, ab Rentenbeginn gerechnet. Sie kann wiederholt werden, die Gesamtdauer darf aber sechs Jahre nicht überschreiten (§ 10 Abs. 6). Wer nach sechs Jahren weiterhin nicht wieder berufsfähig ist, muss prüfen lassen, ob eine Rente auf Dauer in Betracht kommt – das ist ein Punkt für das Gespräch mit dem Werk, keine Aussage dieser Seite.
Die Zahlung endet unter anderem mit dem Tod, mit dem Monat vor Beginn der Altersrente, mit dem Fortfall der Berufsunfähigkeit, wenn sich das Mitglied einer angeordneten Begutachtung nicht unterzieht oder mit Ablauf der Befristung (§ 10 Abs. 7). Wird innerhalb von fünf Jahren nach einem Rentenende erneut eine Berufsunfähigkeitsrente fällig, darf sie die vorherige der Höhe nach nicht unterschreiten (Satz 3, für Zeiten ab 01.01.2016).
Wie berechnet die ÄVWL die Berufsunfähigkeitsrente?
Die ÄVWL arbeitet mit Steigerungszahlen: Für jedes Geschäftsjahr erwerben Sie aus Ihrer Versorgungsabgabe eine Steigerungszahl; die Summe bestimmt die Rente (§ 11 Abs. 1). Bei Berufsunfähigkeit wird die Summe um eine Zurechnungszeit ergänzt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b läuft sie vom Monat nach Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres; für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2018 bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres. Für diese Zeit wird die durchschnittlich jährlich erworbene Steigerungszahl hinzugerechnet.
Anders gesagt: Sie werden so gestellt, als hätten Sie bis 62 im Schnitt Ihrer bisherigen Jahre weiter eingezahlt. Wer früh berufsunfähig wird, profitiert von der Hochrechnung; wer lange eingezahlt hat, hat den Großteil seiner Anwartschaft ohnehin erworben. Bei der Durchschnittsbildung bleiben unter bestimmten Voraussetzungen die ersten drei Geschäftsjahre sowie Zeiten des Mutterschutzes und der Kinderbetreuung außer Betracht, wenn das den Durchschnitt erhöht (§ 11 Abs. 2).
Keine pauschale Zahl. Wie viel Euro Sie im Ernstfall erhalten, hängt von Ihren Beitragsjahren und Ihrem Einkommen ab. Die Zahl steht in Ihrer Renteninformation; wir nennen hier bewusst keinen Beispielbetrag für die ÄVWL. Wie Sie ihn für die Lücke nutzen, zeigt Höhe der BU-Rente im Versorgungswerk.
Was gilt bei Praxis, Assistenz und Arbeitsversuch?
Für Niedergelassene ist § 10 Abs. 5 Satz 2 zentral: Solange die ärztliche Tätigkeit mit Hilfe einer Assistentin oder eines Assistenten fortgeführt wird, ruht der Anspruch. Für die Planung heißt das: Eine Praxis lässt sich nicht einfach „nebenher“ weiterlaufen lassen, während die Rente fließt. Eine Vermittler-Zusammenstellung nennt dazu, dass eine Vertretung in der Praxis die Rente nicht mindere; das ist im Satzungswortlaut so nicht erkennbar und sollte vor einer Entscheidung beim Werk erfragt werden (Sekundärquelle, Stand 25.10.2026).
Der Arbeitsversuch ist in § 10 Abs. 9 geregelt: Mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses kann das Mitglied zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit befristet arbeiten. Zufließende Einkünfte werden auf die Rente angerechnet. Besteht die Berufsunfähigkeit danach fort, gilt die ärztliche Tätigkeit trotz des Versuchs als eingestellt; entfällt sie, endet die Rente.
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte gibt § 10 keine eigene Regel zur Gehaltsfortzahlung. Der Wortlaut „Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit“ ist maßgeblich. Wie sich andere Werke dazu verhalten, vergleicht die Seite Angestellte Ärzte und Versorgungswerk.
Wo liegt die Lücke zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die ÄVWL sichert den Totalausfall der ärztlichen Tätigkeit ab. Für den Teilausfall sieht § 10 nichts vor. Eine private BU leistet dagegen nach den üblichen Bedingungen ab einem Grad von 50 % für den zuletzt ausgeübten Beruf (50 % (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)). Ob die Bedingungen Ihrer Police zusätzlich eine abstrakte Verweisung enthalten, regelt der Vertrag (§ 172 Abs. 3 VVG).
ÄVWL-Satzung (§ 10)
- Maßstab: jede ärztliche Tätigkeit
- Kein Anspruch bei Teilausfall
- Ruhen bei Assistenz in der Praxis
- Höhe nach Steigerungszahlen, nicht nach Ihrem Netto
Private BU (je nach Bedingungen)
- Maßstab: zuletzt ausgeübter Beruf
- Leistung ab Grad 50 % üblich
- Rentenhöhe frei vereinbar
- Klauseln wie Infektionsklausel möglich
Beides schließt sich nicht aus, es ergänzt sich: Die Versorgungswerk-Rente bleibt die Basis, die private BU deckt den Bereich zwischen Teil- und Totalausfall. Wie hoch die Ergänzung ausfallen sollte, hängt von Fach, Einkommen, Kredit und Beitrag ab; je früher Sie einsteigen, desto günstiger. Orientierung gibt der Heilberufe-Check; die Infektionsklausel behandeln wir in Infektionsklausel in der BU.
Antrag und Nachweise: worauf Sie achten sollten
- Lesen Sie die aktuelle Satzung auf der Seite des Werks; die Ausgabe Januar 2026 ist die hier zitierte.
- Die Feststellung der Berufsunfähigkeit obliegt dem Verwaltungsausschuss (§ 10 Abs. 8); halten Sie Befunde und Berichte vollständig bereit.
- Planen Sie Mitwirkungspflichten ein: Wer sich einer angeordneten Begutachtung nicht unterzieht, riskiert den Entzug der Rente (§ 10 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d).
- Beachten Sie, dass es für Leistungen vor Antragstellung keinen Anspruch gibt; bei den Altersrenten ist das ausdrücklich geregelt, für die BU-Rente fragen Sie den Beginn beim Werk nach.
- Ziehen Sie bei Streit einen Fachanwalt für Sozial- bzw. Verwaltungsrecht hinzu – wir beraten im Einzelfall nicht.
Weitere Werke im Vergleich: Nordrhein, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen; alle 17 Werke auf einer Seite.
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Wann zahlt die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe eine Berufsunfähigkeitsrente?
Wenn Sie mindestens einen Monat Versorgungsabgabe geleistet haben, Ihre Fähigkeit zu jeder ärztlichen Tätigkeit zur Einkommenserzielung vollständig entfallen ist, Sie Ihre gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt haben und einen Antrag stellen (§ 10 Abs. 1 und 2 der Satzung, Ausgabe Januar 2026).
Muss ich für die BU-Rente der ÄVWL die Approbation zurückgeben?
In § 10 der Satzung steht dazu nichts. Gefordert wird die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit, nicht die Rückgabe der Approbation. Ein Fachartikel (praktischarzt.de, 10.09.2025) und die Kammerpublikation 03/2020 geben das ebenso wieder; verbindlich ist die Auskunft der ÄVWL.
Wie lange zahlt die ÄVWL bei vorübergehender Berufsunfähigkeit?
Die Rente wird auf Zeit geleistet, jeweils für höchstens drei Jahre ab Rentenbeginn. Eine Verlängerung ist möglich, die Gesamtdauer darf sechs Jahre nicht überschreiten (§ 10 Abs. 6).
Zahlt die ÄVWL, wenn ich meine Praxis mit Assistenten weiterführe?
Nein. Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 ruht der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, solange die ärztliche Tätigkeit mit Hilfe einer Assistentin oder eines Assistenten fortgeführt wird.
Bis zu welchem Alter wird die Rente hochgerechnet?
Für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2018 bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, davor bis zum 60. Lebensjahr (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b). Zugrunde liegt die durchschnittlich jährlich erworbene Steigerungszahl.
Deckt die ÄVWL auch den Teilausfall meiner Tätigkeit ab?
Nach dem Wortlaut von § 10 nicht: Es kommt auf den vollständigen Wegfall jeder ärztlichen Tätigkeit an. Wer nur im bisherigen Fach nicht mehr arbeiten kann, aber andere ärztliche Tätigkeiten ausüben könnte, ist nach dieser Definition nicht berufsunfähig.
Quellen
- Ärzteversorgung Westfalen-Lippe: Satzung mit Erläuterungen, Ausgabe Januar 2026 (§ 10 Berufsunfähigkeitsrente, § 11 Berechnung) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle
- praktischarzt.de: Ärzteversorgung und Berufsunfähigkeit – 10.09.2025; Sekundärquelle
- Ärzteblatt Westfalen-Lippe 03/2020: Ärzteversorgung für junge Ärzte – Sekundärquelle (Kammerpublikation)
- Satzungsvergleich der ärztlichen Versorgungswerke (Vermittler-Zusammenstellung, versicherungsmakler.ac) – abgerufen 25.10.2026; Sekundärquelle, ohne Veröffentlichungsdatum, Satzung maßgeblich
- § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.