Inhalt (7 Abschnitte)
- Welches Versorgungswerk ist für Zahnärzte zuständig?
- Was bedeutet „Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit“?
- Wie wirkt sich die Zulassung auf die Rente aus?
- Wie hoch ist die Rente, und was mindert sie?
- Wie unterscheiden sich VZB und BWVA bei Zahnärzten?
- Wo liegt die Lücke zur privaten BU bei Zahnärzten?
- Was Sie jetzt tun können
- Nach § 15 der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (i. d. F. vom 29.11.2025) erhält Berufsunfähigkeitsrente, wer mindestens einen Monat Beiträge geleistet hat und vor der vorgezogenen Altersgrenze zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit unfähig ist.
- Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit gilt eine Wartezeit von fünf Kalendermonaten, die Rente wird höchstens vier Jahre befristet gewährt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1).
- Niedergelassene gelten erst nach Einstellung der gesamten Tätigkeit und frühestens nach Verzicht auf die Zulassung als berufsunfähig im Sinne der Satzung; bei Angestellten zählt der Fortfall der Gehaltszahlung (§ 15 Abs. 2).
- Die Summe der Steigerungszahlen wird um 0,4 % je Monat vor dem 67. Lebensjahr gemindert, mindestens um 24 %, höchstens um 33,6 % (§ 16 Abs. 3 Nr. 3).
Das Versorgungswerk der Zahnärzte zahlt Berufsunfähigkeitsrente nach seiner Satzung. Beispiel Berlin (Satzung vom 29.11.2025): Anspruch hat, wer mindestens einen Monat Beiträge gezahlt hat und vor der vorgezogenen Altersgrenze zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit unfähig ist; bei vorübergehender Berufsunfähigkeit gilt eine Wartezeit von fünf Kalendermonaten, die Rente ist auf vier Jahre befristet (§ 15, abgerufen 25.10.2026).
Welches Versorgungswerk ist für Zahnärzte zuständig?
Zahnärzte sind in Deutschland in der Regel Pflichtmitglied des Versorgungswerks ihrer Zahnärztekammer oder – wo eine gemeinsame Einrichtung besteht – eines gemeinsamen Werks für mehrere Heilberufe. In Baden-Württemberg ist das die gemeinsame Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA); in Berlin das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB), das auch Mitglieder weiterer beteiligter Kammern aufnimmt. Jede dieser Einrichtungen hat ihre eigene Satzung. Eine einheitliche „Zahnärzte-Regel“ gibt es nicht.
Wir zeigen hier die Satzung des VZB in der Fassung vom 29.11.2025 (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 12 vom 20.03.2026, Anwendung ab 21.03.2026) als Beispiel – nicht als Aussage über alle Zahnärzte. Wenn Sie in einem anderen Land praktizieren, lesen Sie die Satzung Ihres Werks und vergleichen Sie die Punkte der folgenden Tabelle.
| Punkt | Regelung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beitragszeit | Mindestens ein Monat Beiträge vor Eintritt der Berufsunfähigkeit | § 15 Abs. 1 |
| Berufsunfähig | Vor der vorgezogenen Altersgrenze wegen Krankheit, körperlichen Gebrechens oder Schwäche der Kräfte zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit unfähig | § 15 Abs. 1 |
| Vorübergehend | Länger als fünf Kalendermonate; Rente ab dem sechsten Kalendermonat (Wartezeit); höchstens vier Jahre befristet | § 15 Abs. 1 Nr. 1 |
| Dauernd | Rente von Beginn der Berufsunfähigkeit an, sofern die Voraussetzungen vorliegen | § 15 Abs. 1 Nr. 2 |
| Rentenbeginn | Mit Einstellung der Tätigkeit, wenn der Antrag binnen neun Monaten (vorübergehend) bzw. drei Monaten (dauernd) gestellt wird; sonst mit dem Monat der Antragstellung | § 15 Abs. 2 |
| Tätigkeit eingestellt | Angestellte: nach Fortfall der Gehaltszahlung; Niedergelassene: nach Einstellung der gesamten Tätigkeit, frühestens bei Verzicht auf Zulassung/Ermächtigung | § 15 Abs. 2 |
| Ende | Mit Wegfall der Voraussetzungen, Tod oder Ablauf der Befristung; ab der vorgezogenen Altersgrenze Altersrente in gleicher Höhe | § 15 Abs. 5 und 6 |
Was bedeutet „Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit“?
Der Satzungstext spricht von der Unfähigkeit zur Ausübung „der zahnärztlichen Tätigkeit“. Er sagt nicht ausdrücklich, ob damit jede Tätigkeit gemeint ist, bei der zahnärztliches Wissen genutzt wird (wie im Wortlaut der Westfalen-Lippe-Satzung für ärztliche Tätigkeit, siehe dort), oder die konkrete Tätigkeit in der Praxis. Auch nennt § 15 keinen Prozentwert. „Laut Satzung nicht eindeutig“ ist deshalb, wie weit der Begriff reicht; die Praxis des Werks und die Rechtsprechung entscheiden im Einzelfall. Zum Vergleich: Die BWVA stellt auf eine Tätigkeit ab, bei der ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse „vorausgesetzt oder angewandt“ werden (§ 25 Abs. 2).
Warum das für Zahnärzte zählt. Zahnärzte arbeiten häufig in der eigenen Praxis. Wer nicht mehr behandeln kann, aber Praxisleitung, Gutachten oder Lehre leisten könnte, bewegt sich genau in der Grauzone zwischen „zahnärztliche Tätigkeit“ und „bisherige Tätigkeit“. Prüfen Sie den Wortlaut Ihrer Satzung und fragen Sie bei Zweifeln schriftlich beim Werk nach.
Wie wirkt sich die Zulassung auf die Rente aus?
Die Satzung macht für Niedergelassene eine klare Vorgabe: Die berufliche Tätigkeit ist erst „eingestellt“, wenn die gesamte zahnärztliche Tätigkeit beendet ist, frühestens bei Verzicht auf die Zulassung nach § 28 der Zulassungsverordnung beziehungsweise die Ermächtigung nach § 31 der Zulassungsverordnung (§ 15 Abs. 2). Das Ruhen der Zulassung ist ein Zwischenweg: Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit steht es der Rente nicht entgegen; bei dauernder Berufsunfähigkeit gilt das nur, wenn der Verzicht bis zum Ende des Kalendermonats erfolgt, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
- Planen Sie Praxisabgabe, Vertretung und Zulassung vor dem Antrag mit Ihrem Berufsverband oder der Zahnärztekammer.
- Verzichten Sie nicht voreilig auf die Zulassung, bevor Sie wissen, ob die Berufsunfähigkeit vorübergehend oder dauernd ist.
- Bei Angestellten zählt der Fortfall der Gehaltszahlung; zur Gehaltsfrage vergleichen Sie Angestellte Ärzte und Versorgungswerk.
- Beachten Sie die Antragsfristen von neun bzw. drei Monaten für den Rentenbeginn mit Einstellung der Tätigkeit.
Wie hoch ist die Rente, und was mindert sie?
Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich nach § 16 aus der Summe der erworbenen Steigerungszahlen. Bei Berufsunfähigkeit wird bei Mitgliedern, die nicht unter § 11 Abs. 1 fallen, die durchschnittlich erworbene Steigerungszahl bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres hochgerechnet. Danach wird die Summe „für jeden angefangenen Kalendermonat nach dem Kalendermonat des Eintritts der Berufsunfähigkeit vor dem 67. Lebensjahr um 0,4 Prozent“ gemindert, „mindestens um 24 Prozent, höchstens um 33,6 Prozent“ (§ 16 Abs. 3 Nr. 3).
Anders gesagt: Auch wer mit 62 berufsunfähig wird, muss mit einer Minderung von mindestens 24 % rechnen; wer sehr früh berufsunfähig wird, wird auf 33,6 % begrenzt. Das ist ein deutlicher Unterschied zu Werken, die ohne solche Abschläge zurechnen. Bei der Durchschnittsbildung bleiben Zeiten des Rentenbezugs, einer Beitragsfreistellung wegen Arbeitsunfähigkeit sowie Kinderbetreuungs- und Mutterschutzzeiten außer Betracht, sofern das den Wert erhöht (§ 16 Abs. 4). Weitere Vergleichswerte anderer Werke: Höhe der BU-Rente im Versorgungswerk.
Zwei Sonderregeln helfen in der Krankheitsphase: Nach § 9 können Mitglieder auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden, etwa niedergelassene Mitglieder, die mindestens einen Kalendermonat arbeitsunfähig erkrankt sind, für jeden vollen Kalendermonat, und angestellte Mitglieder nach Wegfall der Gehaltsfortzahlung. Der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen zu stellen (§ 9 Abs. 2). Und nach § 17 kann ein Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden – bis zu 60 % der selbst zu tragenden Aufwendungen, in Härtefällen bis zu 100 %.
Wie unterscheiden sich VZB und BWVA bei Zahnärzten?
Zahnärzte in Baden-Württemberg sind in der BWVA versichert, Zahnärzte in Berlin im VZB. Die beiden Satzungen zeigen, wie weit die Regeln auseinanderliegen können.
| Punkt | VZB | BWVA |
|---|---|---|
| Wartezeit bei vorübergehender BU | Fünf Kalendermonate, Rente ab dem sechsten | Länger als sechs Monate, Anspruch nach sechs Monaten |
| Befristung | Höchstens vier Jahre | Ruhegeld auf Zeit, keine Höchstdauer im gelesenen § 25 |
| Hochrechnung | Bis zum 60. Lebensjahr | Bis zur vorgezogenen Altersgrenze (ab Jahrgang 1961: 62) |
| Minderung | 0,4 % je Monat vor 67, mindestens 24 %, höchstens 33,6 % | Ab 45. Lebensjahr 0,1 % je Monat |
| Zulassungsverzicht | Bei Niedergelassenen vorgesehen | Berufsaufgabe, keine Zulassungsregel im gelesenen § 25 |
Der Vergleich zeigt: Wer eine Zahnärztin aus Berlin und einen Zahnarzt aus Stuttgart nebeneinanderlegt, sieht zwei verschiedene Absicherungen. Verallgemeinern Sie deshalb nicht von einem Werk auf alle.
Wo liegt die Lücke zur privaten BU bei Zahnärzten?
Die Lücke ist dieselbe Konstruktion wie bei Ärzten: Das Versorgungswerk sichert den Ausfall der zahnärztlichen Tätigkeit nach seiner Satzung, die private BU den zuletzt ausgeübten Beruf ab dem vertraglichen Grad (üblich 50 %, 50 % (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)). Für Zahnärzte kommt die Praxissituation hinzu: Eine eigene Praxis läuft häufig mit Vertretern oder Angestellten weiter, und das Werk verlangt nach der Satzung die Einstellung der gesamten Tätigkeit samt Zulassungsverzicht. Die Frage, ob die private BU eine Umorganisationsklausel hat, ist deshalb für Praxisinhaber zentral. Mehr dazu im Pillar BU für Zahnärzte und auf der Seite zur Zahnarztpraxis.
| Situation | Versorgungswerk (VZB-Beispiel) | Private BU (übliche Bedingungen) |
|---|---|---|
| Zahnärztliche Tätigkeit insgesamt dauerhaft nicht mehr möglich | Rente nach § 15, gemindert nach § 16 | Leistung ab vereinbartem Grad |
| Eigene Behandlungstätigkeit zu 50 % oder mehr nicht mehr möglich, Praxis läuft mit Vertreter | Voraussetzung „gesamte Tätigkeit eingestellt“ nicht erfüllt | Je nach Klausel zur Umorganisation und Verweisung |
| Wartezeit/Prognose | Fünf Kalendermonate bei vorübergehender BU | Meist Prognose von sechs Monaten (6 Monate (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)) |
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Was Sie jetzt tun können
1. Satzung Ihres Werks lesen
Suchen Sie den Paragraphen zur Berufsunfähigkeitsrente und notieren Sie Definition, Wartezeit, Zulassungs- und Antragsregeln.
2. Renteninformation prüfen
Fordern Sie die Berufsunfähigkeitsrente zum Stichtag an und fragen Sie nach Zurechnung und Minderung.
3. Lücke berechnen
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Mein Heilberufe-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Wann zahlt das Versorgungswerk der Zahnärzte Berufsunfähigkeitsrente?
Nach der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (§ 15 Abs. 1), wenn das Mitglied mindestens einen Monat Beiträge geleistet hat und vor der vorgezogenen Altersgrenze wegen Krankheit, körperlichen Gebrechens oder Schwäche der Kräfte zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit unfähig ist. Andere Werke regeln Details abweichend.
Muss ich als niedergelassener Zahnarzt meine Zulassung zurückgeben?
Nach § 15 Abs. 2 gilt die Tätigkeit bei Niedergelassenen als eingestellt nach Einstellung der gesamten zahnärztlichen Tätigkeit, frühestens jedoch bei Verzicht auf die Zulassung nach § 28 Zulassungsverordnung bzw. die Ermächtigung nach § 31 Zulassungsverordnung. Das bloße Ruhen der Zulassung steht der Rente wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit nicht entgegen; bei dauernder Berufsunfähigkeit muss der Verzicht bis zum Ende des Folgemonats nach Zustellung des Rentenbescheids erfolgen.
Wie lange gilt die Wartezeit bei vorübergehender Berufsunfähigkeit?
Die Rente wird gezahlt, wenn die Berufsunfähigkeit länger als fünf Kalendermonate gedauert hat, vom Beginn des sechsten Kalendermonats nach dem Monat des Eintritts (§ 15 Abs. 1 Nr. 1). Ein erfolgloser Wiederaufnahmeversuch von höchstens drei Monaten löst keine neue Wartezeit aus.
Wird die Berufsunfähigkeitsrente gekürzt?
Ja. Die Summe der Steigerungszahlen wird für jeden angefangenen Kalendermonat nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit vor dem 67. Lebensjahr um 0,4 % gemindert, mindestens um 24 % und höchstens um 33,6 % (§ 16 Abs. 3 Nr. 3). Zuvor wird bis zum 60. Lebensjahr hochgerechnet.
Übernimmt das Versorgungswerk Reha-Kosten?
Auf Antrag kann ein Zuschuss zu notwendigen und besonders aufwendigen Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden; er kann bis zu 60 % der selbst zu tragenden Aufwendungen decken, zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten bis zu 100 % (§ 17 Abs. 6).
Reicht das Versorgungswerk, oder brauche ich eine private BU?
Das Versorgungswerk sichert den Verlust der zahnärztlichen Tätigkeit nach Satzung ab. Die private BU leistet nach den üblichen Bedingungen ab einem Grad von 50 % für den zuletzt ausgeübten Beruf. Ob die Lücke für Sie relevant ist, zeigt der Versorgungswerk-Lücken-Rechner.
Quellen
- Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB): Satzung in der Fassung vom 29.11.2025 (§ 15 Berufsunfähigkeitsrente, § 16 Höhe) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, Amtsblatt für Berlin Nr. 12 vom 20.03.2026
- Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA): Satzung und Gesetz, Ausgabe 1. Januar 2021 (§ 25, § 28, § 29) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, später Änderungen möglich
- Bayerische Ärzteversorgung: Merkblatt „Informationen zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“, Stand 03/2025 – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle (Merkblatt des Werks)
- § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
- Satzungsvergleich der ärztlichen Versorgungswerke (Vermittler-Zusammenstellung, versicherungsmakler.ac) – abgerufen 25.10.2026; Sekundärquelle, ohne Veröffentlichungsdatum, Satzung maßgeblich
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.