Inhalt (6 Abschnitte)
- Berufsunfähig ist nach § 172 Abs. 2 VVG, wer den zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann; die Schwelle von 50 % steht in den Bedingungen der privaten BU, nicht im Gesetz.
- In den ausgewerteten Satzungen der 17 ärztlichen Versorgungswerke setzt die BU-Rente die Aufgabe der gesamten ärztlichen Tätigkeit voraus; eine Teil-Berufsunfähigkeit ist bei keinem ausgewiesen (Zusammenstellung, abgerufen 24.10.2026, Satzung Ihres Werks prüfen).
- Beispiel Westfalen-Lippe: Die Fähigkeit zu jeder ärztlichen Tätigkeit zur Einkommenserzielung muss vollständig entfallen sein (Satzung § 10); nach Fachartikeln zählt auch gutachterliche Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit.
- Der Rechner vergleicht einen Orientierungswert von 80 % Ihres Nettos (Finanztip, Stand 27.05.2026) mit Ihrer Versorgungswerk- oder gesetzlichen Rente und einer vorhandenen privaten BU.
Das Versorgungswerk zahlt bei Berufsunfähigkeit nach seiner Satzung – in den ausgewerteten Satzungen der ärztlichen Werke erst, wenn die gesamte ärztliche Tätigkeit aufgegeben wird. Eine private BU leistet nach den üblichen Bedingungen schon ab 50 % für den zuletzt ausgeübten Beruf (Stand 24.10.2026). Der Rechner zeigt Ihre Lücke bei Total- und Teilausfall:
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Stand 24.10.2026. Orientierungswert: Netto × gewählter Anteil (Finanztip, Stand 27.05.2026: möglichst 80 %; Stiftung Warentest nennt keine Prozentzahl). Annahmen: Versorgungswerke zahlen nach den ausgewerteten Satzungen nur bei Aufgabe der gesamten ärztlichen Tätigkeit (Sekundärquelle, Satzung Ihres Werks maßgeblich); private BU leistet ab 50 % (Marktstandard der Bedingungen, § 172 VVG ohne Prozentzahl). Ohne Einkommen aus anderer Tätigkeit, ohne Steuern. Kein Tarif, keine Empfehlung, keine Gesundheitsdaten nötig.
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Mein Heilberufe-Fahrplan (PDF)So funktioniert der Versorgungswerk-Lücken-Rechner
Der Rechner vergleicht drei Größen: einen Orientierungswert für Ihre Absicherung, die Rente Ihres Versorgungswerks (oder der gesetzlichen Rentenversicherung) bei vollem Ausfall und eine private BU-Rente, falls Sie schon eine haben. Den Orientierungswert bildet er aus Ihrem Nettoeinkommen: Finanztip rät, möglichst 80 % des aktuellen Nettogehalts abzusichern (Stand 27.05.2026); Stiftung Warentest nennt keine Prozentzahl. Wer weniger oder mehr absichern möchte, wählt 60 bis 90 %. Wichtig: Es ist ein Orientierungswert, kein „Versicherungsbedarf“ und keine Empfehlung für eine Rentenhöhe.
1. Totalausfall
Können Sie keine ärztliche bzw. berufliche Tätigkeit mehr ausüben, zählt die Rente aus Versorgungswerk oder gesetzlicher Rente plus Ihre private BU. Die Differenz zum Orientierungswert ist die Lücke.
2. Teilausfall
Können Sie Ihre konkrete Tätigkeit nur noch zum Teil ausüben, leistet die private BU ab 50 %, das Versorgungswerk nach den ausgewerteten Satzungen nichts.
3. Ihr Ergebnis
Sie sehen beide Lücken in Euro pro Monat und im Diagramm – und welche Fragen Sie Ihrem Versorgungswerk und einem Experten stellen sollten.
Was zahlt das Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit?
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte und Psychotherapeuten sind in der Regel Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Auf Antrag werden sie für genau diese Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Versorgungswerke sichern Alter, Hinterbliebene und Berufsunfähigkeit ab – die Berufsunfähigkeitsrente regelt aber jedes Werk in seiner eigenen Satzung. Es gibt also kein einheitliches „Versorgungswerk-Recht“ und kein Gesetz, das eine Prozentschwelle wie die 50 % der privaten BU vorgibt.
Ein Beispiel zeigt, wie eng die Voraussetzungen sein können. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe stellt nach ihrer Satzung darauf ab, dass die Fähigkeit zur Ausübung jeder ärztlichen Tätigkeit zur Einkommenserzielung vollständig entfallen ist; ob sich diese Fähigkeit am Arbeitsmarkt umsetzen lässt, bleibt unberücksichtigt (Satzung Ausgabe Januar 2026, § 10); nach Fachartikeln gilt auch eine rein gutachterliche Tätigkeit, die eine ärztliche Ausbildung erfordert, als ärztliche Tätigkeit. Zum Versorgungsfall gehören außerdem die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit und ein Antrag. Das heißt: Ein Chirurg, der nicht mehr operieren kann, aber als Gutachter arbeiten könnte, ist nach diesem Maßstab in der Regel nicht berufsunfähig.
| Merkmal | Aussage in den ausgewerteten Quellen |
|---|---|
| Maßstab | Fähigkeit zur ärztlichen Tätigkeit insgesamt, nicht der zuletzt ausgeübte Beruf |
| Gesamte ärztliche Tätigkeit aufgeben | bei allen 17 Werken angegeben |
| Teil-Berufsunfähigkeit | bei keinem Werk ausgewiesen |
| Zurechnungszeit | meist bis zum 62. Lebensjahr (Bayern laut Satzung § 39 bis 63 mit Abschlag); Niedersachsen und Schleswig-Holstein 60; Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern 55 |
| Befristung | Westfalen-Lippe: Rente auf Zeit, wenn die Berufsfähigkeit binnen drei Jahren wieder zu erwarten ist – je Befristung höchstens drei, insgesamt höchstens sechs Jahre (§ 10) |
| Wartezeit und Gesundheitsprüfung | Westfalen-Lippe: keine Gesundheitsprüfung; als Wartezeit genügt ein Monat Versorgungsabgabe (§ 10 Abs. 1) |
Und die private Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die private BU folgt dem Versicherungsvertragsgesetz: Berufsunfähig ist, wer den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Eine Verweisung auf eine andere zumutbare Tätigkeit gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG). Die gängigen Schwellen „50 %“ und „6 Monate“ stehen nicht im Gesetz, sondern in den Bedingungen. Dafür muss die BU vor dem Versicherungsfall abgeschlossen sein, und die Gesundheitsfragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden: Bei Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer zurücktreten; seine Rechte erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn (§§ 19, 21 VVG).
Daraus entsteht die Lücke, die der Rechner zeigt: Zwischen dem ersten Ausfall der konkreten Tätigkeit (private BU ab 50 %) und dem vollständigen Verlust der ärztlichen Tätigkeit (Versorgungswerk) kann eine Zeit liegen, in der nach den Satzungen kein Versorgungswerk-Anspruch besteht. Schließen lässt sich diese Lücke am günstigsten früh, denn Eintrittsalter und Gesundheit bestimmen Beitrag und Annahme. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk vergleicht Bedingungen und stellt auf Wunsch eine anonyme Risikovoranfrage.
Beispielrechnung: Facharzt in der Klinik, 4.200 € netto
Eine Modellrechnung zur Veranschaulichung, keine Aussage über ein bestimmtes Werk: Bei 4.200 € netto und einem Ziel von 80 % ergibt sich ein Orientierungswert von 3.360 € im Monat. Angenommen, die Renteninformation nennt bei vollem Ausfall 2.400 € und eine private BU besteht nicht. Dann liegt die Lücke bei Totalausfall bei 960 €. Fällt die konkrete Tätigkeit zu 60 % aus, ohne dass die gesamte ärztliche Tätigkeit entfällt, ist die Leistung nach den ausgewerteten Satzungen 0 € – die Lücke beträgt 3.360 €, solange kein Einkommen aus anderer Tätigkeit erzielt wird. Mit einer privaten BU über 2.000 € würde sie ab 50 % leisten: Die Lücke im Teilausfall sinkt auf 1.360 €. Tragen Sie Ihre Werte ein – die Zahlen ändern sich sofort.
Gesetzliche Rentenversicherung: Pflege, Therapie, MFA, Rettungsdienst
Wählen Sie im Rechner „Gesetzliche Rentenversicherung“, wenn Sie nicht in einem Versorgungswerk versichert sind. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass Sie voll (weniger als drei Stunden täglich) oder teilweise (weniger als sechs Stunden täglich) erwerbsgemindert sind – unabhängig vom Beruf (§ 43 SGB VI). Einen Berufsschutz gibt es nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (§ 240 SGB VI). Die durchschnittliche neu bewilligte Rente betrug 2024 monatlich 1.041 € (Rentenversicherungsbericht 2025). Mehr dazu im Beitrag zur BU für Pflegekräfte.
Was Sie jetzt tun können
- Fordern Sie bei Ihrem Versorgungswerk die aktuelle Renteninformation an und notieren Sie den Betrag der Berufsunfähigkeitsrente.
- Lesen Sie in der Satzung die Definition der Berufsunfähigkeit, die Zurechnungszeit und die Regeln für Angestellte (Versorgungswerk und BU).
- Prüfen Sie, ob Sie die Infektionsklausel brauchen: Infektionsklausel-Check.
- Rechnen Sie Ihren Bedarf nach Weiterbildungsstand: Rentenbedarf-Rechner.
- Starten Sie den Heilberufe-Check für Ihren Fahrplan.
Häufige Fragen
Zahlt das Versorgungswerk bei teilweiser Berufsunfähigkeit?
Nach den ausgewerteten Satzungen der ärztlichen Versorgungswerke nicht: Eine Zusammenstellung der 17 Werke weist bei keinem eine Teil-Berufsunfähigkeit aus, bei allen muss die gesamte ärztliche Tätigkeit aufgegeben werden (abgerufen 24.10.2026). Maßgeblich ist die Satzung Ihres Werks – lesen Sie sie oder fragen Sie das Werk.
Wann ist man laut Versorgungswerk berufsunfähig?
Das regelt die Satzung. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe verlangt, dass die Fähigkeit zur Ausübung jeder ärztlichen Tätigkeit zur Einkommenserzielung vollständig entfallen ist; ob sich die Fähigkeit am Arbeitsmarkt umsetzen lässt, bleibt unberücksichtigt (ÄVWL-Satzung, Ausgabe Januar 2026, § 10).
Wie hoch ist die BU-Rente des Versorgungswerks?
Das hängt von Werk, Beitragszeit und Satzung ab. Ein Teil der Werke stellt Mitglieder so, als hätten sie bis zu einem Zurechnungsalter weitergezahlt – meist bis 62, in Bayern bis 63 mit Abschlag (Niedersachsen und Schleswig-Holstein 60, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern 55; Zusammenstellung, abgerufen 24.10.2026). Den konkreten Betrag nennt Ihre Renteninformation.
Brauche ich zusätzlich zur Absicherung durchs Versorgungswerk eine private BU?
Für die meisten Mitglieder ja, denn nur die private BU sichert auch den Teilausfall Ihrer konkreten Tätigkeit ab: Sie leistet nach den üblichen Bedingungen ab 50 % für den zuletzt ausgeübten Beruf; das Versorgungswerk leistet nach den Satzungen bei vollständigem Verlust der ärztlichen Tätigkeit. Ein Experte rechnet das für Ihre Lage durch.
Wie sicher ist die Rechnung?
Sie ist eine Orientierung: Der Rechner kennt Ihre Satzung nicht. Er rechnet mit Ihrem Netto, dem gewählten Absicherungsziel und den Renten, die Sie eintragen. Ergebnisse ersetzen weder die Auskunft Ihres Versorgungswerks noch die Prüfung von Versicherungsbedingungen.
Quellen
- § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (berufsständische Versorgung) – abgerufen 24.10.2026
- praktischarzt.de: Ärzteversorgung und Berufsunfähigkeit (Beispiel ÄVWL) – aktualisiert 10.09.2025; Sekundärquelle, Satzung maßgeblich
- Satzungsvergleich der ärztlichen Versorgungswerke (Vermittler-Zusammenstellung) – abgerufen 24.10.2026; Sekundärquelle, ohne Veröffentlichungsdatum
- Finanztip: Was kostet eine BU? (Rentenhöhe 80 % des Nettos) – Stand 27.05.2026
- Rentenversicherungsbericht 2025, BT-Drs. 21/3080 (Ø neue EM-Rente 2024) – hib 723/2025, 22.12.2025
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 24. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.