Versorgungswerk

Versorgungswerk der Psychotherapeuten: Berufsunfähigkeit und Lücke

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und den ostdeutschen Ländern im Psychotherapeutenversorgungswerk (PTV) pflichtversichert. Wir zeigen, was das Werk selbst zur Berufsunfähigkeitsrente mitteilt – und was nur die Satzung klären kann.

Redaktion BU-Heilberufe.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Wer ist im Psychotherapeutenversorgungswerk versichert?
  2. Was bedeutet „berufsbezogene vollständige Berufsunfähigkeit“?
  3. Wie hoch ist die Rente? Beispiele des Werks
  4. Ein Modell: Wie groß kann die Lücke sein?
  5. Gibt es Hilfen, bevor Berufsunfähigkeit eintritt?
  6. Wer bekommt keine Mitgliedschaft?
  7. Wo liegt die Lücke zur privaten BU?
Das Wichtigste in Kürze
  • Das PTV ist das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW; Mitglieder sind Kammerangehörige aus NRW, Baden-Württemberg und der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer, solange sie das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Präsentation des Werks, 08.02.2020).
  • Voraussetzung der Berufsunfähigkeitsrente ist laut Werk „berufsbezogene vollständige Berufsunfähigkeit“; das Vorliegen wird per Gutachten geprüft, die Rente kann befristet werden, wenn der Zustand länger als sechs Monate andauert.
  • Die Rente beträgt 85 % der Anwartschaft auf Altersrente bis zum 62. Lebensjahr, danach kommt ein monatlicher Zuschlag von 0,25 % hinzu (Informationsfolien des Werks, 2020; Satzung nicht eingesehen).
  • Wer bereits berufsunfähig ist, wird nicht Mitglied; eine Gesundheitsprüfung beim Eintritt gibt es nicht – beides laut Werk.

Das Psychotherapeutenversorgungswerk (PTV) der Psychotherapeutenkammer NRW zahlt nach eigenen Angaben bei berufsbezogener vollständiger Berufsunfähigkeit eine Rente von 85 % der Anwartschaft auf Altersrente bis zum 62. Lebensjahr, danach mit einem monatlichen Zuschlag von 0,25 %. Das Vorliegen wird per Gutachten geprüft (Informationsfolien des Werks, 08.02.2020; Satzung nicht eingesehen; abgerufen 25.10.2026).

Wer ist im Psychotherapeutenversorgungswerk versichert?

Das PTV ist nach eigener Darstellung eine teilrechtsfähige Einrichtung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen auf Grundlage von § 6a des Heilberufsgesetzes NRW und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es hat eine eigene Satzung, eigene Gremien und eine eigene Geschäftsstelle. Mitglied wird, wer Mitglied der Psychotherapeutenkammer NRW, der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg oder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer wird und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist an die Kammermitgliedschaft gebunden. Wer in einem anderen Bundesland arbeitet, prüft, welche Einrichtung für seine Kammer zuständig ist.

§ 6a des Heilberufsgesetzes NRW verpflichtet die Kammern zu Versorgungseinrichtungen und nennt als Leistungen Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente; auf diese besteht ein Rechtsanspruch, die Satzung kann weitere Leistungen vorsehen (Fassung 2007). Wie die Berufsunfähigkeitsrente im Detail ausgestaltet ist, regelt die Satzung. Diese ist nach unserer Recherche vom 25.10.2026 nicht in einer für uns auswertbaren aktuellen Fassung abrufbar gewesen. Wir stützen uns deshalb auf die Informationsfolien, die das Werk selbst am 08.02.2020 vor Neuapprobierten verwendet hat. Sie sind kein Satzungstext und können überholt sein.

Berufsunfähigkeitsrente im Psychotherapeutenversorgungswerk NRW (PTV) – Quelle: Präsentation „Meine soziale Absicherung als PsychotherapeutIn“, PTV/PTK NRW, 08.02.2020, ptk-nrw.de (abgerufen 25.10.2026). Informationsfolien des Werks, nicht die Satzung; Angaben können überholt sein. Stand: Oktober 2026.
PunktAngabe des Werks
VoraussetzungBerufsbezogene vollständige Berufsunfähigkeit
FeststellungGutachterliche Prüfung im Einzelfall bei Antragstellung, je nach Krankheitsbild
BefristungBefristete Gewährung möglich, wenn der Zustand länger als sechs Monate andauert
Höhe85 % der Anwartschaft auf Altersrente bis zum 62. Lebensjahr; anschließend monatlicher Zuschlag von 0,25 %
EintrittKeine Gesundheitsprüfung; keine Mitgliedschaft, wenn Berufsunfähigkeit bereits bei Eintritt vorliegt
Reha-ZuschussWenn Berufsunfähigkeit droht und Besserung zu erwarten ist; Wartezeit drei Beitragsmonate; nur, wenn kein anderer Leistungsträger zahlt; Ermessen des Verwaltungsrates

Was bedeutet „berufsbezogene vollständige Berufsunfähigkeit“?

Die Formulierung kombiniert zwei Elemente. „Berufsbezogen“ deutet darauf hin, dass es um die Berufsausübung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut geht, nicht um eine allgemeine Erwerbsminderung. „Vollständig“ heißt, dass kein Teilausfall genügt. Wie die Satzung die Begriffe im Einzelnen definiert – ob sie auf jede psychotherapeutische Tätigkeit, auf die Tätigkeit in der Praxis oder auf eine existenzsichernde Tätigkeit im Berufsfeld abstellt –, steht nicht auf den Folien. Laut Quelle nicht eindeutig.

Wichtig zu wissen: Anders als bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 172 VVG) gibt es im Versorgungswerk keinen gesetzlich festgelegten Begriff. Jede Satzung definiert selbst; das PTV ist ein Beispiel unter mehreren. Prüfen Sie den Wortlaut Ihrer Satzung, bevor Sie Schlüsse ziehen.

Zum Vergleich: Die Satzungen ärztlicher Werke nutzen unterschiedliche Maßstäbe – „jedwede ärztliche Tätigkeit“ in Westfalen-Lippe, „in nennenswertem Umfang“ in Bayern. Beide zielen auf den Berufsausfall insgesamt. Es ist plausibel, dass das PTV in dieselbe Richtung geht, aber das ist keine belegte Aussage über seine Satzung.

Wie hoch ist die Rente? Beispiele des Werks

Das PTV zeigt auf seinen Folien vier Beispielrechnungen. Sie beziehen sich auf Eintritte am 01.01.2020, unterstellen den Eintritt des Leistungsfalles bis zum 62. Lebensjahr und sind Werksangaben mit Stand 2020, keine Prognose und kein Anspruch.

Beispielrenten des PTV NRW – Quelle: PTV, Folien vom 08.02.2020 (abgerufen 25.10.2026). Beispielrechnungen des Werks, Stand 2020, nicht aktualisiert; kein Anspruch. Stand: Oktober 2026.
EintrittsalterGezahlter BeitragRegelaltersrente mit 67 (Anwartschaft)Berufsunfähigkeitsrente (Anwartschaft)
305/10 des Regelpflichtbeitragsca. 1.977 €ca. 1.680 €
3010/10 Beitragca. 3.954 €ca. 3.360 €
405/10 des Regelpflichtbeitragsca. 1.202 €ca. 1.022 €
401/10 Mindestbeitragca. 240 €ca. 204 €

Was die Tabelle zeigt: In allen Beispielen liegt die Berufsunfähigkeitsrente bei rund 85 % der Altersrenten-Anwartschaft (1.680 von 1.977 €, 3.360 von 3.954 €). Der Beitrag, den das Mitglied zahlt, bestimmt die Höhe stark – bei halbem Regelbeitrag etwa die Hälfte der Rente des vollen Beitrags. Wer als Angestellte oder Angestellter nur den halben Beitrag zahlt, hat entsprechend weniger abgesichert. Prüfen Sie deshalb, welchen Beitrag Sie tatsächlich zahlen, welche Rente Ihre aktuelle Renteninformation nennt und ob sich die Differenz zu Ihrem Bedarf mit einer Beitragserhöhung oder einer privaten Ergänzung schließen lässt.

Rechnen Sie nicht mit den Werten von 2020 weiter: Beiträge, Punktwerte und Satzung ändern sich. Aktuell gültig ist die Renteninformation. Wie Sie sie einordnen, erklärt Höhe der BU-Rente im Versorgungswerk.

Ein Modell: Wie groß kann die Lücke sein?

Eine Modellrechnung mit frei gewählten Zahlen, die das Werksbeispiel von 2020 als Eingabe nutzt – keine Aussage über Ihre Rente: Eine Psychotherapeutin mit 3.000 € Netto im Monat orientiert sich an 80 % ihres Nettos, also 2.400 € (Faustregel nach Finanztip, Stand 27.05.2026; Stiftung Warentest nennt keine Prozentzahl). Setzt sie die Beispielrente des Werks von rund 1.680 € (30 Jahre, halber Regelbeitrag, Stand 2020) ein, bleibt bei vollständiger Berufsunfähigkeit eine Lücke von 720 € im Monat. Bei Teilausfall – sie kann nur noch in Teilzeit praxistätig sein – zahlt das Werk nach seiner Angabe nichts; die Lücke entspricht dem vollen Orientierungswert abzüglich des Einkommens aus der Teilzeit, das wir hier nicht berechnen.

Mit dem Rechner können Sie dieses Modell mit Ihren eigenen Zahlen durchspielen. Wichtig bleibt: Nur Ihre Renteninformation sagt, was Sie erwarten dürfen; die Zahlen von 2020 sind ein Illustrationsbeispiel des Werks.

Gibt es Hilfen, bevor Berufsunfähigkeit eintritt?

Das PTV nennt auf seinen Folien einen Zuschuss zu Reha-Maßnahmen: Er kommt in Betracht, wenn Berufsunfähigkeit droht und durch geeignete Maßnahmen voraussichtlich eine wesentliche Verbesserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit eintritt. Voraussetzung ist eine Wartezeit von drei Beitragsmonaten; der Anspruch besteht nur, wenn kein anderer Leistungsträger zahlt, und steht im Ermessen des Verwaltungsrates. Das ist keine Leistung, die man einklagen kann, sondern eine Ermessensleistung. Fragen Sie vor Beginn einer Maßnahme beim Werk nach, welche Nachweise nötig sind, und stellen Sie den Antrag vor der Maßnahme.

Ein Vergleich: Das Versorgungswerk der Zahnärzte Berlin zahlt auf Antrag bis zu 60 % der selbst zu tragenden Aufwendungen für Reha-Maßnahmen (§ 17 Abs. 6, siehe Versorgungswerk der Zahnärzte). Für das PTV nennen die Folien keine Quote.

Wer bekommt keine Mitgliedschaft?

Nach den Folien wird keine Mitgliedschaft begründet, wenn Berufsunfähigkeit bereits bei Eintritt in das Versorgungswerk vorliegt; eine Gesundheitsprüfung findet beim Eintritt nicht statt. Ein Verwaltungsportal in Baden-Württemberg gibt dasselbe wieder: Wenn Sie berufsunfähig sind, ist eine Mitgliedschaft im PTV ausgeschlossen. Der Punkt betrifft vor allem Berufseinsteiger, die schon vor dem Eintritt erkrankt sind. Er ist keine Frage an Sie, sondern ein Hinweis zur Systematik: Das Versorgungswerk prüft nicht Ihre Gesundheit, schließt aber den bereits eingetretenen Versorgungsfall aus.

Die Altersgrenze von 63 Jahren für den Eintritt ist ebenfalls zu beachten. Wer später Kammermitglied wird, wird nach dieser Angabe nicht mehr Mitglied des PTV. Fragen Sie in solchen Fällen bei der Kammer und beim Werk nach, welche Versorgung stattdessen gilt.

Wo liegt die Lücke zur privaten BU?

Die Rente des Werks setzt vollständige Berufsunfähigkeit voraus. Eine Praxis lässt sich oft in Teilzeit oder mit angepassten Aufgaben weiterführen – genau dann zahlt das Werk nach dieser Angabe nichts, die private BU aber, wenn die Bedingungen den zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde legen und ab 50 % leisten (50 % (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)). Hier setzt die Frage nach der Umorganisationsklausel an: Sie regelt, ob bei einer selbstständigen Praxis zuerst eine Anpassung der Organisation zumutbar ist, bevor Leistung fließt. Mehr zur privaten Seite im Pillar BU für Psychotherapeuten.

Maßstäbe im Vergleich – Quellen: Folien des PTV NRW (08.02.2020), § 172 VVG, Schwelle 50 % laut Bedingungen (Finanztest, 19.05.2026). Modellhafte Gegenüberstellung, keine Einzelfallaussage. Stand: Oktober 2026.
SituationVersorgungswerk (PTV-Angabe)Private BU (übliche Bedingungen)
Berufsausübung insgesamt nicht mehr möglichRente bei vollständiger BerufsunfähigkeitLeistung ab vereinbartem Grad
Praxis in Teilzeit möglichNach Angabe keine Rente (vollständige BU verlangt)Leistung ab 50 % möglich, je nach Bedingungen
GutachtenGutachterliche Prüfung im EinzelfallPrüfung nach Bedingungen

Der Versorgungswerk-Lücken-Rechner stellt Ihre Rente aus der Renteninformation Ihrem Orientierungswert gegenüber, getrennt für Total- und Teilausfall. Eine erste Einordnung gibt der Heilberufe-Check. Die Gesundheitsangaben, die für einen Vertrag nötig wären, sind kein Thema dieser Seite; sie klärt ein Experte aus unserem Partnernetzwerk auf Wunsch anonym.

Offen bleiben aus unseren Quellen: die genaue Satzungsdefinition der Berufsunfähigkeit, die Dauer der Befristung, die Behandlung von Teilzeit nach Eintritt der Berufsunfähigkeit und die Antragsfristen. Fragen Sie dazu schriftlich beim Werk nach, lassen Sie sich den aktuellen Satzungsstand nennen und bewahren Sie die Antwort für spätere Entscheidungen auf.

Weitere Berufsgruppen: Zahnärzte, Apotheker. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Psychotherapeutenkammer, kein Versicherungsmakler. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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  • Wer zahlt wann? Versorgungswerk, gesetzliche Rente, private BU
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Häufige Fragen

Wann zahlt das Psychotherapeutenversorgungswerk Berufsunfähigkeitsrente?

Nach den Informationsfolien des Werks (08.02.2020) bei berufsbezogener vollständiger Berufsunfähigkeit. Das Vorliegen wird im Einzelfall durch gutachterliche Prüfung festgestellt. Die Satzung selbst konnten wir nicht einsehen; verbindlich ist ihr Wortlaut.

Wie hoch ist die Berufsunfähigkeitsrente beim PTV?

Laut Werk 85 % der Anwartschaft auf Altersrente bis zum 62. Lebensjahr; anschließend monatlicher Zuschlag von 0,25 %. Das Werk nennt als Beispiel für einen 30-Jährigen mit halbem Regelpflichtbeitrag (5/10) rund 1.680 € Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente (Stand 2020, Beispiel, kein Anspruch).

Wird die Berufsunfähigkeitsrente befristet gezahlt?

Sie kann befristet gewährt werden, sofern der Zustand länger als sechs Monate andauert (Folien des Werks, 2020). Die genauen Fristen und die Dauer der Befristung stehen in der Satzung.

Gibt es beim Eintritt ins Versorgungswerk eine Gesundheitsprüfung?

Nach Angabe des Werks nein. Allerdings wird keine Mitgliedschaft begründet, wenn Berufsunfähigkeit bereits bei Eintritt vorliegt. Wer vor dem 63. Geburtstag Kammermitglied wird, wird Mitglied.

Deckt das Versorgungswerk den Teilausfall der Praxis ab?

Laut Werk verlangt die Rente „berufsbezogene vollständige Berufsunfähigkeit“. Ob und wie ein Teilausfall im Einzelfall zählt, regelt die Satzung; auf den Folien steht dazu nichts. Eine private BU leistet nach den üblichen Bedingungen ab einem Grad von 50 % für den zuletzt ausgeübten Beruf.

Gibt es einen Zuschuss zur Reha?

Ja: Wenn Berufsunfähigkeit droht und durch geeignete Maßnahmen eine wesentliche Verbesserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit zu erwarten ist, kann ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung ist eine Wartezeit von drei Beitragsmonaten; der Anspruch besteht nur, wenn kein anderer Leistungsträger zahlt, und steht im Ermessen des Verwaltungsrates (Folien 2020).

Quellen

  1. Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW (PTV): Präsentation „Meine soziale Absicherung als PsychotherapeutIn“, 08.02.2020 – abgerufen 25.10.2026; Informationsfolien des Werks, nicht die Satzung
  2. Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung (GV. NRW. 2007 S. 572) – neuer § 6a HeilBerG NRW (Versorgungseinrichtungen, Leistungen) – abgerufen 25.10.2026; Rechtsgrundlage der Kammern, ältere Fassung
  3. § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
  4. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht – abgerufen 25.10.2026
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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