Versorgungswerk

Bayerische Ärzteversorgung: Berufsunfähigkeit nach Satzung

Die Bayerische Ärzteversorgung (BÄV) nennt die Berufsunfähigkeitsrente „Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“ (§ 36 der Satzung). Wir haben Satzung und Merkblatt gelesen – und dabei eine Abweichung zu verbreiteten Vergleichstabellen gefunden.

Redaktion BU-Heilberufe.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Was regeln § 36 und § 42 der BÄV-Satzung?
  2. Wann ist man nach der BÄV berufsunfähig?
  3. Welche Rolle spielt die Aufgabe der gesamten Tätigkeit?
  4. Wie lange habe ich Zeit für den Antrag?
  5. Bis zu welchem Alter wird hochgerechnet – 62 oder 63?
  6. Was bedeutet die Abweichung 62 gegenüber 63 in Zahlen?
  7. Welche Punkte sind laut Satzung nicht eindeutig?
  8. Was ist bei Krankengeld und Krankentagegeld zu beachten?
  9. Wo liegt die Lücke zur privaten BU?
Das Wichtigste in Kürze
  • Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat, wer vor Vollendung des 63. Lebensjahres dauernd oder vorübergehend zur Ausübung seines Berufes unfähig ist (§ 36 Abs. 1, Satzung Stand 1.1.2022).
  • Der Anspruch entsteht erst, wenn die gesamte berufliche Tätigkeit nachweislich aufgegeben ist; bei Angestellten verlangt die Satzung zusätzlich das Ende von Arbeits- oder Dienstvertrag (§ 42 Abs. 1) – das VG Regensburg hielt das für Angestellte am 17.02.2025 für unverhältnismäßig.
  • Wird der Antrag binnen zwölf Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt, wird rückwirkend gezahlt, sonst ab Antragseingang (§ 43 Abs. 2).
  • Zugerechnet wird bis zum 63. Lebensjahr, nicht – wie manche Tabellen angeben – bis 62; die Höhe ist auf ein vorgezogenes Altersruhegeld mit 63 samt Abschlag begrenzt (§ 39, Merkblatt 03/2025).

Die Bayerische Ärzteversorgung zahlt Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn ein Mitglied vor dem 63. Geburtstag dauernd oder vorübergehend zur Ausübung seines Berufes unfähig ist und die gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben hat (§ 36, § 42 der Satzung, Stand 1.1.2022). Der Antrag wirkt rückwirkend, wenn er binnen zwölf Monaten gestellt wird (abgerufen 25.10.2026).

Was regeln § 36 und § 42 der BÄV-Satzung?

Die Bayerische Ärzteversorgung (BÄV) ist eine Einrichtung der Bayerischen Versorgungskammer. Ihre Satzung liegt in der Fassung „Stand 1.1.2022“ im Downloadcenter; ergänzend gibt es ein Merkblatt zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (Stand 03/2025). Eine neuere Satzungsänderung ist dort nicht veröffentlicht. Die Satzung spricht nicht von Rente, sondern von „Ruhegeld“.

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in der Bayerischen Ärzteversorgung – Quellen: Satzung Stand 1.1.2022 und Merkblatt Stand 03/2025, bayerische-aerzteversorgung.de (abgerufen 25.10.2026). Maßgeblich ist die aktuelle Satzung. Stand: Oktober 2026.
PunktRegelungFundstelle
AnspruchMitglied, das vor Vollendung des 63. Lebensjahres dauernd oder vorübergehend zur Ausübung seines Berufes unfähig ist§ 36 Abs. 1
NachweisDurch ärztliches Gutachten; die BÄV kann Gutachter beauftragen§ 36 Abs. 2
Gesamte TätigkeitAnspruch entsteht nicht, solange die gesamte berufliche Tätigkeit nicht aufgegeben ist§ 36 Abs. 3 Satz 1
Praxis bei vorübergehender BUVertreter bis höchstens vier Jahre während des Bezugs§ 36 Abs. 3 Satz 2
Beginn bei dauernder BUMit Eintritt der BU, wenn die gesamte Tätigkeit nachweislich aufgegeben ist§ 42 Abs. 1
Beginn bei vorübergehender BUNach 26 Wochen; bei Angestellten mit Ende der Gehaltszahlung, frühestens nach vier Monaten§ 42 Abs. 2
Antragsfrist12 Monate für rückwirkende Zahlung§ 43 Abs. 2
EndeBis zur Regelaltersgrenze, dann Altersruhegeld in gleicher Höhe§ 42 Abs. 5

Wann ist man nach der BÄV berufsunfähig?

Die Satzung definiert Berufsunfähigkeit knapp: dauernd oder vorübergehend zur Ausübung des Berufes unfähig (§ 36 Abs. 1). Konkreter wird das Merkblatt der BÄV: Berufsunfähig ist, wer seiner ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit „in nennenswertem Umfange“ nicht mehr nachgehen kann, sodass die Berufsausübung keine existenzsichernde Funktion mehr haben kann. Dabei wird nicht nur die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrachtet, sondern es kommen alle Tätigkeiten in Betracht, zu denen die Ausbildung berechtigt und der bisherige Werdegang befähigt.

Das ist ein anderer Wortlaut als bei Westfalen-Lippe („jedwede ärztliche Tätigkeit“), aber ähnlich im Ergebnis: Ein Wechsel in eine andere ärztliche Tätigkeit, die noch existenzsichernd möglich wäre, schließt die Berufsunfähigkeit aus. Zwei Klarstellungen im Merkblatt sind wichtig: Ein Grad der Behinderung oder eine Anerkennung der Erwerbsminderung durch die gesetzliche Rentenversicherung bedingt nicht automatisch Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung. Und: Die Fähigkeit wird nicht anhand eines Prozentsatzes bemessen. Ob „nennenswerter Umfang“ im Einzelfall 20, 50 oder 70 % bedeutet, sagt die Satzung nicht – „laut Satzung nicht eindeutig“.

Welche Rolle spielt die Aufgabe der gesamten Tätigkeit?

Nach § 42 Abs. 1 entsteht das Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit, wenn das Mitglied „nachweislich seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben“ hat. Die Satzung präzisiert, wann das nicht der Fall ist: solange die Betriebsstätte einer selbstständigen Tätigkeit (Praxis, Labor) nicht veräußert oder aufgelöst ist und solange ein Dienstvertrag (zum Beispiel als freier Mitarbeiter oder Praxisvertreter), ein Arbeitsvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht. Der Tag der Aufgabe ist durch eine Bestätigung der zuständigen Standesorganisation nachzuweisen.

Das Merkblatt ergänzt: Bei angestellten und beamteten Mitgliedern ist zusätzlich eine Bestätigung des letzten Arbeitgebers oder der letzten Dienststelle über das Ende des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nötig (Kündigung, Auflösungsvertrag oder Ruhestandsversetzung).

Das VG Regensburg sieht das für Angestellte kritisch. Im Urteil vom 17.02.2025 (RO 5 K 24.2776) hielt das Gericht die Forderung nach rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses für angestellte Ärzte für unverhältnismäßig und treuwidrig; die tatsächliche Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit genüge. Das Gericht ließ die Berufung zu, und die Praxis der BÄV kann sich noch ändern. Es ist ein Einzelfall (VG Regensburg, Urteil vom 17.02.2025, RO 5 K 24.2776: Für angestellte Ärzte genüge die tatsächliche Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit; die Satzungsforderung der Bayerischen Ärzteversorgung nach rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei unverhältnismäßig (Einzelfall, nicht rechtskräftig, Berufung zugelassen)). Details: Angestellte Ärzte und Versorgungswerk.

Wie lange habe ich Zeit für den Antrag?

Das Ruhegeld wird auf Antrag in Textform gezahlt; mündliche oder telefonische Anträge nimmt die BÄV laut Merkblatt nicht an. § 43 Abs. 2 setzt eine Frist: Wird der Antrag innerhalb von zwölf Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt, wird die Versorgung rückwirkend zum Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen fällig. Wird er später gestellt, wird sie mit dem Tag fällig, an dem der Antrag der BÄV zuging.

Das Merkblatt weist darauf hin, dass das Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit frühestens ab der Einstellung der gesamten beruflichen Tätigkeit gezahlt werden kann (Praxisveräußerung, Ende des Arbeitsverhältnisses, Bestätigung der Standesorganisation). Der Nachweis wird spätestens zur Festlegung des Zahlungsbeginns benötigt. Praktisch heißt das: Beginnen Sie früh mit den Unterlagen, auch wenn noch nicht alle Nachweise vorliegen.

Bis zu welchem Alter wird hochgerechnet – 62 oder 63?

Viele Vergleichstabellen nennen für die BÄV eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr. Die Satzung sagt etwas anderes: Nach § 39 werden „für die Zeit zwischen dem Ruhegeldbeginn und der Vollendung des 63. Lebensjahres“ Punktwerte in Höhe des bisher erworbenen, durchschnittlichen individuellen Punktwertes angerechnet. Das Ergebnis wird allerdings um den Abschlag gekürzt, der bei einem vorgezogenen Altersruhegeld mit 63 anzuwenden wäre. Das Merkblatt beschreibt es so: Die Höhe ist auf ein vorgezogenes Altersruhegeld zum 63. Lebensjahr (mit versicherungsmathematischem Abschlag) begrenzt; zum Ausgleich werden fiktive Punktwerte zugerechnet.

Den durchschnittlichen individuellen Punktwert ermittelt § 40 Abs. 1 aus den Pflichtbeiträgen der letzten fünf Kalenderjahre vor Ruhegeldbeginn sowie zulässigen freiwilligen Mehrzahlungen (ohne das letzte Kalenderjahr); ist der davorliegende Fünfjahreszeitraum günstiger, wird dieser genommen. Freiwillige Mehrzahlungen wirken nur, wenn sie vor dem Zeitpunkt eingegangen sind, zu dem der Anspruch entsteht (Merkblatt Abschnitt 1.6).

Weitere Merkmale: Das Ruhegeld wird stets als Vollruhegeld gewährt, ein Teilruhegeld ist nicht möglich. Es wird längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, und geht dann in Altersruhegeld in der zuletzt errechneten Höhe über (§ 42 Abs. 5). Tritt die Berufsunfähigkeit nach der Vollendung des 63. Lebensjahres oder nach der Einweisung eines vorgezogenen Altersruhegelds ein, ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 36 Abs. 3 Satz 3).

Was bedeutet die Abweichung 62 gegenüber 63 in Zahlen?

Ein Gedankenspiel zur Veranschaulichung, keine Aussage über einen konkreten Fall: Wird ein Mitglied mit 50 Jahren berufsunfähig, umfasst die Zurechnung nach § 39 dreizehn Jahre bis zum 63. Geburtstag. Würde sie nur bis 62 laufen, wären es zwölf Jahre – gut acht Prozent weniger Zurechnungsjahre. Gleichzeitig mindert der Abschlag wie bei vorgezogenem Altersruhegeld das Ergebnis. Wie sich beides in Euro auswirkt, hängt vom Punktwert und von den bisherigen Beiträgen ab. Deshalb lohnt es nicht, aus Vergleichstabellen eine Euro-Zahl abzuleiten; die Zahl steht in Ihrer Renteninformation.

Für die Praxis wichtiger ist der Rahmen: Wer die Berufsunfähigkeit erst nach dem 63. Geburtstag erleidet, hat keinen Anspruch auf dieses Ruhegeld mehr (§ 36 Abs. 3 Satz 3). Dann zählen die Altersruhegeld-Regeln des Werks. Eine private BU läuft dagegen nach Vertrag bis zum vereinbarten Endalter, häufig wird 67 vereinbart (Vertrag maßgeblich).

Welche Punkte sind laut Satzung nicht eindeutig?

  • Wie viel Prozent der Berufsfähigkeit „nennenswerter Umfang“ bedeutet – die Satzung nennt keine Zahl.
  • Wie die BÄV nach dem Regensburger Urteil von 2025 mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen umgeht; die Satzung (Stand 1.1.2022) ist unverändert veröffentlicht.
  • Wie lange ein Gutachten dauert; das Merkblatt nennt keine Bearbeitungszeit.
  • Ob die Höhe im Einzelfall durch den Abschlag begrenzt ist; maßgeblich ist die Berechnung der BÄV in Ihrer Renteninformation.

Was ist bei Krankengeld und Krankentagegeld zu beachten?

Das Merkblatt weist ausdrücklich darauf hin, dass das zeitliche Zusammentreffen von Leistungen der BÄV mit Leistungen Dritter – genannt werden Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung und Bundesagentur für Arbeit – zu einer Rückforderung oder Einstellung dieser Leistungen führen kann. Klären Sie deshalb vor dem Antrag mit Ihrer Krankenkasse bzw. dem Krankentagegeld-Versicherer, wie der Übergang gestaltet wird. Das ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in die Beratung.

Wo liegt die Lücke zur privaten BU?

Die BÄV sichert Berufsunfähigkeit im Sinne ihrer Satzung ab: Verlust der Berufsausübung in nennenswertem Umfang, Aufgabe der gesamten Tätigkeit. Die private BU kann den Teilausfall im zuletzt ausgeübten Beruf ab dem vereinbarten Grad abdecken (üblich 50 %, 50 % (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)). Den konkreten Unterschied zeigt Ihr Fall: Ein Facharzt, der nicht mehr operieren, aber noch Sprechstunde halten könnte, erfüllt den Maßstab „alle Tätigkeiten, zu denen Ausbildung und Werdegang befähigen“ kaum – wohl aber in einer privaten BU ohne abstrakte Verweisung (§ 172 Abs. 3 VVG).

Das Merkblatt der BÄV nennt ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Tätigkeit nebeneinander. Welcher Beruf in welchem Werk versichert ist, regeln Kammergesetz und Staatsverträge; fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Kammer nach. Für Zahnärzte anderer Länder lesen Sie Versorgungswerk der Zahnärzte. Vergleich der Werke: Versorgungswerke im Vergleich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Wann zahlt die Bayerische Ärzteversorgung Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit?

Wenn Sie vor Vollendung des 63. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend zur Ausübung Ihres Berufes unfähig sind und Ihre gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben haben (§ 36 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 der Satzung).

Was bedeutet „in nennenswertem Umfang“ bei der BÄV?

Das Merkblatt der BÄV (Stand 03/2025) beschreibt Berufsunfähigkeit so: Das Mitglied kann seiner Tätigkeit nicht mehr in nennenswertem Umfang nachgehen, sodass die Berufsausübung keine existenzsichernde Funktion mehr haben kann. Dabei zählen alle Tätigkeiten, zu denen Ausbildung und Werdegang befähigen, nicht nur die zuletzt ausgeübte.

Wie lange habe ich Zeit, das Ruhegeld zu beantragen?

Wird der Antrag innerhalb von zwölf Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt, wird die Versorgung rückwirkend zum Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen fällig; später gestellte Anträge wirken ab dem Tag des Eingangs bei der BÄV (§ 43 Abs. 2).

Muss ich als angestellter Arzt mein Arbeitsverhältnis beenden?

Nach § 42 Abs. 1 liegt eine Aufgabe der gesamten Tätigkeit nicht vor, solange ein Arbeitsvertrag besteht; das Merkblatt verlangt bei Angestellten eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Ende. Das VG Regensburg hat diese Anforderung am 17.02.2025 (RO 5 K 24.2776) für angestellte Ärzte als unverhältnismäßig und treuwidrig bewertet; das Gericht ließ die Berufung zu.

Wird das Ruhegeld bis 62 oder bis 63 hochgerechnet?

Nach § 39 der Satzung werden für die Zeit zwischen Ruhegeldbeginn und Vollendung des 63. Lebensjahres Punktwerte in Höhe des bisherigen Durchschnitts angerechnet. Das Ergebnis wird um den Abschlag gekürzt, der bei vorgezogenem Altersruhegeld mit 63 anfiele.

Muss ich die Approbation zurückgeben?

Nein. Das Merkblatt der BÄV (03/2025) stellt klar, dass ein Verzicht auf die Approbation für den Bezug des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit nicht erforderlich ist.

Quellen

  1. Bayerische Ärzteversorgung: Satzung, Stand 1.1.2022 (§ 36, § 39, § 40, § 42, § 43) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, laut Downloadcenter die aktuell veröffentlichte Fassung
  2. Bayerische Ärzteversorgung: Merkblatt „Informationen zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“, Stand 03/2025 – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle (Merkblatt des Werks)
  3. VG Regensburg, Urteil vom 17.02.2025, RO 5 K 24.2776 – abgerufen 25.10.2026
  4. Satzungsvergleich der ärztlichen Versorgungswerke (Vermittler-Zusammenstellung, versicherungsmakler.ac) – abgerufen 25.10.2026; Sekundärquelle, ohne Veröffentlichungsdatum, Satzung maßgeblich
  5. § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
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