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Versorgungswerke im Vergleich: Berufsunfähigkeit, Zurechnungszeit, Befristung (17 ärztliche Werke)

Alle 17 ärztlichen Versorgungswerke auf einen Blick – mit dem wichtigen Zusatz, welche Angaben wir an der Satzung geprüft haben und welche aus einer Vermittler-Zusammenstellung stammen.

Redaktion BU-Heilberufe.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (5 Abschnitte)
  1. Welche Werke unterscheiden sich wie bei der Berufsunfähigkeitsrente?
  2. Was fällt im Vergleich auf?
  3. Wo weicht diese Tabelle von verbreiteten Vergleichen ab?
  4. Wie nutzen Sie die Tabelle für Ihre Absicherung?
  5. Wie halten wir die Daten aktuell?
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei den fünf Werken, deren Satzung wir gelesen haben (Westfalen-Lippe, Nordrhein, Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen), verlangt jede die Einstellung bzw. Aufgabe der gesamten ärztlichen oder beruflichen Tätigkeit; eine Teil-Berufsunfähigkeit sieht keine dieser Satzungen vor (abgerufen 25.10.2026).
  • Die Zurechnungszeit reicht in diesen fünf Werken von 60 (Niedersachsen) über 62 (Westfalen-Lippe, Nordrhein, Baden-Württemberg) bis 63 mit Abschlag (Bayern); für Bayern nennen Vergleichstabellen fälschlich 62.
  • Für die übrigen zwölf Werke stammen die Angaben aus einer Vermittler-Zusammenstellung (Sekundärquelle, ohne Datum, Stände 2021–2025) und sind in der Tabelle als „nicht an der Satzung geprüft“ markiert.
  • Antragsfristen: In Bayern bringt ein Antrag binnen zwölf Monaten Rückwirkung, in Niedersachsen beginnt die Rente mit der Einstellung der Tätigkeit nur bei Antrag binnen sechs Monaten; Hessen (26 Wochen) und Saarland (sechs Monate) stammen aus der Zusammenstellung.

Die 17 ärztlichen Versorgungswerke regeln die Berufsunfähigkeitsrente unterschiedlich: Bei den fünf, deren Satzung wir gelesen haben, muss die gesamte ärztliche Tätigkeit aufgegeben werden, und die Zurechnungszeit reicht von 60 (Niedersachsen) über 62 (Westfalen-Lippe, Nordrhein, Baden-Württemberg) bis 63 mit Abschlag (Bayern). Die übrigen zwölf Zeilen stammen aus einer Vermittler-Zusammenstellung (Stand Oktober 2026).

Welche Werke unterscheiden sich wie bei der Berufsunfähigkeitsrente?

Die folgende Tabelle ist die Datengrundlage dieser Website für den Vergleich der ärztlichen Versorgungswerke. Sie enthält zwei Qualitätsstufen. Die ersten fünf Zeilen haben wir an der Satzung selbst geprüft: Paragraph, Fassung und Abrufdatum stehen in den Quellen. Die übrigen zwölf Zeilen beruhen auf einer Vermittler-Zusammenstellung, die kein Veröffentlichungsdatum trägt und Einzelstände zwischen 2021 und 2025 nennt; sie sind in der Spalte „Prüfstatus“ mit „S“ markiert und wurden von uns nicht an der Satzung geprüft.

Berufsunfähigkeitsrente der 17 ärztlichen Versorgungswerke – Quellen: Satzungen (Spalte „P“, abgerufen 25.10.2026): ÄVWL Januar 2026, Nordrhein Stand 01.02.2023, Bayern Stand 1.1.2022 mit Merkblatt 03/2025, BWVA Ausgabe 1. Januar 2021, ÄVN Januar 2026; Zeilen „S“: Zusammenstellung versicherungsmakler.ac (abgerufen 25.10.2026, ohne Veröffentlichungsdatum, Stände 2021–2025, Satzung maßgeblich). Stand: Oktober 2026.
VersorgungswerkGesamte Tätigkeit aufgebenZurechnung bisFristen/MindestdauerBesonderheitenPrüfstatus
Westfalen-Lippe (ÄVWL)Ja (§ 10 Abs. 1)62 (ab Versorgungsfall 2019; davor 60)Vorübergehend: nach 6 Kalendermonaten; Befristung je 3, insgesamt max. 6 JahreRuhen bei Fortführung mit Assistent (§ 10 Abs. 5)P
Nordrhein (NÄV)Ja (§ 10 Abs. 1)62Antrag vor Vollendung des 62. LebensjahresKein Anspruch bei Praxisfortführung durch Vertreter; Kinderzuschuss 12 % (§ 16)P
Bayern (BÄV)Ja (§ 36 Abs. 3, § 42 Abs. 1)63, mit Abschlag (§ 39)Antrag binnen 12 Monaten für Rückwirkung; vorübergehend nach 26 WochenAngestellte: Ende des Arbeitsvertrags verlangt (VG Regensburg 2025 kritisch)P
Baden-Württemberg (BWVA)Berufsaufgabe (§ 25 Abs. 1)Vorgezogene Altersgrenze (ab Jg. 1961: 62)Vorübergehend: nach 6 Monaten; Antrag später: ab FolgemonatKinderzuschlag 15 %; Ausschluss bei Arbeitssuchendmeldung; gemeinsame Anstalt mit Zahn- und TierärztenP
Niedersachsen (ÄVN)Ja (§ 16 Abs. 1 ASO)60BU länger als 90 Tage; Antrag binnen 6 Monaten nach EinstellungZwei Gutachten; Angestellte: nicht eingestellt bei BezügenP
HessenJa62Antrag innerhalb 26 Wochen–S
Rheinland-PfalzJa62–„Ärztliche Tätigkeit“ umfasst jede Tätigkeit, für die ein Medizinstudium nötig istS
BerlinJa62–Versorgungsfall: BU, Einstellung, Antrag; Kinderzuschlag 10 %S
BrandenburgJa62Fähigkeit vollständig verloren oder länger als 6 Monate (Stand 2021)Kein Anspruch, solange Gehalt gezahlt wirdS
SachsenJa62BU über 90 TageGesamter Beruf maßgeblichS
Sachsen-AnhaltJa55BU über 90 Tage (02/2022)Kinderzuschlag 10 %S
ThüringenJa62Rentenbeginn 3 Monate nach AntragSatzungsänderung 2023: befristete Rente bei Aussicht auf WiedererlangungS
Mecklenburg-VorpommernJa55BU über 90 Tage (2022)Zwei unabhängige GutachterS
SaarlandJa62Antrag innerhalb 6 MonatenKeine MindestversicherungszeitS
Schleswig-HolsteinJa60–Fähigkeit dauerhaft und umfassend verlorenS
HamburgJa62–Zusammenstellung: vollständige Unfähigkeit; Rente 80 % der Altersrentenerwartung (nicht verifiziert)S
BremenJa62Beitrag ab einem MonatDauerhafte Unfähigkeit; Mitteilung an die Kammer (§§ 12–25)S

Wie Sie die Tabelle lesen. „P“ = an der Satzung geprüft, Fundstelle in der Zelle; „S“ = Sekundärquelle, Satzung nicht von uns gelesen, Angabe möglicherweise überholt. Wo die Zusammenstellung eine Angabe macht, die wir nicht prüfen konnten, haben wir sie als solche wiedergegeben – nicht mehr. „–“ bedeutet: keine Angabe in der Zusammenstellung.

Was fällt im Vergleich auf?

Erstens: Die Zurechnungszeit ist nicht einheitlich. In den fünf geprüften Werken liegt sie zwischen 60 und 63. Niedersachsen rechnet bis 60 (§ 16 Abs. 3), Westfalen-Lippe, Nordrhein und Baden-Württemberg bis 62, Bayern bis 63 – aber mit Abschlag wie bei einem vorgezogenen Altersruhegeld mit 63. Für Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern nennt die Zusammenstellung 55, für Schleswig-Holstein 60. Wer ein Werk von einem anderen Bundesland aus beurteilt, sollte nicht mit „bis 62“ rechnen, ohne die Satzung zu prüfen.

Zweitens: Alle prüfen die „gesamte“ Tätigkeit. In den fünf geprüften Satzungen ist das Aufgeben bzw. Einstellen der gesamten ärztlichen oder beruflichen Tätigkeit Voraussetzung; eine Teil-Berufsunfähigkeit ist dort nicht vorgesehen. Die Zusammenstellung nennt für alle 17 Werke dasselbe. Die Maßstäbe unterscheiden sich im Wortlaut: „jedwede ärztliche Tätigkeit“ (Westfalen-Lippe), „in nennenswertem Umfang“ und „alle beruflichen Tätigkeiten“ (Bayern, Merkblatt), „eine Tätigkeit, bei der ärztliches Fachwissen vorausgesetzt oder angewandt wird“ (Baden-Württemberg).

Drittens: Fristen und Wartezeiten. Niedersachsen verlangt Berufsunfähigkeit von mehr als 90 Tagen; die Zusammenstellung nennt dasselbe für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Bayern kennt 26 Wochen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und eine Rückwirkung bei Antrag binnen zwölf Monaten. Für Zahnärzte gilt in Berlin eine Wartezeit von fünf Kalendermonaten (siehe Versorgungswerk der Zahnärzte).

Viertens: Praxis und Angestellte. Westfalen-Lippe lässt den Anspruch ruhen, wenn die Praxis mit Assistent weitergeführt wird; Nordrhein und Niedersachsen schließen den Anspruch bei Praxisfortführung durch Vertreter aus. Bayern verlangt bei Angestellten das Ende des Arbeitsverhältnisses; Niedersachsen knüpft an die Fortzahlung der Bezüge an. Details: Angestellte Ärzte und Versorgungswerk.

Wo weicht diese Tabelle von verbreiteten Vergleichen ab?

Zwei Abweichungen haben wir festgestellt. Bayern: Die Vermittler-Zusammenstellung nennt 62 als Zurechnungsalter; die Satzung (Stand 1.1.2022, § 39) spricht vom 63. Lebensjahr und kürzt das Ergebnis um den Abschlag eines vorgezogenen Altersruhegelds mit 63. Westfalen-Lippe: Fachartikel und Zusammenstellungen nennen „keine Wartezeit“; die Satzung verlangt mindestens einen Monat geleistete Versorgungsabgabe (§ 10 Abs. 1). In der Praxis ist das eine sehr kurze Wartezeit, aber nicht „keine“. Weitere kleine Unterschiede betreffen Rehabilitationsangaben (zum Beispiel „bis 80 %“ für Baden-Württemberg), die wir in den gelesenen Satzungsabschnitten nicht wiederfinden konnten.

Diese Abweichungen zeigen den Wert der Primärquelle. Tabellen von Vermittlern sind hilfreich, aber sie ersetzen die Satzung nicht. Wir korrigieren Angaben, sobald sie an der Satzung widerlegt sind, und kennzeichnen den Rest.

Wie nutzen Sie die Tabelle für Ihre Absicherung?

Wie halten wir die Daten aktuell?

Der Datenstand ist Oktober 2026; die Tabelle wird bei bekannt gewordenen Satzungsänderungen aktualisiert. Eine Änderung kann sich aus Beschlüssen der Kammerversammlungen oder Urteilen ergeben, etwa dem Regensburger Urteil vom 17.02.2025 (RO 5 K 24.2776) (VG Regensburg, Urteil vom 17.02.2025, RO 5 K 24.2776: Für angestellte Ärzte genüge die tatsächliche Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit; die Satzungsforderung der Bayerischen Ärzteversorgung nach rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei unverhältnismäßig (Einzelfall, nicht rechtskräftig, Berufung zugelassen)). Neue Satzungsfassungen, Urteile und Zahlen sammeln wir unter Daten. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Daten verwenden: Tabelle 1 (CSV). Zitiervorschlag: „Versorgungswerke im Vergleich: Berufsunfähigkeit, Zurechnungszeit, Befristung (17 ärztliche Werke)“, BU-Heilberufe.de, Stand 25. Oktober 2026, https://bu-heilberufe.de/daten/versorgungswerke-vergleich/

Häufige Fragen

Wie unterscheiden sich die Versorgungswerke bei der Berufsunfähigkeit?

Vor allem bei der Zurechnungszeit (60 bis 63 Jahre), bei Fristen und Mindestdauern (zum Beispiel mehr als 90 Tage in Niedersachsen), beim Umgang mit Praxis und Angestellten und bei Zuschlägen. Gemeinsam ist den gelesenen Satzungen das Erfordernis, die gesamte ärztliche Tätigkeit aufzugeben.

Gibt es eine Teil-Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk?

In den fünf von uns gelesenen Satzungen nicht. Eine Vermittler-Zusammenstellung nennt sie auch für die übrigen Werke nicht; für diese Werke haben wir die Satzung nicht geprüft.

Welches Versorgungswerk hat die längste Zurechnungszeit?

Unter den gelesenen Satzungen Bayern mit dem 63. Lebensjahr, allerdings mit Abschlag wie bei einem vorgezogenen Altersruhegeld mit 63. Die kürzeste in dieser Auswahl hat Niedersachsen mit dem 60. Lebensjahr. Für Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern nennt die Zusammenstellung 55.

Wie aktuell sind die Angaben?

Die Satzungsangaben stammen aus den auf den Websites der Werke veröffentlichten Fassungen (Westfalen-Lippe und Niedersachsen Januar 2026, Nordrhein Stand 01.02.2023, Bayern Stand 1.1.2022, Baden-Württemberg Ausgabe 1. Januar 2021). Die übrigen Angaben haben Stände zwischen 2021 und 2025.

Was gilt für Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten?

Sie haben eigene Versorgungswerke mit eigenen Satzungen. Wir stellen sie auf eigenen Seiten dar: Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten. Die Tabelle hier umfasst nur die ärztlichen Werke.

Darf ich die Tabelle für meine Entscheidung nutzen?

Als Orientierung ja, nicht als Rechtsgrundlage. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung Ihres Werks; fragen Sie dort nach der konkreten Berufsunfähigkeitsrente in Ihrer Renteninformation.

Quellen

  1. Ärzteversorgung Westfalen-Lippe: Satzung mit Erläuterungen, Ausgabe Januar 2026 (§ 10 Berufsunfähigkeitsrente, § 11 Berechnung) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle
  2. Nordrheinische Ärzteversorgung: Satzung, Stand 01.02.2023 (§ 10 Berufsunfähigkeitsrente und Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsfähigkeit, § 16 Kinderzuschuss) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, spätere Änderungen möglich
  3. Bayerische Ärzteversorgung: Satzung, Stand 1.1.2022 (§ 36, § 39, § 40, § 42, § 43) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, laut Downloadcenter die aktuell veröffentlichte Fassung
  4. Bayerische Ärzteversorgung: Merkblatt „Informationen zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“, Stand 03/2025 – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle (Merkblatt des Werks)
  5. Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA): Satzung und Gesetz, Ausgabe 1. Januar 2021 (§ 25, § 28, § 29) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, später Änderungen möglich
  6. Ärzteversorgung Niedersachsen: Alterssicherungsordnung (ASO) der Ärztekammer Niedersachsen, Januar 2026 (§ 16 Berufsunfähigkeitsrente) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle
  7. Satzungsvergleich der ärztlichen Versorgungswerke (Vermittler-Zusammenstellung, versicherungsmakler.ac) – abgerufen 25.10.2026; Sekundärquelle, ohne Veröffentlichungsdatum, Satzung maßgeblich
  8. VG Regensburg, Urteil vom 17.02.2025, RO 5 K 24.2776 – abgerufen 25.10.2026
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