Versorgungswerk

Ärzteversorgung Niedersachsen: Berufsunfähigkeit nach Satzung

In Niedersachsen heißt die Satzung der Ärzteversorgung „Alterssicherungsordnung“ (ASO). Ihr § 16 regelt die Berufsunfähigkeitsrente – mit einer 90-Tage-Regel, eigenem Satz zu Angestellten und einem Gutachterverfahren.

Redaktion BU-Heilberufe.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Was regelt § 16 der Alterssicherungsordnung?
  2. Was bedeutet die 90-Tage-Regel?
  3. Wie wird die Berufsunfähigkeit in Niedersachsen festgestellt?
  4. Was gilt für Praxis und angestellte Ärzte?
  5. Wie berechnet die ÄVN die Rente, und was ist die Zurechnung?
  6. Wann endet die Rente, und was gilt nach der Rente?
  7. Gibt es Zuschüsse zur Rehabilitation?
  8. Wo liegt die Lücke zur privaten BU?
Das Wichtigste in Kürze
  • Nach § 16 Abs. 1 ASO (Januar 2026) erhält auf Antrag eine Rente, wer mindestens einen Monat Versorgungsabgabe geleistet hat, zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist, seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt und die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert.
  • Die Rente beginnt mit der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Antrag binnen sechs Monaten danach gestellt wird, sonst im Monat der Antragstellung.
  • Die Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange die Praxis durch Vertreter oder mit Assistenten fortgeführt wird; für Angestellte gilt Entsprechendes, solange der Arbeitgeber Bezüge weiterzahlt.
  • Zugerechnet wird bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres – früher als in vielen anderen Werken (§ 16 Abs. 3).

Die Ärzteversorgung Niedersachsen zahlt nach § 16 der Alterssicherungsordnung (Januar 2026) auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn ein Mitglied zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist, die gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt und die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert. Zugerechnet wird bis zum 60. Lebensjahr (abgerufen 25.10.2026).

Was regelt § 16 der Alterssicherungsordnung?

Die Ärzteversorgung Niedersachsen (ÄVN) veröffentlicht ihre Satzung unter dem Namen „Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen“ (ASO). Die Ausgabe Januar 2026 ist die hier zitierte Fassung. Die Berufsunfähigkeitsrente steht in § 16, Rehabilitationszuschüsse in § 16a. Die folgende Tabelle gibt den Kern wieder.

Berufsunfähigkeitsrente nach § 16 ASO der Ärzteversorgung Niedersachsen – Quelle: Alterssicherungsordnung, Januar 2026, aevn.de (abgerufen 25.10.2026). Maßgeblich ist die aktuelle Fassung. Stand: Oktober 2026.
PunktRegelungFundstelle
BeitragszeitMindestens ein Monat Versorgungsabgabe§ 16 Abs. 1 Satz 1
BerufsunfähigZur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig und deshalb gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt§ 16 Abs. 1 Satz 1
DauerBerufsunfähigkeit länger als 90 Tage§ 16 Abs. 1 Satz 1
RentenbeginnMit Einstellung der Tätigkeit bei Antrag binnen sechs Monaten, sonst Monat der Antragstellung§ 16 Abs. 1 Satz 2
PraxisTätigkeit gilt nicht als eingestellt bei Fortführung durch Vertreter oder mit Assistenten§ 16 Abs. 1 Satz 4
AngestellteEntsprechendes, solange der Arbeitgeber Dienst- oder entsprechende Bezüge weitergewährt§ 16 Abs. 1 Satz 5
FeststellungVorstand anhand von zwei unabhängigen Gutachten; Obergutachter bei Abweichung§ 16 Abs. 1 Sätze 7–10
ZurechnungDurchschnittliche Steigerungszahl bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres§ 16 Abs. 3 Satz 3

Was bedeutet die 90-Tage-Regel?

§ 16 Abs. 1 Satz 1 verlangt, dass die Berufsunfähigkeit „länger als 90 Tage“ dauert. Anders als manche Werke nennt die ASO keine Rente auf Zeit mit festen Fristen; die Rente wird bei Berufsunfähigkeit gewährt, die über diese Mindestdauer hinausgeht. Sie endet mit dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeit fortfällt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a). Nach Fortfall kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden (Abs. 1 Satz 3) – wer wieder arbeitsfähig ist, bevor er den Antrag gestellt hat, geht also leer aus.

Zur Einordnung: Die private BU arbeitet in den Bedingungen meist mit einer Prognose von sechs Monaten (6 Monate (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)). Die 90 Tage der ÄVN sind eine andere Größe, nämlich die Mindestdauer der tatsächlichen Berufsunfähigkeit. Beide lassen sich nicht ohne Weiteres gleichsetzen, ergänzen sich aber in der Praxis: Zwischen dem Ausfall und der ersten Rentenzahlung liegt Zeit, die Krankengeld oder Krankentagegeld überbrücken muss.

Wie wird die Berufsunfähigkeit in Niedersachsen festgestellt?

Das Verfahren ist im Satzungstext ungewöhnlich ausführlich. Mit dem Antrag reichen Sie einen Bericht des behandelnden Arztes ein. Der Vorstand stellt die Berufsunfähigkeit „anhand zwei voneinander unabhängigen Gutachten“ fest, die er selbst bestimmt; in geeigneten Fällen kann er auf das zweite Gutachten verzichten. Weichen die Ergebnisse ab, bestellt der Präsident der Ärztekammer Niedersachsen einen Obergutachter, dessen Gutachten für beide Seiten bindend ist. Die Kosten des ersten Gutachtens trägt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, die ÄVN trägt das zweite und das Obergutachten (§ 16 Abs. 1 Sätze 6 bis 11).

Wichtig für die Planung: Das erste Gutachten kostet Sie Geld und Zeit. Fragen Sie vorab, welche Unterlagen erwartet werden, und sammeln Sie Befunde früh. Der Vorstand kann außerdem verlangen, dass Sie sich einer Heilbehandlung unterziehen, wenn Besserung zu erwarten ist; die Kosten übernimmt die ÄVN, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist. Behandlungen mit erheblichem Risiko, erheblichen Schmerzen oder erheblichem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit können abgelehnt werden. Verweigern Sie die Mitwirkung ohne Grund, kann die Rente versagt oder entzogen werden – aber erst nach schriftlichem Hinweis und angemessener Frist (§ 16 Abs. 1 Sätze 12 bis 16).

Was gilt für Praxis und angestellte Ärzte?

Niedersachsen regelt beide Fälle im selben Absatz. Für Niedergelassene gilt: Die ärztliche Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, wenn die Praxis durch einen Vertreter oder mit einem Assistenten fortgeführt wird. Für Angestellte formuliert Satz 5 entsprechend: Die Tätigkeit gilt nicht als eingestellt „für die Zeit, in der vom Arbeitgeber während der Krankheit Dienst- oder entsprechende Bezüge weitergewährt werden“. Der Text knüpft also an die Bezüge an, nicht an die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Praxis und Angestellte – wörtlicher Vergleich der Satzungsregeln dreier Werke. Quellen: Satzungen von ÄVN (Januar 2026), ÄVWL (Januar 2026) und BÄV (Stand 1.1.2022), jeweils abgerufen 25.10.2026. Stand: Oktober 2026.
WerkPraxis mit Vertreter/AssistentAngestellte
Niedersachsen (§ 16 ASO)Tätigkeit gilt nicht als eingestelltNicht eingestellt, solange Bezüge weitergezahlt werden
Westfalen-Lippe (§ 10)Anspruch ruht bei Fortführung mit AssistentKeine eigene Regel; „Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit“
Bayern (§ 42)Betriebsstätte muss veräußert oder aufgelöst seinArbeits- oder Dienstvertrag darf nicht mehr bestehen (Urteil VG Regensburg 2025 dazu kritisch)

Mehr zu den Besonderheiten bei Angestellten, auch zum Regensburger Urteil, lesen Sie auf Angestellte Ärzte und Versorgungswerk.

Wie berechnet die ÄVN die Rente, und was ist die Zurechnung?

Die Rente errechnet sich „in entsprechender Anwendung des § 15“ aus der Summe der erworbenen Steigerungszahlen. Hinzugerechnet werden die Steigerungszahlen, die das Mitglied erworben hätte, wenn es den Durchschnitt seiner Steigerungszahlen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres jährlich weiter erhalten hätte (§ 16 Abs. 3 Satz 3). Das ist früher als in Westfalen-Lippe (62 für Versorgungsfälle ab 2019), Nordrhein (62) oder Bayern (63 mit Abschlag). Bei einem Eintritt mit 50 Jahren bedeutet 60 zehn Zurechnungsjahre, bei Westfalen-Lippe zwölf – ein Unterschied von rund einem Sechstel der Zurechnungsjahre, ohne dass sich daraus ein Euro-Betrag ableiten ließe.

Bei der Ermittlung des Durchschnitts zählen auch Zeiten ohne Versorgungsabgabe und frühere Berufsunfähigkeitszeiten mit; Pflichtmitgliedschaften in anderen gesetzlichen Versorgungseinrichtungen sind ausgenommen. Die ersten drei Geschäftsjahre bleiben unberücksichtigt, wenn das einen höheren Wert ergibt; Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr eines nach dem 31.12.1993 geborenen Kindes bleiben unberücksichtigt, wenn der Durchschnitt dadurch höher wird (Abs. 3 Sätze 4 bis 7). Beginnt die Rente ab dem Zeitpunkt, zu dem Altersrente beantragt werden kann, entspricht sie der Höhe dieser Altersrente (Satz 13).

Keine Euro-Zahl ohne Ihre Daten. Die Höhe Ihrer Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich aus Ihrer Beitragsbiografie. Sie steht in der Renteninformation; wir nennen deshalb keinen Beispielbetrag für die ÄVN. Wie Sie sie nutzen, erklärt Höhe der BU-Rente im Versorgungswerk.

Wann endet die Rente, und was gilt nach der Rente?

Nach § 16 Abs. 2 endet die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeit fortfällt, mit der Überleitung in die Altersrente, mit dem Tod des Bezugsberechtigten und dann, wenn sich der Bezugsberechtigte einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht. Im letzten Fall lebt der Anspruch wieder auf, sobald die Nachuntersuchung durchgeführt und weitere Berufsunfähigkeit bestätigt worden ist. Fällt die Berufsunfähigkeit weg oder wird die Rente wegen verweigerter Nachuntersuchung entzogen, ist das Mitglied verpflichtet, wieder Versorgungsabgaben zu leisten, sofern die Mitgliedschaft fortbesteht (Abs. 2 Satz 2).

Die Kosten der Nachuntersuchung trägt grundsätzlich der Bezugsberechtigte; der Vorstand kann zur Vermeidung besonderer Härten beschließen, dass die ÄVN sie ganz oder teilweise übernimmt. Das heißt: Auch nach Rentenbeginn bleibt die Rente an laufende Überprüfung gebunden. Wer eine Rente bezieht, sollte die Wiederaufnahme jeder Tätigkeit vorher mit der ÄVN klären, auch ehrenamtliche oder gutachterliche Arbeit. Ob und wie solche Tätigkeiten auf die Rente wirken, regelt der gelesene Paragraph nicht ausdrücklich – „laut Satzung nicht eindeutig“.

Gibt es Zuschüsse zur Rehabilitation?

§ 16a ASO sieht vor, dass einem Mitglied, das Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hat oder sie bezieht, auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und durch die Maßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Die Höhe nennt der Text in dem von uns gelesenen Abschnitt nicht; fragen Sie die ÄVN vor Beginn der Maßnahme.

Wo liegt die Lücke zur privaten BU?

Wie bei den anderen Werken sichert die ÄVN den Verlust der ärztlichen Tätigkeit ab, nicht den Teilausfall im bisherigen Fach. Die private BU leistet nach den üblichen Bedingungen ab 50 % für den zuletzt ausgeübten Beruf (50 % (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)). Die Lücke dazwischen können Sie im Versorgungswerk-Lücken-Rechner berechnen, ohne Gesundheitsangaben und ohne Tarifempfehlung.

  • Tragen Sie die Rente aus Ihrer Renteninformation ein, nicht eine Schätzung.
  • Prüfen Sie, ob Sie mit Zurechnung bis 60 eine kürzere Hochrechnung haben als in anderen Ländern – das verschiebt die Lücke nach oben.
  • Klären Sie für Angestellte, wann Gehaltsfortzahlung und Krankengeld enden, denn davon hängt der Rentenbeginn ab.
  • Starten Sie den Heilberufe-Check für eine erste Einordnung; auf Wunsch vergleicht ein Experte aus unserem Partnernetzwerk Bedingungen.

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Häufige Fragen

Was ist die Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen?

Die Alterssicherungsordnung (ASO) ist die Satzung der Ärzteversorgung Niedersachsen. In § 16 regelt sie die Berufsunfähigkeitsrente; die hier zitierte Fassung ist mit Januar 2026 datiert und auf aevn.de veröffentlicht.

Was bedeutet die 90-Tage-Regel in Niedersachsen?

Die Berufsunfähigkeitsrente wird nur gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ASO). Kürzere Ausfälle löst die Regel nicht aus.

Wie lange kann ich nach Einstellung der Tätigkeit den Antrag stellen?

Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung der ärztlichen Tätigkeit gestellt, beginnt die Rente mit der Einstellung; später beginnt sie mit dem Monat der Antragstellung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ASO).

Was gilt für angestellte Ärzte, die Gehalt weiterbekommen?

Die ärztliche Tätigkeit gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 5 ASO nicht als eingestellt, solange der Arbeitgeber während der Krankheit Dienst- oder entsprechende Bezüge weitergewährt. Eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt der Text nicht ausdrücklich.

Wer stellt die Berufsunfähigkeit fest?

Der Vorstand anhand von zwei unabhängigen Gutachten, die er bestimmt; bei abweichender Beurteilung bestellt der Präsident der Ärztekammer einen Obergutachter, dessen Gutachten für beide Seiten bindend ist (§ 16 Abs. 1 Sätze 7 bis 10).

Bis zu welchem Alter wird zugerechnet?

Dem Durchschnitt der bisher erworbenen Steigerungszahlen werden diejenigen hinzugerechnet, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch erworben worden wären (§ 16 Abs. 3 Satz 3 ASO).

Quellen

  1. Ärzteversorgung Niedersachsen: Alterssicherungsordnung (ASO) der Ärztekammer Niedersachsen, Januar 2026 (§ 16 Berufsunfähigkeitsrente) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle
  2. Satzungsvergleich der ärztlichen Versorgungswerke (Vermittler-Zusammenstellung, versicherungsmakler.ac) – abgerufen 25.10.2026; Sekundärquelle, ohne Veröffentlichungsdatum, Satzung maßgeblich
  3. § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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