BU-Lexikon für Heilberufe: Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung A–Z
Von „Abstrakte Verweisung“ bis „Zurechnungszeit“: Hier finden Sie die Begriffe rund um Berufsunfähigkeit, Versorgungswerk und Infektionsklausel – mit Paragraf, Zahl und Stand Oktober 2026.
- Abstrakte Verweisung
- Der Versicherer verweist Sie auf eine andere Tätigkeit, die Sie nach Ausbildung und Fähigkeiten ausüben könnten. Sie gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG). Für Fachärzte ist der Verzicht darauf ein zentraler Prüfpunkt. Mehr dazu →
- Anzeigepflicht
- Pflicht, die Gesundheitsfragen des Versicherers vor Vertragsschluss wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei Verletzung kann der Versicherer zurücktreten; seine Rechte erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn (§§ 19, 21 VVG). Mehr dazu →
- Approbation
- Staatliche Zulassung zur Ausübung des Arztberufs. Das Versorgungswerk verlangt für die BU-Rente nach der ÄVWL-Darstellung nicht die Rückgabe der Approbation. Mehr dazu →
- Ausscheider
- Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst krank zu sein. § 31 IfSG nennt sie neben Kranken und Ansteckungsverdächtigen als mögliche Adressaten eines Tätigkeitsverbots. Mehr dazu →
- Befristete Rente
- BU-Rente für begrenzte Zeit, wenn die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit zu erwarten ist. Beispiel Westfalen-Lippe: Rente befristet, wenn Wiederherstellung binnen drei Jahren zu erwarten ist; Befristung höchstens sechs Jahre. Mehr dazu →
- Berufsschutz
- Schutz vor Verweisung auf andere Tätigkeiten. In der gesetzlichen Rente gibt es ihn nur für vor dem 02.01.1961 Geborene (§ 240 SGB VI). Mehr dazu →
- Berufsständisches Versorgungswerk
- Altersversorgung der Kammerberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Psychotherapeuten u. a.), die auch Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene absichert. Mitglieder werden auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 6 SGB VI). Mehr dazu →
- Berufsunfähigkeit
- Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer auszuüben (§ 172 Abs. 2 VVG). Die Schwelle 50 % steht in den Bedingungen. Mehr dazu →
- Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
- Private Versicherung, die bei Berufsunfähigkeit nach ihren Bedingungen eine Rente zahlt. Sie leistet meist ab 50 % und bezieht sich auf den zuletzt ausgeübten Beruf. Mehr dazu →
- Dienstunfähigkeit
- Begriff des Beamtenrechts (§ 44 BBG). Für angestellte Heilberufe gilt er nicht; Beamte → eigene Absicherung bei Dienstunfähigkeit. Mehr dazu →
- Erwerbsminderungsrente
- Gesetzliche Rente bei voller (unter 3 Stunden) oder teilweiser Erwerbsminderung (unter 6 Stunden), unabhängig vom Beruf (§ 43 SGB VI). Ø neue Rente 2024: 1.041 € pro Monat. Mehr dazu →
- Gesamte ärztliche Tätigkeit
- Maßstab der Versorgungswerke: Die BU-Rente setzt in den ausgewerteten Satzungen voraus, dass die Fähigkeit zu jeder ärztlichen Tätigkeit entfallen und die gesamte ärztliche Tätigkeit aufgegeben ist. Mehr dazu →
- Gesundheitsfragen
- Fragen des Versicherers zum Gesundheitszustand vor Vertragsschluss. Sie sind wahrheitsgemäß zu beantworten; eine anonyme Risikovoranfrage klärt vorab, ob und wie ein Versicherer annimmt. Mehr dazu →
- Grundfähigkeitsversicherung
- Alternative zur BU: Sie zahlt, wenn bestimmte Grundfähigkeiten wie Gehen, Sehen oder Hand-Gebrauch verloren gehen, unabhängig vom Beruf. Bei teuren Berufen eine Alternative. Mehr dazu →
- Infektionsklausel
- Klausel, nach der ein behördliches Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG als Berufsunfähigkeit gilt. Typisch: Mindestdauer sechs Monate; Details unterscheiden sich je Bedingungswerk. Mehr dazu →
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. § 31 erlaubt der Behörde, bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise zu untersagen. Mehr dazu →
- KlinikRente
- Branchenlösung für Beschäftigte im Gesundheitswesen (außer Ärzten); Konsortium unter Führung von Swiss Life mit Allianz und R+V. Bedingungen beim Anbieter prüfen; hier nur beschreibend. Mehr dazu →
- Lücke (Versorgungswerk-Lücke)
- Die Zeit bzw. der Teil des Ausfalls, in dem die private BU schon leistet (ab 50 %), das Versorgungswerk nach den ausgewerteten Satzungen aber noch nicht. Mehr dazu →
- Nachprüfung
- Der Versicherer prüft später, ob die Leistungsvoraussetzungen noch bestehen. Leistungsfrei wird er nur nach Darlegung in Textform, frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang (§ 174 VVG). Mehr dazu →
- Nachversicherungsgarantie
- Recht, die versicherte BU-Rente bei bestimmten Anlässen (z. B. Facharzt, Heirat, Kind, Praxis) ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Anlässe und Fristen stehen in den Bedingungen. Mehr dazu →
- Orientierungswert
- Netto mal 0,6 bis 0,9, Voreinstellung 0,8 (Finanztip, 27.05.2026). Kein Versicherungsbedarf und kein Tarifvorschlag; Versicherer begrenzen oft auf 60–70 % des Bruttos. Mehr dazu →
- Praktisches Jahr (PJ)
- Letzter Studienabschnitt des Medizinstudiums. Für die BU zählt, dass der Studienstatus und der Übergang in den Beruf im Vertrag geregelt sind. Mehr dazu →
- Regelaltersgrenze
- Vollendung des 67. Lebensjahres für Jahrgänge ab 1964 (§ 35 SGB VI). Stiftung Warentest rät zu einer BU-Laufzeit bis zu diesem Alter. Mehr dazu →
- Renteninformation
- Jährliche Mitteilung von Versorgungswerk oder Rentenversicherung über erworbene Ansprüche, darunter die Rente bei Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung. Grundlage für den Lücken-Rechner. Mehr dazu →
- Risikovoranfrage (anonym)
- Anfrage beim Versicherer ohne Namen, ob und zu welchen Bedingungen er annimmt. Wird von Beratern gestellt; schützt vor Einträgen bei Ablehnung. Mehr dazu →
- Teil-Berufsunfähigkeit
- Berufsunfähigkeit zu weniger als 100 %. Die private BU leistet meist ab 50 %; die ausgewerteten Versorgungswerk-Satzungen weisen sie nicht aus. Mehr dazu →
- Tätigkeitsverbot
- Behördliche Untersagung bestimmter beruflicher Tätigkeiten nach § 31 IfSG, ganz oder teilweise. Nur mit Infektionsklausel gilt es in der BU als Berufsunfähigkeit. Mehr dazu →
- Umorganisationsklausel
- Regelt bei Selbstständigen, ob Sie auf eine andere Tätigkeit im eigenen Betrieb verwiesen werden können (Umorganisation). Für Praxisinhaber ein Prüfpunkt. Mehr dazu →
- Zurechnungszeit
- Zeit, für die das Versorgungswerk Mitglieder bei Berufsunfähigkeit so stellt, als hätten sie weiter Beiträge gezahlt. Meist bis 62, in Bayern bis 63 mit Abschlag; Niedersachsen und Schleswig-Holstein 60; Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern 55 (Zusammenstellung 24.10.2026). Mehr dazu →
- Ärztekammer
- Berufskammer der Ärzte; Mitgliedschaft ist Pflicht und Voraussetzung der Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk. Die Kammer ist nicht das Versorgungswerk und kein Versicherer. Mehr dazu →
Versorgungswerke zahlen meist erst bei 100 %. Die BU meist schon ab 50 %.
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