BU-Lexikon für Heilberufe: Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung A–Z

Von „Abstrakte Verweisung“ bis „Zurechnungszeit“: Hier finden Sie die Begriffe rund um Berufsunfähigkeit, Versorgungswerk und Infektionsklausel – mit Paragraf, Zahl und Stand Oktober 2026.

Abstrakte Verweisung
Der Versicherer verweist Sie auf eine andere Tätigkeit, die Sie nach Ausbildung und Fähigkeiten ausüben könnten. Sie gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG). Für Fachärzte ist der Verzicht darauf ein zentraler Prüfpunkt. Mehr dazu →
Anzeigepflicht
Pflicht, die Gesundheitsfragen des Versicherers vor Vertragsschluss wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei Verletzung kann der Versicherer zurücktreten; seine Rechte erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn (§§ 19, 21 VVG). Mehr dazu →
Approbation
Staatliche Zulassung zur Ausübung des Arztberufs. Das Versorgungswerk verlangt für die BU-Rente nach der ÄVWL-Darstellung nicht die Rückgabe der Approbation. Mehr dazu →
Ausscheider
Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst krank zu sein. § 31 IfSG nennt sie neben Kranken und Ansteckungsverdächtigen als mögliche Adressaten eines Tätigkeitsverbots. Mehr dazu →
Befristete Rente
BU-Rente für begrenzte Zeit, wenn die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit zu erwarten ist. Beispiel Westfalen-Lippe: Rente befristet, wenn Wiederherstellung binnen drei Jahren zu erwarten ist; Befristung höchstens sechs Jahre. Mehr dazu →
Berufsschutz
Schutz vor Verweisung auf andere Tätigkeiten. In der gesetzlichen Rente gibt es ihn nur für vor dem 02.01.1961 Geborene (§ 240 SGB VI). Mehr dazu →
Berufsständisches Versorgungswerk
Altersversorgung der Kammerberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Psychotherapeuten u. a.), die auch Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene absichert. Mitglieder werden auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 6 SGB VI). Mehr dazu →
Berufsunfähigkeit
Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer auszuüben (§ 172 Abs. 2 VVG). Die Schwelle 50 % steht in den Bedingungen. Mehr dazu →
Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
Private Versicherung, die bei Berufsunfähigkeit nach ihren Bedingungen eine Rente zahlt. Sie leistet meist ab 50 % und bezieht sich auf den zuletzt ausgeübten Beruf. Mehr dazu →
Dienstunfähigkeit
Begriff des Beamtenrechts (§ 44 BBG). Für angestellte Heilberufe gilt er nicht; Beamte → eigene Absicherung bei Dienstunfähigkeit. Mehr dazu →
Erwerbsminderungsrente
Gesetzliche Rente bei voller (unter 3 Stunden) oder teilweiser Erwerbsminderung (unter 6 Stunden), unabhängig vom Beruf (§ 43 SGB VI). Ø neue Rente 2024: 1.041 € pro Monat. Mehr dazu →
Gesamte ärztliche Tätigkeit
Maßstab der Versorgungswerke: Die BU-Rente setzt in den ausgewerteten Satzungen voraus, dass die Fähigkeit zu jeder ärztlichen Tätigkeit entfallen und die gesamte ärztliche Tätigkeit aufgegeben ist. Mehr dazu →
Gesundheitsfragen
Fragen des Versicherers zum Gesundheitszustand vor Vertragsschluss. Sie sind wahrheitsgemäß zu beantworten; eine anonyme Risikovoranfrage klärt vorab, ob und wie ein Versicherer annimmt. Mehr dazu →
Grundfähigkeitsversicherung
Alternative zur BU: Sie zahlt, wenn bestimmte Grundfähigkeiten wie Gehen, Sehen oder Hand-Gebrauch verloren gehen, unabhängig vom Beruf. Bei teuren Berufen eine Alternative. Mehr dazu →
Infektionsklausel
Klausel, nach der ein behördliches Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG als Berufsunfähigkeit gilt. Typisch: Mindestdauer sechs Monate; Details unterscheiden sich je Bedingungswerk. Mehr dazu →
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. § 31 erlaubt der Behörde, bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise zu untersagen. Mehr dazu →
KlinikRente
Branchenlösung für Beschäftigte im Gesundheitswesen (außer Ärzten); Konsortium unter Führung von Swiss Life mit Allianz und R+V. Bedingungen beim Anbieter prüfen; hier nur beschreibend. Mehr dazu →
Lücke (Versorgungswerk-Lücke)
Die Zeit bzw. der Teil des Ausfalls, in dem die private BU schon leistet (ab 50 %), das Versorgungswerk nach den ausgewerteten Satzungen aber noch nicht. Mehr dazu →
Nachprüfung
Der Versicherer prüft später, ob die Leistungsvoraussetzungen noch bestehen. Leistungsfrei wird er nur nach Darlegung in Textform, frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang (§ 174 VVG). Mehr dazu →
Nachversicherungsgarantie
Recht, die versicherte BU-Rente bei bestimmten Anlässen (z. B. Facharzt, Heirat, Kind, Praxis) ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Anlässe und Fristen stehen in den Bedingungen. Mehr dazu →
Orientierungswert
Netto mal 0,6 bis 0,9, Voreinstellung 0,8 (Finanztip, 27.05.2026). Kein Versicherungsbedarf und kein Tarifvorschlag; Versicherer begrenzen oft auf 60–70 % des Bruttos. Mehr dazu →
Praktisches Jahr (PJ)
Letzter Studienabschnitt des Medizinstudiums. Für die BU zählt, dass der Studienstatus und der Übergang in den Beruf im Vertrag geregelt sind. Mehr dazu →
Regelaltersgrenze
Vollendung des 67. Lebensjahres für Jahrgänge ab 1964 (§ 35 SGB VI). Stiftung Warentest rät zu einer BU-Laufzeit bis zu diesem Alter. Mehr dazu →
Renteninformation
Jährliche Mitteilung von Versorgungswerk oder Rentenversicherung über erworbene Ansprüche, darunter die Rente bei Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung. Grundlage für den Lücken-Rechner. Mehr dazu →
Risikovoranfrage (anonym)
Anfrage beim Versicherer ohne Namen, ob und zu welchen Bedingungen er annimmt. Wird von Beratern gestellt; schützt vor Einträgen bei Ablehnung. Mehr dazu →
Teil-Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeit zu weniger als 100 %. Die private BU leistet meist ab 50 %; die ausgewerteten Versorgungswerk-Satzungen weisen sie nicht aus. Mehr dazu →
Tätigkeitsverbot
Behördliche Untersagung bestimmter beruflicher Tätigkeiten nach § 31 IfSG, ganz oder teilweise. Nur mit Infektionsklausel gilt es in der BU als Berufsunfähigkeit. Mehr dazu →
Umorganisationsklausel
Regelt bei Selbstständigen, ob Sie auf eine andere Tätigkeit im eigenen Betrieb verwiesen werden können (Umorganisation). Für Praxisinhaber ein Prüfpunkt. Mehr dazu →
Zurechnungszeit
Zeit, für die das Versorgungswerk Mitglieder bei Berufsunfähigkeit so stellt, als hätten sie weiter Beiträge gezahlt. Meist bis 62, in Bayern bis 63 mit Abschlag; Niedersachsen und Schleswig-Holstein 60; Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern 55 (Zusammenstellung 24.10.2026). Mehr dazu →
Ärztekammer
Berufskammer der Ärzte; Mitgliedschaft ist Pflicht und Voraussetzung der Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk. Die Kammer ist nicht das Versorgungswerk und kein Versicherer. Mehr dazu →

Versorgungswerke zahlen meist erst bei 100 %. Die BU meist schon ab 50 %.

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