Versorgungswerk

Nordrheinische Ärzteversorgung: Berufsunfähigkeit nach Satzung

Die Nordrheinische Ärzteversorgung (NÄV) regelt die Berufsunfähigkeitsrente in § 10 ihrer Satzung. Wir haben den Text gelesen und fassen zusammen, was dort steht – und was nicht.

Redaktion BU-Heilberufe.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Was regelt § 10 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung?
  2. Wann gilt ein Mitglied als berufsunfähig?
  3. Welche Fristen und Voraussetzungen sind zu beachten?
  4. Wie berechnet die NÄV die Rente und was ist die Hinzurechnung?
  5. Was gilt für Hinterbliebene, wenn Sie berufsunfähig sind?
  6. Welche Hilfen gibt es, um die Berufsfähigkeit zu erhalten?
  7. Wo liegt die Lücke zur privaten BU?
  8. Was Sie jetzt tun können
Das Wichtigste in Kürze
  • Nach § 10 Abs. 1 der Satzung (Stand 01.02.2023) hat Anspruch, wer mindestens einen Monat Versorgungsabgabe geleistet hat, bei Antragstellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berufsunfähig ist und den ärztlichen Beruf aufgibt.
  • Berufsunfähig ist, wer auf Dauer außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben; ärztlich ist jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann.
  • Kein Anspruch besteht, wenn die Praxis durch Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird; die Rente endet mit der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 und 3).
  • Zur Berechnung wird bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres hinzugerechnet; für jedes Kind kommt ein Kinderzuschuss von 12 % der BU-Rente hinzu (§ 10 Abs. 5, § 16 Abs. 3).

Die Nordrheinische Ärzteversorgung zahlt nach § 10 ihrer Satzung (Stand 01.02.2023) eine Berufsunfähigkeitsrente an Mitglieder, die auf Dauer keine ärztliche Tätigkeit mehr ausüben können und den ärztlichen Beruf aufgeben; der Antrag muss vor dem 62. Geburtstag gestellt werden. Bei der Berechnung wird bis zum 62. Lebensjahr hinzugerechnet (abgerufen 25.10.2026).

Was regelt § 10 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung?

Die Nordrheinische Ärzteversorgung (NÄV) ist das Versorgungswerk der Ärztekammer Nordrhein. Ihre Satzung stammt im Kern vom 23. Oktober 1993 und liegt auf der Website des Werks in einer Fassung mit dem Stand 01.02.2023 vor. Dort heißt der Paragraph „Berufsunfähigkeitsrente und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit“. Weil Satzungen sich ändern können, gilt: Prüfen Sie vor jeder Entscheidung, ob eine neuere Fassung veröffentlicht wurde.

Berufsunfähigkeitsrente nach § 10 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung – Quelle: Satzung, Stand 01.02.2023, nordrheinische-aerzteversorgung.de (abgerufen 25.10.2026). Maßgeblich ist die aktuelle Satzung. Stand: Oktober 2026.
PunktRegelungFundstelle
BeitragszeitMindestens ein Monat Versorgungsabgabe§ 10 Abs. 1 Satz 1
AltersgrenzeBei Antragstellung weder 62. Lebensjahr vollendet noch Altersrente nach § 9 Abs. 7 Satz 2§ 10 Abs. 1 Satz 1
BerufsunfähigAuf Dauer außerstande, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben§ 10 Abs. 1 Satz 2
Ärztliche TätigkeitJede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann§ 10 Abs. 1 Satz 3
PraxisKein Anspruch, wenn die Praxis durch Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird§ 10 Abs. 1 Satz 4
RentenbeginnBeginn des Folgemonats, frühestens mit dem Monat nach dem übernächsten Monat der Antragstellung§ 10 Abs. 3 Satz 1
Ende der RenteTod, Überleitung in die Altersrente, Fortfall der Voraussetzungen oder Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit§ 10 Abs. 3 Satz 2
BerechnungWie Altersrente (§ 9), zuzüglich Hinzurechnung bis zum 62. Lebensjahr§ 10 Abs. 5

Ein Unterschied zu Westfalen-Lippe fällt sofort auf: Die NÄV-Satzung stellt auf Berufsunfähigkeit „auf Dauer“ ab und kennt in § 10 keine ausdrückliche Rente auf Zeit mit Höchstdauer. Wer vorübergehend nicht arbeiten kann, sollte beim Werk klären, wie der Fall behandelt wird. Zum Vergleich: Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sieht eine Befristung auf höchstens sechs Jahre vor.

Wann gilt ein Mitglied als berufsunfähig?

Die Definition ist knapp: Berufsunfähig ist ein Mitglied, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf Dauer außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. „Ärztliche Tätigkeit“ ist dann jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Das ist ein weiter Maßstab: Er fragt nicht nach dem Fachgebiet und nicht nach dem Einkommen, sondern danach, ob irgendeine Tätigkeit mit ärztlichem Bezug noch möglich ist.

Eine Vermittler-Zusammenstellung der 17 Satzungen (abgerufen 25.10.2026) fasst das so zusammen, dass in Nordrhein ein Verweis auf andere ärztliche Tätigkeit den Anspruch auch dann ausschließen könne, wenn diese wirtschaftlich unattraktiv oder nur in Teilzeit möglich sei. Im Satzungstext steht das nicht in diesen Worten; sachlich folgt es aus dem weiten Begriff der ärztlichen Tätigkeit. Als verbindliche Aussage nehmen wir es nicht – „laut Satzung nicht eindeutig“.

Kein Fachgebietsschutz. Wer als Operateurin nicht mehr operieren kann, aber andere ärztliche Tätigkeiten ausüben könnte, erfüllt den Maßstab von § 10 Abs. 1 nicht. Für diesen Fall ist die private BU gedacht, die nach den üblichen Bedingungen ab 50 % für den zuletzt ausgeübten Beruf leistet (50 % (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)).

Welche Fristen und Voraussetzungen sind zu beachten?

  • Antrag vor dem 62. Geburtstag: Wer bei Antragstellung 62 ist oder bereits Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (§ 10 Abs. 1). Danach kommen Altersrentenregeln in Betracht.
  • Beginn: Die Rente beginnt mit dem Folgemonat der erfüllten Voraussetzungen, aber frühestens mit dem Beginn des Monats, der dem übernächsten Monat nach der Antragstellung folgt (Abs. 3). Ein früher gestellter Antrag verkürzt also die Lücke.
  • Mitwirkung: Bei Zweifeln muss sich das Mitglied nach Weisung des Verwaltungsausschusses untersuchen lassen; kommt es einer Nachuntersuchung nicht nach, kann die Rente entzogen werden (Abs. 1 und 4).
  • Praxis: Wer die Praxis durch einen Vertreter weiterführt, hat keinen Anspruch (Abs. 1 Satz 4). Planen Sie Abgabe oder Schließung mit ein.

Wie berechnet die NÄV die Rente und was ist die Hinzurechnung?

Die Berufsunfähigkeitsrente berechnet sich bei Rentenbeginn „in entsprechender Anwendung“ der Altersrentenregeln des § 9, mit einer Besonderheit: Zu den durch Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen werden diejenigen hinzugerechnet, die das Mitglied erworben hätte, wenn es den Durchschnitt seiner bisherigen Steigerungszahlen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres jährlich weiter erhalten hätte (§ 10 Abs. 5). Wer mit 45 berufsunfähig wird, wird also gestellt, als hätte er noch 17 Jahre im Schnitt weitergezahlt.

Bei der Durchschnittsbildung zählen auch Mitgliedschaftsjahre mit, in denen keine Versorgungsabgabe geleistet wurde; ausgenommen sind Zeiten der Unterbrechung der Abgabepflicht durch den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente und durch Wehr- oder Zivildienst. Mutterschutz- und Elternzeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sich der Durchschnitt dadurch erhöht. Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Vollendung des 32. Lebensjahres können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ausgenommen werden, wenn der Durchschnitt dann höher ist (§ 10 Abs. 5).

Zum Kinderzuschuss: Er beträgt je Kind 10 % der bezogenen Rente, bei Berufsunfähigkeitsrenten mit Rentenbeginn nach dem 31.03.2008 jedoch 12 % (§ 16 Abs. 3). Bei der Umwandlung in die Altersrente entfällt er grundsätzlich (§ 16 Abs. 4). Wie hoch die Rente in Euro ausfällt, zeigt Ihre Renteninformation; ein Beispielbetrag für die NÄV wäre erfunden. Wie Sie den Wert in die Lückenberechnung einsetzen, erklärt Höhe der BU-Rente im Versorgungswerk.

Was gilt für Hinterbliebene, wenn Sie berufsunfähig sind?

Die Satzung schützt auch die Familie. Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das verstorbene Mitglied Anspruch auf Altersrente oder eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hatte beziehungsweise Berufsunfähigkeitsrente bezog. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 % des Rentenanspruchs im Todeszeitpunkt oder der Anwartschaft, die das Mitglied bei einem Rentenbeginn im Todeszeitpunkt erreicht hatte; die Vollwaisenrente beträgt 30 %. Ein Detail betrifft Eheschließungen: Wurde die Ehe nach der Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach der Stellung eines Antrags auf Berufsunfähigkeitsrente geschlossen, besteht der Anspruch nur, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestand (Abschnitte Hinterbliebenenrente, Witwen- und Witwerrente der Satzung).

Für die Absicherungsplanung heißt das: Die NÄV deckt neben dem Berufsunfähigkeitsfall auch den Todesfall ab. Eine private Risikolebensversicherung ist damit nicht überflüssig oder zwingend, sondern eine Frage von Familie, Kredit und Bedarf – ein Thema für die Beratung, nicht für diese Seite.

Welche Hilfen gibt es, um die Berufsfähigkeit zu erhalten?

§ 10 Abs. 8 bis 14 betrifft Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit. Ist die Berufsfähigkeit eines Mitglieds, das noch keine Altersrente bezieht, gefährdet, gemindert oder aufgehoben, kann die Versorgungseinrichtung auf vorherigen Antrag einen Zuschuss zu geeigneten Maßnahmen zahlen. Die Maßnahme muss zur Erhaltung, wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit geeignet sein. Ist ein anderer Träger zuständig, etwa Krankenkasse, Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft, entfällt der Anspruch; Akutbehandlungen und Anschlussheilbehandlungen sind nicht zuschussfähig (Abs. 9).

Für die Zeit solcher Maßnahmen kann auf vorherigen Antrag eine Einkommensersatzleistung gewährt werden. Sie ist ausgeschlossen, solange das Mitglied Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bezieht und die Praxis durch eine Vertretung fortgeführt wird oder solange Krankengeld oder Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden (Abs. 14). Über Eignung, Höhe und Dauer entscheidet der Verwaltungsausschuss (Abs. 13).

Wo liegt die Lücke zur privaten BU?

Das Muster ist das gleiche wie bei anderen Werken: Die NÄV sichert den Verlust jeder ärztlichen Tätigkeit, die private BU den zuletzt ausgeübten Beruf ab dem vereinbarten Grad (üblich 50 %, 50 % (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)). Dazwischen liegt der Teilausfall – etwa wenn die Hände nicht mehr operieren können, die Sprechstunde aber möglich wäre.

Zwei Maßstäbe im Vergleich – Quelle: § 10 Satzung Nordrheinische Ärzteversorgung (Stand 01.02.2023); § 172 VVG, Schwelle 50 % laut Bedingungen (Finanztest, 19.05.2026). Modell, keine Aussage über einen konkreten Vertrag. Stand: Oktober 2026.
SituationNÄV-SatzungPrivate BU (übliche Bedingungen)
Jede ärztliche Tätigkeit dauerhaft unmöglichRente nach § 10, wenn Beruf aufgegebenLeistung ab vereinbartem Grad
Zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 50 % oder mehr nicht mehr möglich, andere ärztliche Tätigkeit möglichNach dem Maßstab von § 10 Abs. 1 kein AnspruchLeistung ab 50 %, sofern keine abstrakte Verweisung vereinbart ist
Praxis läuft mit Vertreter weiterKein Anspruch (§ 10 Abs. 1 Satz 4)Je nach Umorganisationsklausel

Eine Klausel zur Umorganisation und eine Nachversicherungsgarantie sind bei Niedergelassenen oft die Prüfpunkte, die den größten Unterschied machen. Mehr dazu in Berufsunfähigkeit für Ärzte; den Heilberufe-Check starten Sie unter /#check.

Was Sie jetzt tun können

1. Satzung und Renteninformation holen

Laden Sie die aktuelle Satzung herunter und fordern Sie Ihre Renteninformation an. Notieren Sie die Berufsunfähigkeitsrente und das Hinzurechnungsalter (62).

2. Lücke rechnen

Setzen Sie die Rente in den Versorgungswerk-Lücken-Rechner ein und vergleichen Sie Total- und Teilausfall.

3. Bedingungen prüfen lassen

Auf Wunsch vergleicht ein Experte aus unserem Partnernetzwerk Bedingungen für Ihr Fach. Wir empfehlen keinen Tarif.

Mehr zu den anderen Werken: Bayerische Ärzteversorgung, Niedersachsen, alle 17 Werke im Vergleich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Kostenlos & unverbindlich

Heilberufe-Fahrplan kostenlos per E-Mail

Versorgungswerk vs. private BU, Klauseln-Checkliste, Nachversicherungs-Zeitpunkte und Fragen an den Berater. Ohne Gesundheitsangaben.

  • Wer zahlt wann? Versorgungswerk, gesetzliche Rente, private BU
  • Checkliste Klauseln: Infektion, Verweisung, Nachversicherung
  • Zeitplan: Studium, Weiterbildung, Facharzt, Niederlassung

Häufige Fragen

Wann zahlt die Nordrheinische Ärzteversorgung eine Berufsunfähigkeitsrente?

Wenn Sie mindestens einen Monat Versorgungsabgabe geleistet haben, bei Antragstellung noch nicht 62 sind und keine Altersrente beziehen, auf Dauer außerstande sind, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben und den ärztlichen Beruf aufgeben (§ 10 Abs. 1 der Satzung, Stand 01.02.2023).

Was gilt, wenn ich meine Praxis durch einen Vertreter weiterführen lasse?

Dann besteht nach § 10 Abs. 1 kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Die Satzung nennt ausdrücklich die Weiterführung der Praxis durch Vertreter oder Assistenten.

Bis zu welchem Alter wird die Rente hochgerechnet?

Bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres: Zu den erworbenen Steigerungszahlen werden diejenigen hinzugerechnet, die Sie bei gleichbleibendem Durchschnitt bis dahin noch erworben hätten (§ 10 Abs. 5).

Gibt es einen Kinderzuschuss zur BU-Rente der NÄV?

Ja. Er beträgt für jedes Kind 10 % der Rente, bei Renten wegen Berufsunfähigkeit mit Beginn nach dem 31.03.2008 jedoch 12 % (§ 16 Abs. 3). Die Altersgrenzen für Kinder regelt § 16 Abs. 2.

Was passiert, wenn ich später wieder ärztlich arbeite?

Die Berufsunfähigkeitsrente endet bei Fortfall der Voraussetzungen oder mit Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit, und zwar mit Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eintritt (§ 10 Abs. 3). Nachuntersuchungen kann der Verwaltungsausschuss anordnen (Abs. 4).

Übernimmt die NÄV Reha-Kosten?

Auf vorherigen Antrag kann die Versorgungseinrichtung Maßnahmen zur Förderung der Berufsfähigkeit durch einen Zuschuss unterstützen, soweit nicht ein anderer Träger zuständig ist (§ 10 Abs. 8 und 9). Akutbehandlungen und Anschlussheilbehandlungen sind nicht zuschussfähig.

Quellen

  1. Nordrheinische Ärzteversorgung: Satzung, Stand 01.02.2023 (§ 10 Berufsunfähigkeitsrente und Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsfähigkeit, § 16 Kinderzuschuss) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, spätere Änderungen möglich
  2. Satzungsvergleich der ärztlichen Versorgungswerke (Vermittler-Zusammenstellung, versicherungsmakler.ac) – abgerufen 25.10.2026; Sekundärquelle, ohne Veröffentlichungsdatum, Satzung maßgeblich
  3. § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
Redaktion BU-Heilberufe.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

Versorgungswerke zahlen meist erst bei 100 %. Die BU meist schon ab 50 %.

Ärzte, Pflege, Therapie, Studium: Der Heilberufe-Check rechnet Ihren Orientierungswert aus und zeigt, welche Klauseln – Infektionsklausel, Nachversicherung, Verweisungsverzicht – Ihren Schutz stark machen.

Kostenlos Lücke prüfen
Kostenlos · ohne Gesundheitsfragen · in 60 Sekunden
Ihre Absicherungslücke in 60 Sekunden prüfen