Ratgeber

Infektionsklausel in der BU: Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG und was in den Bedingungen stehen sollte

Ein behördliches Tätigkeitsverbot ist keine Krankheit – und deshalb nicht automatisch Berufsunfähigkeit. Die Infektionsklausel schließt diese Lücke, wenn sie im Vertrag steht. Hier lesen Sie, was sie ist, wo sich Quellen widersprechen und worauf es im Wortlaut ankommt.

Redaktion BU-Heilberufe.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 14 Min. Lesezeit
Inhalt (15 Abschnitte)
  1. Was regelt § 31 IfSG?
  2. Was leistet eine Infektionsklausel?
  3. Wie lange muss das Tätigkeitsverbot dauern?
  4. Teilverbot oder Vollverbot: Warum die Quellen sich widersprechen
  5. Reicht die gesetzliche Entschädigung nach § 56 IfSG nicht aus?
  6. Für wen ist die Infektionsklausel wichtig?
  7. Wie prüfen Sie Ihre Infektionsklausel?
  8. Welche Fragen sollten Sie dem Berater stellen?
  9. Warum greift die BU ohne Klausel nicht – und worauf achten Sie im Wortlaut?
  10. Beispiele aus dem Berufsalltag
  11. Infektionsklausel und Versorgungswerk
  12. Häufige Fehler beim Prüfen der Klausel
  13. Welche Bausteine hat eine belastbare Formulierung?
  14. Bestehender Vertrag oder neuer Antrag: Was ist jetzt zu tun?
  15. Was heißt das für Sie?
Das Wichtigste in Kürze
  • Die zuständige Behörde kann nach § 31 IfSG Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern und sonstigen Trägern von Krankheitserregern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen.
  • Eine Infektionsklausel in der BU wertet ein solches Verbot als Berufsunfähigkeit, auch wenn der Versicherte gesundheitlich noch arbeiten könnte; sie muss im Vertrag stehen.
  • Die Mindestdauer von sechs Monaten ist in den geprüften Bedingungen einheitlich; der echte Unterschied liegt beim Umfang: Von 25 Klauseln in einer Marktauswertung verlangen sechs ein vollständiges Verbot, 19 lassen ein Teilverbot genügen, meist ab 50 % der Tätigkeit (Stand Juli 2026, Vermittler-Auswertung).
  • Die Entschädigung nach § 56 IfSG ersetzt sechs Wochen den vollen Verdienstausfall, danach 67 %, höchstens 2.016 € je vollem Monat; die Klausel soll die Zeit danach absichern.
  • Prüfen Sie Wortlaut, Dauer, Teilverbot, Nachweis und Verweisung – der Infektionsklausel-Check führt Sie durch acht Fragen.

Eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung bewirkt, dass ein behördliches Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG als Berufsunfähigkeit gilt, auch wenn Sie gesundheitlich noch arbeiten könnten. Sie gilt nur, wenn sie im Vertrag steht; die Mindestdauer beträgt in den geprüften Bedingungen sechs Monate, beim Teilverbot unterscheiden sich die Klauseln (Stand 25.10.2026).

Was regelt § 31 IfSG?

Das Infektionsschutzgesetz erlaubt der zuständigen Behörde, die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise zu untersagen. Das gilt für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider; Satz 2 erweitert es auf sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht (§ 31 IfSG). Das Verbot kann also eine Person treffen, die selbst nicht arbeitsunfähig ist – und genau darin liegt das Problem für die BU. Mehr zur Vorschrift und zum Ablauf lesen Sie auf der Seite Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.

Denn die Berufsunfähigkeit setzt nach § 172 Abs. 2 VVG voraus, dass Sie Ihren Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls nicht mehr ausüben können. Ein Verbot aus Gründen des Infektionsschutzes passt nicht ohne Weiteres in diese Definition. Ohne eine ausdrückliche Klausel kann der Versicherer einwenden, dass keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt. Die Alte Leipziger beschreibt das in einem Infoblatt ähnlich: Der Betroffene könne seinen Beruf aufgrund seines Gesundheitszustands im Allgemeinen noch ausüben, dürfe es aber aus rechtlichen Gründen nicht; Versicherer ohne Klausel könnten die Leistung verweigern.

Was leistet eine Infektionsklausel?

Die Klausel stellt ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz der Berufsunfähigkeit gleich. Die Bedingungswerke gestalten sie unterschiedlich aus. Vier Merkmale entscheiden darüber, ob sie im Ernstfall hilft:

Merkmale von Infektionsklauseln. Quelle: Swiss Life (AVB Stand 07.2021), Alte Leipziger (Infoblatt 01.2020), LV 1871 (Wiki), Marktauswertung von 26 Bedingungswerken (Vermittler, 26.07.2026); jeweils abgerufen 25.10.2026. Maßgeblich ist der Wortlaut Ihres Vertrags. Stand: Oktober 2026.
MerkmalWas die Quellen zeigen
Mindestdauer des Verbotssechs Monate ununterbrochen (Swiss Life); mindestens sechs Monate (Alte Leipziger, LV 1871); in der Marktauswertung bei allen 25 Klauseln mindestens sechs Monate, bei zwei Werken mehr
Vollständiges Verbotwird von allen betrachteten Klauseln erfasst
Teilweises Verboterfasst bei Swiss Life (mit Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 %), Alte Leipziger und LV 1871; in der Marktauswertung bei 19 von 25 Klauseln, sechs verlangen ein vollständiges Verbot
Auslöserbehördliche Verfügung (Swiss Life verlangt die Verfügung im Original oder beglaubigter Kopie); in der Marktauswertung verlangen 16 Gesellschaften zwingend einen behördlichen Akt, neun lassen auch Hygieneplan oder fachärztliches Gutachten genügen
Geltungsbereichsollte alle Berufe umfassen, nicht nur Heilberufe; vier Gesellschaften behandeln Heilberufe in der Auswertung privilegiert

Wie lange muss das Tätigkeitsverbot dauern?

Hier sind die Angaben im Netz scheinbar widersprüchlich, in den geprüften Bedingungen aber ziemlich einheitlich: sechs Monate. Der Streit entsteht an anderer Stelle, nämlich bei der Frage, wie die sechs Monate gezählt werden. Swiss Life formuliert, das Verbot müsse für sechs Monate ununterbrochen bestanden haben „oder für sechs Monate ununterbrochen verfügt wird“ – es genügt also eine Verfügung, die auf sechs Monate angelegt ist. In der Marktauswertung lässt ein Teil der Werke eine Prognose genügen, andere verlangen, dass der Zeitraum bereits abgelaufen ist. Zwei Werke verlangen sogar mehr als sechs Monate.

Die Folge für Sie: Bei einer Klausel mit „abgelaufen“-Erfordernis fließt die BU-Rente erst nach dem sechsten Monat, bei einer Prognoseklausel schon früher. Wer den Unterschied nicht kennt, vergleicht zwei Klauseln mit dem Stichwort „sechs Monate“, die sich im Ergebnis um Monate unterscheiden. Fragen Sie deshalb gezielt nach dem Satzteil „verfügt wird“ oder einer vergleichbaren Prognoseformulierung.

Teilverbot oder Vollverbot: Warum die Quellen sich widersprechen

Die wichtigste Unstimmigkeit betrifft den Umfang. Manche Vermittlerseiten schreiben, die Klausel greife nur bei vollständigem Verbot; andere nennen die 50-Prozent-Schwelle. Beides stimmt – für unterschiedliche Bedingungswerke:

  • Swiss Life erfasst nach Ziffer 1.2 der Bedingungen ein „teilweises oder vollständiges“ Verbot gemäß § 31 IfSG, verlangt aber, dass das Verbot zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Prozent führt. Dieselbe Formulierung steht in den Fassungen 09.2018, 04.2020 und 07.2021.
  • Alte Leipziger stellt in einem Infoblatt klar, dass viele Mitbewerber ein „vollständiges Tätigkeitsverbot“ fordern, und verweist auf Auskünfte von Gesundheitsbehörden sowie eine Recherche von Franke & Bornberg, wonach in der Praxis fast ausschließlich Teil-Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden. Das Infoblatt bezieht sich auf Medizinstudierende und die prägende Teiltätigkeit „Behandlung am Patienten“.
  • LV 1871 nennt in ihrem Wiki sowohl vollständige als auch teilweise Verbote; das Verbot muss in der Regel mindestens 50 Prozent der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betreffen, bei einer „prägenden Teiltätigkeit“ kann auch weniger genügen.
  • InterRisk knüpft nach den uns vorliegenden Auszügen (Bedingungen B912, Stand 06.2016) an ein vollständiges Verbot von mindestens sechs Monaten an; der Anspruch entfällt bei Aufhebung. Das Original-PDF war am 25.10.2026 unter der bekannten Adresse nicht mehr abrufbar, weshalb wir diese Angabe als nicht erneut geprüft kennzeichnen und keine Aussage über aktuelle Tarife treffen.

Die Marktauswertung eines Vermittlers (26 Bedingungswerke, ausgewertet am 26.07.2026) fasst es so zusammen: 25 enthalten eine Klausel, 19 davon lassen ein Teilverbot genügen, sechs verlangen ein Vollverbot. Ein Beispiel dort: Eine Oralchirurgin mit einem Teilverbot von 65 Prozent erfüllt die Voraussetzungen der Teilverbot-Klauseln, nicht aber die der Vollverbot-Klauseln. Eine bloße Anordnung des Arbeitgebers ist in keiner geprüften Klausel ein Verbot nach § 31 IfSG.

Und noch ein Befund aus der Praxis, den die Alte Leipziger und die Auswertung übereinstimmend berichten: Behörden verbieten häufig nur einen Teil der Tätigkeit, etwa invasive Eingriffe, oder die Beschäftigte wird über den Hygieneplan aus dem invasiven Bereich genommen, ohne dass überhaupt ein Bescheid entsteht. Eine Vollverbot-Klausel läuft dann ins Leere, und eine Klausel, die einen Bescheid verlangt, ebenfalls.

Reicht die gesetzliche Entschädigung nach § 56 IfSG nicht aus?

Wer einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält nach § 56 Abs. 1 IfSG eine Entschädigung in Geld. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt; ab Beginn der siebten Woche sind es 67 Prozent des Verdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat (§ 56 Abs. 2 IfSG, abgerufen 25.10.2026). Als Verdienstausfall gilt das Nettoarbeitsentgelt, bei Selbstständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens. Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung für längstens sechs Wochen aus und bekommt sie auf Antrag von der Behörde erstattet; Anträge sind innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Maßnahme zu stellen. Kein Anspruch besteht, wenn das Verbot durch eine zumutbare Schutzimpfung oder Prophylaxe hätte vermieden werden können.

Modellrechnung zu § 56 Abs. 2 IfSG (eigene Rechnung, keine Prognose für Ihren Fall; Netto-Beispielwerte frei gewählt). Stand: Oktober 2026.
Netto pro MonatWochen 1–6Ab Woche 7 (67 %, Deckel 2.016 €)Monatliche Lücke ab Woche 7
3.000 €3.000 €2.010 €990 €
4.000 €4.000 €2.016 €1.984 €
5.500 €5.500 €2.016 €3.484 €

Die Tabelle zeigt, warum das Argument „der Staat zahlt ja“ nur für die ersten Wochen trägt: Je höher das Netto, desto größer die Lücke, denn der Deckel von 2.016 Euro wirkt bereits ab einem Netto von etwa 3.009 Euro. Die Infektionsklausel greift erst nach der Mindestdauer von sechs Monaten – die Monate dazwischen tragen Entschädigung, Rücklagen und gegebenenfalls andere Einkommen. Wir geben keine Rechtsberatung; zu Ihrem Einzelfall informiert die zuständige Landesbehörde, bei Streit ein Fachanwalt.

Für wen ist die Infektionsklausel wichtig?

Für alle, bei denen ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz realistisch ist. Das sind Berufe mit Patienten- oder Lebensmittelkontakt: Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte, MFA/ZFA, Rettungsdienst, Hebammen und Therapeuten, aber auch Beschäftigte in Kitas oder im Lebensmittelhandel. Wir betrachten hier die Heilberufe; die Klausel gilt aber unabhängig vom Berufsfeld. Die Seite Infektionsklausel in der Pflege geht auf die Besonderheiten ein; BU für Ärzte und BU für Pflegekräfte setzen die Klausel in den Berufskontext.

Wichtig: Die Klausel ersetzt nicht den Rest der Bedingungen. Verweisung, Nachversicherung, Laufzeit bis 67 und – bei Praxisinhabern – Umorganisation sind genauso entscheidend. Und: Eine Infektionsklausel schützt vor einem Verbot, nicht vor jeder Krankheit; bei Krankheit greifen die allgemeinen Bedingungen. Als die Fachpresse 2017 über eine Auswertung von 485 Bedingungswerken aus dem April 2016 berichtete, fehlte in gut 45 Prozent (219 Werke) jede Klausel; in der Auswertung von 2026 enthalten 25 von 26 Werken eine. Der Markt hat sich verbessert, die Qualität der Formulierung bleibt aber das Prüfthema.

Wie prüfen Sie Ihre Infektionsklausel?

1. Klausel finden

Suchen Sie in den Bedingungen nach „Infektionsschutzgesetz“, „Tätigkeitsverbot“ oder „Infektionsklausel“. Steht sie nur im Produktblatt, gilt sie nicht automatisch.

2. Acht Punkte abhaken

Der Infektionsklausel-Check fragt nach Berufsgeltung, Verbotsart, Dauer, Teilverbot, Leistung, Verweisung und Wartefrist.

3. Schriftlich klären

Offene Punkte lassen Sie sich vom Versicherer schriftlich bestätigen; ein Experte aus unserem Partnernetzwerk hilft beim Vergleich.

Welche Fragen sollten Sie dem Berater stellen?

  • Steht die Infektionsklausel im Vertragstext – oder nur in der Werbung?
  • Gilt sie für meinen Beruf und für alle Tätigkeiten, die ich ausübe?
  • Welche Mindestdauer hat das Verbot, und genügt eine auf sechs Monate angelegte Verfügung („verfügt wird“) oder muss der Zeitraum abgelaufen sein?
  • Werden Teilverbote erfasst – und ab welchem Anteil der Tätigkeit?
  • Muss ein behördlicher Bescheid vorliegen, oder genügen Hygieneplan oder fachärztliches Gutachten?
  • Wie lange und in welcher Höhe wird geleistet; was passiert, wenn das Verbot aufgehoben wird?
  • Gibt es Ausschlüsse für bestimmte Erreger, eine Impfobliegenheit oder Wartezeiten?
  • Ist eine abstrakte Verweisung ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 VVG)?

Mehr zum Zusammenspiel mit dem Versorgungswerk: Berufsunfähigkeit und Versorgungswerk. Ihren persönlichen Überblick bekommen Sie im Heilberufe-Check; die Klauseln-Checkliste steht im Heilberufe-Fahrplan (PDF).

Warum greift die BU ohne Klausel nicht – und worauf achten Sie im Wortlaut?

Die BU leistet, wenn Sie infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall Ihren Beruf nicht mehr ausüben können (§ 172 Abs. 2 VVG). Bei einem Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz fehlt oft genau diese Verbindung: Sie sind unter Umständen selbst gesund oder nur Träger eines Erregers, dürfen aber Ihren Beruf nicht ausüben. Der Versicherer kann deshalb argumentieren, es liege keine gesundheitlich bedingte Berufsunfähigkeit vor. Eine Infektionsklausel nimmt ihm dieses Argument – aber nur in dem Umfang, den ihr Wortlaut vorgibt.

Daraus ergeben sich fünf Prüfpunkte, die der Experte im Wortlaut für Sie klärt. Erstens die Dauer: Ein Verbot von wenigen Wochen löst in den geprüften Bedingungen keine Leistung aus. Zweitens der Umfang: Erfasst die Klausel nur ein vollständiges Verbot, hilft sie bei einem Teilverbot – etwa einem Verbot invasiver Eingriffe bei weiterem Sprechstundenbetrieb – nicht. Drittens die Verweisung: Ist eine abstrakte Verweisung vereinbart, kann der Versicherer auf eine andere Tätigkeit verweisen, die Sie trotz des Verbots ausüben könnten. Viertens die Leistungsdauer: Endet das Verbot, endet in der Regel auch die Leistung. Das ist sachgerecht, sollte aber im Vertrag klar geregelt sein. Fünftens die Rechtsgrundlage: Swiss Life prüft die Berufsunfähigkeit infolge eines Tätigkeitsverbots laut Ziffer 1.2 ausschließlich auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 01.01.2001 – ein Hinweis, dass auch die Frage, welche Fassung des Gesetzes gilt, im Wortlaut stehen kann.

Beispiele aus dem Berufsalltag

Die folgenden Szenarien sind Modellfälle zur Veranschaulichung, keine belegten Einzelfälle und keine Aussage über bestimmte Versicherer:

  • Operateur mit Teilverbot: Die Behörde untersagt einer Chirurgin invasive Eingriffe, Sprechstunde bleibt erlaubt. Ob die BU leistet, hängt davon ab, ob die Klausel ein teilweises Verbot erfasst und ab welchem Anteil.
  • Pflegekraft mit vollständigem Verbot: Eine Pflegefachkraft darf mehrere Monate nicht in der Pflege arbeiten. Mit Klausel und ausreichender Dauer gilt das als Berufsunfähigkeit; ohne Klausel nicht.
  • MFA in der Praxis: Auch Praxispersonal kann betroffen sein. Ist die Klausel auf „Heilberufe“ beschränkt, fragen Sie, ob Ihre Tätigkeit dazugehört.
  • Wartefrist: Ein Verbot kurz nach Vertragsabschluss kann an einer Wartezeit oder einem Ausschluss scheitern – fragen Sie danach.

Infektionsklausel und Versorgungswerk

Das Versorgungswerk sichert die Berufsunfähigkeit nach seiner Satzung ab. Ob ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG dort als Berufsunfähigkeit gilt, regelt die Satzung des jeweiligen Werks; die uns vorliegenden Quellen enthalten dazu keine Aussage, weshalb wir keine Behauptung aufstellen. Wer als Arzt oder Zahnarzt auf Nummer sicher gehen will, fragt sein Versorgungswerk schriftlich und klärt parallel, ob eine private BU die Klausel enthält. Mehr zum Zusammenspiel: Berufsunfähigkeit und Versorgungswerk.

Häufige Fehler beim Prüfen der Klausel

Nur das Produktblatt lesen

Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen, nicht die Werbung. Suchen Sie im Bedingungswerk nach „Infektionsschutzgesetz“ und „Tätigkeitsverbot“.

Die Dauer übersehen

Sechs Monate sind der Standard der geprüften Bedingungen; ob die Verfügung genügt oder der Zeitraum abgelaufen sein muss, entscheidet über den Leistungsbeginn.

Teilverbote vergessen

Behörden können Tätigkeiten auch teilweise untersagen (§ 31 IfSG). Prüfen Sie, ob die Klausel das abdeckt.

Verweisung nicht ausschließen

Ohne Verzicht auf abstrakte Verweisung kann die Klausel ins Leere laufen (§ 172 Abs. 3 VVG).

Wenn Sie diese Punkte geklärt haben, lohnt der Blick auf den Rest der Bedingungen: Nachversicherung, Umorganisation bei Praxisinhabern und Laufzeit. Der Infektionsklausel-Check fasst die Fragen in einer Ampel zusammen.

Welche Bausteine hat eine belastbare Formulierung?

Aus den gelesenen Bedingungen und der Marktauswertung lassen sich Bausteine ableiten, an denen Sie eine Klausel messen können. Das ist keine Bewertung einzelner Versicherer, sondern eine Prüfhilfe für den Wortlaut:

Prüfbausteine für den Klauselwortlaut. Quelle: eigene Zusammenstellung aus Swiss Life (AVB 07.2021), Alte Leipziger (Infoblatt 01.2020) und Marktauswertung (Vermittler, 26.07.2026). Stand: Oktober 2026.
BausteinWorauf Sie achtenWarum es zählt
Teilverbot„teilweise oder vollständig“, Schwelle (z. B. 50 %), prägende TeiltätigkeitBehörden sprechen laut Alte Leipziger und Marktauswertung in der Praxis überwiegend Teilverbote aus
Prognose„verfügt wird“ statt nur „bestanden hat“Leistung kann früher beginnen
NachweisBescheid, Hygieneplan oder GutachtenNicht jedes Verbot ergeht als förmlicher Bescheid
Rechtsgrundlagenur § 31 IfSG oder allgemein „Infektionsschutzgesetz“ und andere VorschriftenBerufliche Tätigkeitsverbote können auch an anderer Stelle des Gesetzes stehen; ein enger Verweis kann Fälle ausschließen
Berufskreisalle Berufe oder nur HeilberufeDie Klausel bleibt auch nach einem Wechsel von Beruf oder Arbeitgeber anwendbar
Ende der LeistungAufhebung des Verbots, NachprüfungKlare Regeln vermeiden Streit (§ 174 VVG für die Nachprüfung)

Ein Hinweis zur Rechtsgrundlage: Mehrere Vermittlerseiten raten, in der Klausel nicht nur auf eine einzelne Vorschrift zu verweisen, weil Tätigkeitsverbote auch in anderen Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes vorkommen. Das ist eine Einschätzung aus Sekundärquellen; ob sie im Einzelfall trägt, klärt der Wortlaut Ihres Vertrags und im Streitfall ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Bestehender Vertrag oder neuer Antrag: Was ist jetzt zu tun?

Bei einem bestehenden Vertrag ist der erste Schritt, die Klausel im Bedingungswerk zu finden und mit den Prüfbausteinen abzugleichen. Fehlt sie ganz oder deckt sie nur vollständige Verbote ab, ist ein Wechsel nicht automatisch sinnvoll: Ein neuer Antrag bedeutet neue Gesundheitsfragen, einen höheren Beitrag durch das gestiegene Alter und gegebenenfalls einen Neustart der Fristen nach §§ 19 und 21 VVG. Ob eine Nachbesserung beim bisherigen Versicherer möglich ist, erfahren Sie nur dort; die Frage kostet nichts.

Bei einem neuen Antrag gehört die Infektionsklausel in die Vergleichsliste neben Verweisung, Nachversicherungsgarantie und Laufzeit. Wer Vorerkrankungen hat, sollte vor dem Antrag eine anonyme Risikovoranfrage über einen Experten stellen; im Heilberufe-Check fragen wir dazu keine Gesundheitsdaten ab. Studierende der Medizin und Zahnmedizin sollten außerdem darauf achten, dass die Klausel schon im Studium wirkt – die Alte Leipziger weist in ihrem Infoblatt eigens darauf hin, dass ein Verbot die Behandlung von Patienten und damit den Berufseinstieg verhindern kann (Stand 01.2020). Mehr dazu auf der Seite BU im Medizinstudium.

Die Entscheidung bleibt Ihre, und sie hängt von mehr ab als einer Klausel. Der Vergleich der Bedingungen, die Beitragshöhe und die Gesundheitsprüfung gehören in die Hand eines Experten, der Ihre Situation kennt. Wir selbst vermitteln keine Verträge und geben keine individuelle Empfehlung.

Was heißt das für Sie?

Die gute Nachricht: Eine Infektionsklausel gehört inzwischen zum Standard der meisten Bedingungswerke. Die weniger gute: Hinter dem gleichen Stichwort stehen sehr verschiedene Klauseln. Prüfen Sie bei einem bestehenden Vertrag, ob Teilverbote und eine Prognose der Verfügung erfasst sind. Bei einem neuen Antrag lohnt es sich, die Klausel im Wortlaut gegenüberzulegen, bevor Sie sich für einen Tarif entscheiden. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk vergleicht die Bedingungen, nennt die Fundstellen und übernimmt die anonyme Risikovoranfrage – kostenlos und unverbindlich. Wir empfehlen dabei keinen Tarif und keinen Versicherer; die genannten Bedingungen dienen nur als Beispiele für typische Formulierungen.

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Häufige Fragen

Was ist eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Eine Vertragsklausel, nach der ein behördliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz als Berufsunfähigkeit gilt, obwohl die versicherte Person gesundheitlich noch arbeiten könnte. Ohne ausdrückliche Klausel kann der Versicherer argumentieren, dass keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt.

Wer braucht eine Infektionsklausel?

Vor allem Berufe mit Patienten- oder Lebensmittelkontakt: Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte, MFA/ZFA, Rettungsdienst, aber auch Beschäftigte in Kitas oder im Lebensmittelhandel. Tätigkeitsverbote nach § 31 IfSG können sie alle treffen; gut ist eine Klausel, die für alle Berufe gilt.

Wie lange muss ein Tätigkeitsverbot dauern, damit die BU zahlt?

In den geprüften Bedingungen sind es sechs Monate: Swiss Life verlangt sechs Monate ununterbrochen (Bedingungen Stand 07.2021), die Alte Leipziger und LV 1871 nennen mindestens sechs Monate. In einer Marktauswertung setzen alle 25 gefundenen Klauseln mindestens sechs Monate voraus, zwei sogar mehr (Stand Juli 2026). Maßgeblich ist der Wortlaut Ihres Vertrags.

Zahlt die BU auch bei einem teilweisen Tätigkeitsverbot?

Das hängt vom Bedingungswerk ab. Swiss Life, Alte Leipziger und LV 1871 erfassen laut ihren Unterlagen auch Teilverbote, in der Marktauswertung lassen 19 von 25 Klauseln ein Teilverbot genügen, meist ab 50 % der bisherigen Tätigkeit. Sechs Klauseln verlangen ein vollständiges Verbot; weil Behörden in der Praxis laut Alte Leipziger und Marktauswertung überwiegend Teilverbote aussprechen, ist das ein wichtiger Unterschied.

Zahlt der Staat bei einem Tätigkeitsverbot nicht ohnehin?

Ja, zunächst: § 56 IfSG sieht für die ersten sechs Wochen den vollen Verdienstausfall vor, ab der siebten Woche 67 %, höchstens 2.016 € je vollem Monat. Bei höherem Nettoeinkommen entsteht dadurch eine Lücke; die Infektionsklausel greift erst nach der Mindestdauer. Prüfen Sie Ihren Einzelfall bei der zuständigen Stelle.

Wie prüfe ich meine Infektionsklausel?

Mit acht Fragen zu Vorhandensein, Berufsgeltung, Verbotsart, Mindestdauer, Teilverbot, Leistung, Verweisung und Wartefrist. Der Infektionsklausel-Check wertet Ihre Antworten mit einer Ampel aus.

Quellen

  1. § 31 IfSG – Berufliches Tätigkeitsverbot – abgerufen 24.10.2026
  2. § 56 IfSG – Entschädigung – abgerufen 25.10.2026
  3. § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  4. Swiss Life: Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Ziffer 1.2 (AVB_KR_BUP_2021_07) – Versicherer-Bedingungen, Stand 07.2021, gelesen 25.10.2026; frühere Fassungen 09.2018 und 04.2020 mit gleichem Wortlaut
  5. Alte Leipziger: Infoblatt Erläuterungen zum Studenten-BU-Vergleichstool (pm 1407) – Versicherer-Infoblatt (keine AVB), Stand 01.2020, gelesen 25.10.2026
  6. LV 1871: Infektionsklausel (Versicherer-Wiki) – Versichererangabe, abgerufen 25.10.2026
  7. Infektionsklausel in der BU: Marktauswertung von 26 Bedingungswerken (Vermittler-Fachdossier) – Sekundärquelle, Auswertung vom 26.07.2026, abgerufen 25.10.2026
  8. cash.: Infektionsklausel – Achtung bei der BU-Beratung (Infinma-Auswertung von 485 Bedingungswerken, April 2016) – Fachpresse vom 08.03.2017, abgerufen 25.10.2026; historischer Wert
  9. Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung (Vermittlerseite) – Sekundärquelle, abgerufen 24.10.2026
Redaktion BU-Heilberufe.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

Versorgungswerke zahlen meist erst bei 100 %. Die BU meist schon ab 50 %.

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