Versorgungswerk

Höhe der BU-Rente im Versorgungswerk: Zurechnungszeit, Renteninformation, Beispielrechnung

Wie hoch die Berufsunfähigkeitsrente Ihres Versorgungswerks ausfällt, steht nicht in einer Tabelle, sondern in Ihrer Renteninformation. Wir zeigen, wie die Satzungen rechnen und wie Sie die Zahl für Ihre Absicherung nutzen.

Redaktion BU-Heilberufe.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Wie rechnen die Versorgungswerke die Berufsunfähigkeitsrente?
  2. Was ist die Steigerungszahl, und warum ist der Durchschnitt wichtig?
  3. Warum unterscheiden sich die Werke so stark?
  4. Wie wirken Eintrittsalter und Rentenbeginn auf die Höhe?
  5. Wie lesen Sie Ihre Renteninformation richtig?
  6. Ein Modell: Wie wirkt die Zurechnung?
  7. Wie groß ist die Lücke zum Netto? Eine Beispielrechnung
  8. Welche Fragen stellen Sie Ihrem Werk?
  9. Was die Satzung nicht eindeutig sagt
Das Wichtigste in Kürze
  • Es gibt keine einheitliche Formel: Jedes Werk rechnet mit eigenen Steigerungszahlen oder Punkten und rechnet Zeit bis zu einem Zurechnungsalter hinzu – Niedersachsen bis 60, Westfalen-Lippe und Nordrhein bis 62, Bayern bis 63 mit Abschlag (Satzungen, abgerufen 25.10.2026).
  • Das Zahnärzte-Versorgungswerk Berlin mindert die Summe der Steigerungszahlen für jeden Monat vor dem 67. Lebensjahr um 0,4 %, mindestens um 24 % und höchstens um 33,6 % (§ 16 Abs. 3 Nr. 3).
  • Die konkrete Euro-Rente nennt nur Ihre Renteninformation; Vermittler-Tabellen zur Höhe sind keine Ersatz dafür.
  • Im Lücken-Rechner stellen Sie die Rente dem Orientierungswert gegenüber; eine verbreitete Faustregel nennt möglichst 80 % des Nettos (Finanztip, Stand 27.05.2026).

Die Höhe der BU-Rente im Versorgungswerk folgt keiner einheitlichen Formel: Jedes Werk rechnet aus Ihren Beiträgen Steigerungszahlen oder Punkte aus und ergänzt sie um eine Zurechnungszeit – bei Niedersachsen bis 60, bei Westfalen-Lippe und Nordrhein bis 62, bei Bayern bis 63 mit Abschlag. Den Euro-Betrag nennt Ihre Renteninformation (Satzungen, abgerufen 25.10.2026).

Wie rechnen die Versorgungswerke die Berufsunfähigkeitsrente?

Alle von uns gelesenen Satzungen verfolgen denselben Gedanken: Wer früh berufsunfähig wird, soll nicht nur die bis dahin erworbene kleine Anwartschaft erhalten, sondern so gestellt werden, als hätte er bis zu einem bestimmten Alter weiter eingezahlt. Diese Hochrechnung heißt „Zurechnung“ (Bayern, Baden-Württemberg), „Hinzurechnung“ (Nordrhein, Westfalen-Lippe, Niedersachsen) oder „Hochrechnung“ (Zahnärzte Berlin). Wie weit sie reicht und was sie mindert, ist von Werk zu Werk verschieden.

Zurechnung und Abschläge bei der Berufsunfähigkeitsrente – Quellen: Satzungen von ÄVWL (Januar 2026), Nordrhein (Stand 01.02.2023), BÄV (Stand 1.1.2022), BWVA (Ausgabe 1. Januar 2021), ÄVN (Januar 2026) und VZB (i. d. F. 29.11.2025), abgerufen 25.10.2026. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung. Stand: Oktober 2026.
WerkZurechnung bisAbschlag/DeckelFundstelle
Westfalen-Lippe62. Lebensjahr (Versorgungsfälle nach 31.12.2018), davor 60Keine Minderung genannt§ 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b
Nordrhein62. LebensjahrKeine Minderung genannt§ 10 Abs. 5
Bayern63. LebensjahrKürzung um den Abschlag eines vorgezogenen Altersruhegelds mit 63§ 39, Merkblatt 1.5
Baden-WürttembergVorgezogene Altersgrenze (ab Jahrgang 1961: 62)Höchstens 100 % je Jahresleistungszahl; ab 45. Lebensjahr −0,1 % je Monat§ 29 Abs. 1, 4; § 25 Abs. 5
Niedersachsen60. LebensjahrKeine Minderung genannt§ 16 Abs. 3 Satz 3
Zahnärzte Berlin60. Lebensjahr (für Mitglieder, die nicht unter § 11 Abs. 1 fallen)−0,4 % je Monat vor dem 67. Lebensjahr, mindestens −24 %, höchstens −33,6 %§ 16 Abs. 3 Nr. 1 und 3

Die Tabelle zeigt zwei Dinge. Erstens ist „bis 62“ nicht überall richtig: Wer eine Vergleichsseite mit einheitlicher Zurechnung liest, sollte die Satzung gegenprüfen. Zweitens wirken Abschläge und Deckelungen, die in Tabellen meist fehlen. Beim VZB schlägt die Minderung mit 24 bis 33,6 % deutlich zu Buche – ein Beispiel dafür, dass „Zurechnung“ nicht automatisch „volle Rente“ heißt.

Was ist die Steigerungszahl, und warum ist der Durchschnitt wichtig?

Die meisten Werke vergeben für jedes Beitragsjahr eine Steigerungszahl oder Jahresleistungszahl. Sie bildet ab, wie viel Sie im Verhältnis zum Durchschnittsbeitrag aller Mitglieder eingezahlt haben. Die Summe aller Zahlen, multipliziert mit dem Punktwert, ergibt die Jahresrente. Bei Berufsunfähigkeit wird zusätzlich der Durchschnitt Ihrer bisherigen Zahlen für die Zurechnungsjahre angesetzt (zum Beispiel ÄVWL § 11 Abs. 3, ÄVN § 16 Abs. 3, BWVA § 29 Abs. 1).

Deshalb ist der Durchschnitt so wichtig: Wer in der Weiterbildung wenig verdient und deshalb niedrig einzahlt, hat einen niedrigen Durchschnitt. Mehrere Satzungen enthalten Regeln, die Zeiten außer Betracht lassen, wenn das den Durchschnitt erhöht – etwa die ersten drei Geschäftsjahre (ÄVWL, ÄVN), bis zu fünf Jahresleistungszahlen (BWVA), Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten (ÄVWL, Nordrhein, ÄVN, BWVA) oder in Bayern der günstigere von zwei Fünfjahreszeiträumen (§ 40 Abs. 1). Ob diese Regeln auf Sie zutreffen, entscheidet Ihr Werk anhand Ihrer Biografie.

Warum unterscheiden sich die Werke so stark?

Jedes Versorgungswerk ist eine eigene Einrichtung, die auf Grundlage des Landesrechts und einer eigenen, von der Aufsicht genehmigten Satzung arbeitet. Es gibt kein Bundesgesetz, das Zurechnungsalter, Abschläge oder Kinderzuschläge einheitlich festlegt. Deshalb können zwei gleich alte Kolleginnen mit gleichem Einkommen, die in verschiedenen Ländern arbeiten, bei gleicher Erkrankung unterschiedliche Renten erhalten. Auch bei Umzug zwischen Ländern kann die Zuständigkeit wechseln; wie Anwartschaften übertragen oder getrennt weitergeführt werden, regelt die Satzung des aufnehmenden und des abgebenden Werks.

Für Ihre Planung folgt daraus: Prüfen Sie nicht „das“ Versorgungswerk, sondern Ihres. Die Seiten zu Nordrhein, Baden-Württemberg und Niedersachsen zeigen jeweils die Regeln mit Fundstelle.

Wie wirken Eintrittsalter und Rentenbeginn auf die Höhe?

Drei Alterspunkte bestimmen in den gelesenen Satzungen, ob und wie die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird. In Nordrhein darf der Antrag nur gestellt werden, wenn das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet ist und keine Altersrente bezogen wird (§ 10 Abs. 1). In Bayern ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Berufsunfähigkeit nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem ein vorgezogenes Altersruhegeld eingewiesen wurde, oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 36 Abs. 3 Satz 3). In Baden-Württemberg ist bei vollem Altersruhegeld ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente unzulässig (§ 25 Abs. 8). Niedersachsen bestimmt: Beginnt die Rente ab dem Zeitpunkt, ab dem Altersrente beantragt werden kann, entspricht die Berufsunfähigkeitsrente dieser Altersrente (§ 16 Abs. 3 Satz 13).

Daraus ergibt sich: Je näher das Rentenalter rückt, desto kleiner wird die Zurechnung – aber desto größer ist die selbst erworbene Anwartschaft. Das schwächste Stück der Absicherung liegt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in den ersten Berufsjahren, wenn wenig erworben ist und die Zurechnung auf einem niedrigen Durchschnitt beruht. Dort setzen private Absicherungen und die Nachversicherungsgarantie häufig an.

Wie lesen Sie Ihre Renteninformation richtig?

Fordern Sie die Renteninformation jährlich an; viele Werke stellen sie online bereit. Achten Sie auf diese Punkte:

  • Berufsunfähigkeitsrente heute: Der Betrag, der bei Berufsunfähigkeit zum Stichtag gezahlt würde, einschließlich Zurechnung.
  • Zurechnungsalter: Bis zu welchem Alter wird hochgerechnet (60, 62, 63)?
  • Abschläge: Wird der Betrag gedeckelt oder gemindert (Bayern, VZB, BWVA)?
  • Kinderzuschlag: Ist er in der Zahl enthalten, oder kommt er extra?
  • Dynamik: Wird die Rente angepasst? Das regelt jede Satzung für sich; steht nichts in der Renteninformation, fragen Sie nach.
  • Stichtag: Die Zahl gilt für den Stichtag, nicht für die Zukunft. Je mehr Jahre Sie einzahlen, desto höher fällt sie aus.

Sonderfälle. Wer zwischen Werken wechselt, in mehreren Versorgungseinrichtungen versichert war oder Beiträge anderer Träger hat, bekommt die Zurechnung in manchen Satzungen nur anteilig (zum Beispiel ÄVWL § 11 Abs. 3, ÄVN § 16 Abs. 3, BWVA § 29 Abs. 1, jeweils mit Bezug auf Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Ihr Werk rechnet das im Einzelfall.

Ein Modell: Wie wirkt die Zurechnung?

Zur Veranschaulichung eine Modellrechnung mit frei gewählten Einheiten, keine Aussage über ein bestimmtes Werk: Ein Mitglied hat 15 Beitragsjahre mit einem Durchschnitt von 1,0 Einheiten je Jahr, also 15 Einheiten. Es wird mit 45 berufsunfähig. Bei Zurechnung bis 62 kommen 17 Jahre mal 1,0 hinzu, insgesamt 32 Einheiten. Bei Zurechnung bis 60 sind es 15 Jahre, insgesamt 30 Einheiten – rund sechs Prozent weniger. Bei Zurechnung bis 63 wären es 18 Jahre, insgesamt 33 Einheiten, bevor ein Abschlag wirkt. Ohne Zurechnung blieben 15 Einheiten, also weniger als die Hälfte. Je früher die Berufsunfähigkeit eintritt, desto stärker dominiert die Zurechnung die Rente.

Modellrechnung Zurechnung – frei gewählte Einheiten, keine Satzung eines bestimmten Werks; Rechenbeispiel. Stand: Oktober 2026.
AnnahmeErworbenZurechnungSumme
Ohne Zurechnung15,00,015,0
Bis 6015,015,030,0
Bis 6215,017,032,0
Bis 63 (vor Abschlag)15,018,033,0

Wie groß ist die Lücke zum Netto? Eine Beispielrechnung

Auch hier ein Modell mit frei gewählten Zahlen: Ein Arzt mit 4.500 € Netto im Monat orientiert sich an 80 % seines Nettos, also 3.600 € (Faustregel nach Finanztip, 27.05.2026; Stiftung Warentest nennt keine Prozentzahl). Seine Renteninformation nennt bei Totalausfall der ärztlichen Tätigkeit 2.300 € Berufsunfähigkeitsrente. Die Lücke beträgt 1.300 € im Monat. Bei einem Teilausfall – er kann in seinem Fach nicht mehr arbeiten, aber andere ärztliche Tätigkeit wäre möglich – zahlt das Werk nach den von uns gelesenen Satzungen nichts; die Lücke wäre der volle Orientierungswert von 3.600 €, soweit kein Einkommen aus anderer Tätigkeit fließt.

Eine private BU kann den Teilausfall abfedern: Sie leistet nach den üblichen Bedingungen ab 50 % für den zuletzt ausgeübten Beruf (50 % (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz)). Ob und in welcher Höhe das für Sie sinnvoll ist, hängt von Alter, Fach, Kredit und Beitrag ab. Setzen Sie Ihre Zahlen im Versorgungswerk-Lücken-Rechner und im Rentenbedarf-Rechner ein. Eine erste Einordnung bietet der Heilberufe-Check.

Welche Fragen stellen Sie Ihrem Werk?

  • Welche Berufsunfähigkeitsrente würde heute bei Totalausfall gezahlt, und wie setzt sie sich zusammen?
  • Bis zu welchem Alter wird zugerechnet, und wird das Ergebnis gemindert oder gedeckelt?
  • Welche Zeiten (Weiterbildung, Elternzeit, Teilzeit) senken oder heben meinen Durchschnitt?
  • Wie wird die Rente bei Teilausfall behandelt, und welche Tätigkeiten gelten als ärztliche Tätigkeit?

Was die Satzung nicht eindeutig sagt

Zur Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks, zu Anrechnungen auf andere Einkünfte und zur Dynamik der laufenden Rente haben wir in den gelesenen Abschnitten keine einheitlichen Aussagen gefunden; sie unterscheiden sich je Werk und sind keine Rechtsberatung wert. Fragen Sie Ihr Werk und Ihren Steuerberater. Weiterführend: Westfalen-Lippe, Bayern, Niedersachsen und der Vergleich aller 17 Werke.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die BU-Rente im Versorgungswerk?

Das hängt von Werk, Beitragsjahren, Einkommen und Zurechnung ab. Die Satzungen enthalten keine feste Summe. Den für Sie gültigen Betrag nennt die Renteninformation, die Sie bei Ihrem Werk anfordern können.

Was ist die Zurechnungszeit im Versorgungswerk?

Die Zeit zwischen Eintritt der Berufsunfähigkeit und einem Zurechnungsalter, für die so getan wird, als hätten Sie weiter eingezahlt. Niedersachsen rechnet bis 60 (§ 16 Abs. 3 ASO), Westfalen-Lippe bei Versorgungsfällen nach 2018 bis 62 (§ 11 Abs. 3), Nordrhein bis 62 (§ 10 Abs. 5), Bayern bis 63 mit Abschlag (§ 39).

Warum nennen Vergleichsseiten für Bayern 62, die Satzung aber 63?

Eine Vermittler-Zusammenstellung gibt für Bayern 62 an; die Satzung (Stand 1.1.2022) nennt in § 39 das 63. Lebensjahr und kürzt das Ergebnis um den Abschlag eines vorgezogenen Altersruhegelds mit 63. Maßgeblich ist die Satzung.

Wird die Berufsunfähigkeitsrente gekürzt, wenn ich spät berufsunfähig werde?

Bei manchen Werken ja: Die BWVA kürzt die Summe der Jahresleistungszahlen ab dem 45. Geburtstag um 0,1 % je Monat (§ 29 Abs. 4); das VZB mindert um 0,4 % je Monat vor dem 67. Lebensjahr (§ 16 Abs. 3 Nr. 3), mindestens 24 %, höchstens 33,6 %.

Wie viel Rente brauche ich im Ernstfall?

Eine verbreitete Faustregel nennt möglichst 80 % des aktuellen Nettogehalts (Finanztip, 27.05.2026); Stiftung Warentest nennt keine Prozentzahl. Der Rentenbedarf-Rechner rechnet vom Netto einen Orientierungswert aus.

Gibt es einen Kinderzuschlag zur BU-Rente?

In mehreren Werken ja: Nordrhein 12 % bei Rentenbeginn nach dem 31.03.2008 (§ 16 Abs. 3), BWVA 15 % bei Eintritt vor der vorgezogenen Altersgrenze (§ 28 Abs. 2). Die Altersgrenzen der Kinder regelt die jeweilige Satzung.

Quellen

  1. Ärzteversorgung Westfalen-Lippe: Satzung mit Erläuterungen, Ausgabe Januar 2026 (§ 10 Berufsunfähigkeitsrente, § 11 Berechnung) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle
  2. Nordrheinische Ärzteversorgung: Satzung, Stand 01.02.2023 (§ 10 Berufsunfähigkeitsrente und Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsfähigkeit, § 16 Kinderzuschuss) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, spätere Änderungen möglich
  3. Bayerische Ärzteversorgung: Satzung, Stand 1.1.2022 (§ 36, § 39, § 40, § 42, § 43) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, laut Downloadcenter die aktuell veröffentlichte Fassung
  4. Bayerische Ärzteversorgung: Merkblatt „Informationen zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“, Stand 03/2025 – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle (Merkblatt des Werks)
  5. Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA): Satzung und Gesetz, Ausgabe 1. Januar 2021 (§ 25, § 28, § 29) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, später Änderungen möglich
  6. Ärzteversorgung Niedersachsen: Alterssicherungsordnung (ASO) der Ärztekammer Niedersachsen, Januar 2026 (§ 16 Berufsunfähigkeitsrente) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle
  7. Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB): Satzung in der Fassung vom 29.11.2025 (§ 15 Berufsunfähigkeitsrente, § 16 Höhe) – abgerufen 25.10.2026; Primärquelle, Amtsblatt für Berlin Nr. 12 vom 20.03.2026
  8. Satzungsvergleich der ärztlichen Versorgungswerke (Vermittler-Zusammenstellung, versicherungsmakler.ac) – abgerufen 25.10.2026; Sekundärquelle, ohne Veröffentlichungsdatum, Satzung maßgeblich
  9. Finanztip: Was kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung? – Stand 27.05.2026; Faustregel eines Ratgebers, keine amtliche Größe
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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