Inhalt (5 Abschnitte)
- Das berufliche Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern und sonstigen Trägern von Krankheitserregern ganz oder teilweise erteilen.
- Eine Infektionsklausel in der BU wertet ein solches Verbot als Berufsunfähigkeit, auch wenn Sie gesundheitlich noch arbeiten könnten; typisch ist ein Verbot von mindestens sechs Monaten (Vermittler- und Bedingungsangaben, Recherche 24.10.2026).
- Die Bedingungswerke unterscheiden sich: Manche leisten nur bei vollständigem, andere auch bei teilweisem Verbot; die Quellen widersprechen sich im Detail. Maßgeblich ist der Wortlaut Ihrer Bedingungen.
- Der Check bewertet acht Punkte mit 1 bis 3 Punkten; er ersetzt weder die Prüfung des Wortlauts noch eine Beratung.
Eine gute Infektionsklausel gilt für Ihren Beruf, erfasst das behördliche Verbot nach § 31 IfSG auch teilweise, setzt eine kurze Mindestdauer an (typisch sind sechs Monate) und leistet die volle Rente ohne Verweisung (Stand 24.10.2026, Vermittler- und Bedingungsangaben). Prüfen Sie Ihre Klausel in acht Fragen:
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Stand 24.10.2026. Punkte: Frage 1 = 3, Fragen 3, 5, 6, 7 = 2, Fragen 2, 4, 8 = 1; Ampel ab 80 % grün, ab 50 % gelb. Grundlage: § 31 IfSG, § 172 Abs. 3 VVG und Angaben aus Bedingungswerken und Vermittlerseiten (Sekundärquellen, Details widersprechen sich). Keine Gesundheitsdaten, keine Tarifempfehlung.
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- Die Fragen, die Sie dem Berater stellen sollten
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Mein Heilberufe-Fahrplan (PDF)Warum die Infektionsklausel für Heilberufe wichtig ist
Das berufliche Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG ist ein behördliches Instrument: Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern und sonstigen Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Trifft das einen Arzt, eine Pflegekraft oder eine Zahnärztin, endet die Arbeit nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund einer Verfügung. Genau hier setzt die Klausel an: Ohne sie könnte ein Versicherer argumentieren, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt, weil Sie gesundheitlich arbeiten könnten.
In Bedingungswerken wird die Klausel unterschiedlich ausgestaltet. Typisch ist eine Mindestdauer des Verbots von sechs Monaten; manche Versicherer leisten nur bei vollständigem Verbot, andere auch bei teilweisem, etwa wenn mindestens 50 % der zuletzt ausgeübten Tätigkeit untersagt sind. Die ausgewerteten Quellen – Vermittlerseiten, Versicherer-Wikis und Bedingungswerke – widersprechen sich im Detail. Deshalb bewertet der Check Eigenschaften, nicht einzelne Produkte, und nennt keine Versicherer.
Die acht Fragen im Überblick
| Frage | Punkte | Warum sie zählt |
|---|---|---|
| Klausel ausdrücklich vorhanden? | 3 | Ohne ausdrückliche Klausel kann der Versicherer auf die gesundheitliche Arbeitsfähigkeit verweisen. |
| Gilt für Ihren Beruf? | 1 | Manche Klauseln nennen nur bestimmte Berufsgruppen. |
| Reicht ein behördliches Verbot? | 2 | Auch Ausscheider und Ansteckungsverdächtige sind in § 31 IfSG genannt. |
| Mindestdauer höchstens sechs Monate? | 1 | Sechs Monate sind laut Quellen typisch. |
| Teilverbot erfasst? | 2 | Behörden können Tätigkeiten teilweise untersagen. |
| Volle Rente für die Dauer? | 2 | Befristung und Höhe der Leistung unterscheiden sich. |
| Keine abstrakte Verweisung? | 2 | Verweisung gilt nur, wenn vereinbart (§ 172 Abs. 3 VVG). |
| Ohne Wartefrist nach Vertragsbeginn? | 1 | Wartezeiten und Ausschlüsse schränken die Klausel ein. |
So nutzen Sie das Ergebnis
Ist die Ampel grün, ist die Klausel nach Ihren Angaben gut abgedeckt. Ist sie gelb oder rot, notieren Sie die offenen Punkte, die der Check unter dem Ergebnis auflistet, und lassen Sie sich den Wortlaut schriftlich bestätigen. Haben Sie noch keine BU, nehmen Sie die Fragen als Liste mit in das Gespräch mit einem Experten. Wichtig: Eine Infektionsklausel ist kein Ersatz für die vollständige Prüfung der Bedingungen. Verweisung, Nachversicherung, Laufzeit bis 67 und Umorganisation (bei Praxisinhabern) sind genauso wichtig.
Zur gesetzlichen Entschädigung bei Tätigkeitsverboten (Verdienstausfall) enthält dieser Check keine Angaben; sie reicht laut Vermittlerseiten oft nicht aus, um den Lebensstandard zu halten – prüfen Sie Ihren Einzelfall bei der zuständigen Stelle. Mehr zum Thema: Infektionsklausel in der BU, BU für Ärzte und BU für Pflegekräfte. Ihren persönlichen Überblick bekommen Sie im Heilberufe-Check.
Beispiel: So liest sich das Ergebnis
Eine Modellrechnung zur Veranschaulichung: Sie beantworten Frage 1 (Klausel vorhanden) und 3 (behördliches Verbot) mit „Ja“, Frage 4 (Dauer) mit „Ja“, alle übrigen mit „Weiß ich nicht“. Das ergibt 3 + 2 + 1 = 6 von 14 Punkten, also 43 % – Ampel „Klausel prüfen“. Unter dem Ergebnis listet der Check die fünf offenen Fragen auf: Berufsgeltung, Teilverbot, Leistung, Verweisung und Wartefrist. Mit dieser Liste gehen Sie zum Versicherer oder zum Berater. Beantworten Sie dieselben Fragen für ein Angebot, sehen Sie sofort, wo es schwächer oder stärker ist als Ihre bestehende Klausel – ohne dass der Check einen Tarif nennt.
Was der Check leistet – und was der Experte ergänzt
- Er bewertet Eigenschaften einer Klausel, nicht ihre rechtliche Wirksamkeit.
- Die Gewichtung (1 bis 3 Punkte) ist unsere Einschätzung auf Grundlage von Bedingungswerken und Vermittlerseiten, keine amtliche Skala.
- Er prüft nicht, ob die Gesundheitsfragen beantwortet werden können oder ob ein Versicherer Sie annimmt.
- Er ersetzt nicht den Blick in den vollständigen Vertragstext.
Häufige Fragen
Was ist eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Eine Vertragsklausel, nach der ein behördliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz als Berufsunfähigkeit gilt, obwohl Sie gesundheitlich noch arbeiten könnten. Ohne Klausel kann der Versicherer argumentieren, dass keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt.
Wie lange muss das Tätigkeitsverbot dauern?
In den ausgewerteten Bedingungen und Vermittlerseiten ist ein Verbot von mindestens sechs Monaten typisch. Einzelne Bedingungen weichen ab – prüfen Sie den Wortlaut Ihres Vertrags (Recherche 24.10.2026).
Zahlt die BU auch bei einem teilweisen Tätigkeitsverbot?
Das hängt vom Bedingungswerk ab. Manche Versicherer leisten nur bei vollständigem Verbot, andere auch bei teilweisem, etwa ab 50 % der Tätigkeit. Die Quellen widersprechen sich im Detail – fragen Sie nach der konkreten Formulierung.
Gilt die Infektionsklausel nur für Ärzte?
Nein. Tätigkeitsverbote nach § 31 IfSG können auch Beschäftigte in Praxen, Kliniken, Kitas oder im Lebensmittelhandel treffen. Gut ist eine Klausel, die für alle Berufe gilt, nicht nur für Heilberufe.
Ersetzt der Check die Prüfung meiner Bedingungen?
Nein. Er ist eine Checkliste mit Punktewertung. Verbindlich ist nur der Wortlaut Ihrer Bedingungen. Auf Wunsch geht ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk ihn mit Ihnen durch.
Quellen
- § 31 IfSG – Berufliches Tätigkeitsverbot – abgerufen 24.10.2026
- § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit (Verweisung, Abs. 3) – abgerufen 24.10.2026
- Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung (Vermittlerseite) – Sekundärquelle, abgerufen 24.10.2026
- LV 1871: Infektionsklausel (Versicherer-Wiki) – Versichererangabe, abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 24. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.