Infektionsklausel

Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG: wann es greift und was die BU daraus macht

Ein behördliches Tätigkeitsverbot kann Sie treffen, ohne dass Sie krank sind. Wie das Gesetz es regelt, was der Staat ersetzt und wo die Berufsunfähigkeitsversicherung ansetzt, lesen Sie hier – mit Paragrafen statt Vermutungen.

Redaktion BU-Heilberufe.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Was steht in § 31 IfSG?
  2. Wie unterscheidet sich § 31 von §§ 34 und 42 IfSG?
  3. Wie wird ein Tätigkeitsverbot verhängt?
  4. Was ersetzt der Staat nach § 56 IfSG?
  5. Wie setzt die BU nach der Entschädigung an?
  6. Zeitlicher Ablauf: Vom Verbot bis zur BU-Leistung
  7. Was sollten Sie tun, wenn ein Verbot droht?
Das Wichtigste in Kürze
  • Nach § 31 IfSG kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen; Satz 2 erfasst sonstige Träger von Krankheitserregern, bei denen im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
  • Ein Ausscheider ist nach § 2 IfSG eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein – sie kann also gesundheitlich arbeiten, darf es aber nicht.
  • § 56 IfSG ersetzt für sechs Wochen den vollen Verdienstausfall, danach 67 %, höchstens 2.016 € je vollem Monat; Selbstständige erhalten ein Zwölftel des Arbeitseinkommens.
  • Die BU leistet nur, wenn eine Infektionsklausel im Vertrag steht; verbreitet sind sechs Monate Dauer, beim Teilverbot unterscheiden sich die Klauseln.

Nach § 31 IfSG kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. § 56 IfSG entschädigt den Verdienstausfall sechs Wochen voll, danach mit 67 %, höchstens 2.016 € im Monat; die BU leistet nur mit Infektionsklausel (Stand 25.10.2026).

Was steht in § 31 IfSG?

§ 31 des Infektionsschutzgesetzes trägt die Überschrift „Berufliches Tätigkeitsverbot“ und besteht aus zwei Sätzen. Satz 1 lautet sinngemäß: Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 2 erweitert den Kreis: Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht (gesetze-im-internet.de, abgerufen 25.10.2026). Die Norm ist eine Ermächtigung: Die Behörde kann ein Verbot aussprechen, sie muss es nicht. Sie kann die Tätigkeit „ganz oder teilweise“ untersagen und auf „bestimmte“ berufliche Tätigkeiten beschränken. Beides ist für die BU entscheidend, denn daraus folgt, dass es Voll- und Teilverbote gibt.

Wer gemeint ist, definiert § 2 IfSG. Ein Kranker ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. Ein Krankheitsverdächtiger hat Symptome, die das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen. Ein Ansteckungsverdächtiger ist jemand, von dem anzunehmen ist, dass er Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Ein Ausscheider scheidet Krankheitserreger aus und kann dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Gerade die beiden letzten Gruppen zeigen das Problem für die BU: Sie können gesundheitlich arbeiten, dürfen aber nicht.

Personenkreise des § 31 IfSG nach den Definitionen in § 2 IfSG. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen 25.10.2026; Erläuterung zur Arbeitsfähigkeit eigene Einordnung. Stand: Oktober 2026.
PersonenkreisKurzdefinition (§ 2 IfSG)Arbeitsfähig im gesundheitlichen Sinn?
Krankeran einer übertragbaren Krankheit erkranktoft nicht, abhängig vom Krankheitsbild
KrankheitsverdächtigerSymptome lassen eine übertragbare Krankheit vermutennicht ausgeschlossen
Ansteckungsverdächtigerhat vermutlich Erreger aufgenommen, ohne krank zu seinja, möglich
Ausscheiderscheidet Erreger aus, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu seinja, möglich
Sonstige Träger (Satz 2)tragen Erreger so in oder an sich, dass im Einzelfall Weiterverbreitung drohtja, möglich

Wie unterscheidet sich § 31 von §§ 34 und 42 IfSG?

Das Infektionsschutzgesetz kennt nicht nur das behördliche Verbot nach § 31. In bestimmten Bereichen gelten Tätigkeitsverbote kraft Gesetzes. So dürfen nach § 34 Abs. 1 IfSG Personen, die an bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden, dessen verdächtig sind oder von Läusen befallen sind, in Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Schulen und Kitas) keine Tätigkeiten mit Kontakt zu den Betreuten ausüben, bis ein Arzt eine Weiterverbreitung nicht mehr befürchtet. Und nach § 42 Abs. 1 IfSG dürfen Personen mit bestimmten Erkrankungen oder Erregern nicht in der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung sowie in Großküchen arbeiten. Diese Verbote bedürfen keiner Verfügung der Behörde.

Vergleich der Tätigkeitsverbote im IfSG. Quelle: §§ 31, 34, 42 IfSG (gesetze-im-internet.de), abgerufen 25.10.2026; BU-Hinweis eigene Einordnung. Stand: Oktober 2026.
VorschriftArt des VerbotsBereichHinweis für die BU
§ 31 IfSGbehördliche Anordnung, ganz oder teilweisebestimmte berufliche TätigkeitenStandardfall der Infektionsklausel
§ 34 IfSGgesetzliches Verbot, bis ärztlich unbedenklichGemeinschaftseinrichtungen, Kontakt zu BetreutenWortlaut prüfen: nur § 31 oder auch andere Vorschriften?
§ 42 IfSGgesetzliches VerbotLebensmittel, GroßküchenWortlaut prüfen: gilt die Klausel für diesen Bereich?

Warum das für die BU zählt: Mehrere Vermittlerseiten raten, in der Klausel nicht nur auf § 31 zu verweisen, weil Verbote auch an anderer Stelle des Gesetzes stehen; eine allgemeine Formulierung wie „nach dem Infektionsschutzgesetz“ sei besser. Das ist eine Einschätzung aus Sekundärquellen. Swiss Life nennt in Ziffer 1.2 seiner Bedingungen (Stand 07.2021) ausdrücklich „§ 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“; ob andere Vorschriften erfasst sind, ergibt der Gesamtwortlaut. Für Erzieherinnen und Beschäftigte der Lebensmittelbranche ist die Frage besonders relevant. Wir betrachten hier Heilberufe, doch die Systematik gilt allgemein.

Wie wird ein Tätigkeitsverbot verhängt?

Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde, in der Praxis meist das Gesundheitsamt. Die Verfügung ist ein Verwaltungsakt. Sie legt fest, welche Tätigkeit untersagt wird, für wen und, je nach Fall, für welchen Zeitraum. Gegen eine behördliche Verfügung stehen die üblichen Rechtsbehelfe offen; wie sie im Einzelfall auszuüben sind, klärt ein Fachanwalt, wir geben hier keine Rechtsberatung. Für die BU ist die Verfügung der Nachweis: Swiss Life verlangt in den Bedingungen, dass die versicherte Person das berufliche Tätigkeitsverbot durch Vorlage der Verfügung im Original oder einer amtlich beglaubigten Kopie nachweist. In der Marktauswertung eines Vermittlers verlangen 16 von 25 Gesellschaften zwingend einen behördlichen Akt, neun lassen auch einen Hygieneplan oder ein fachärztliches Gutachten genügen.

In der Praxis wird ein infizierter Beschäftigter häufig über den Hygieneplan aus einem invasiven Bereich genommen, ohne dass ein Bescheid entsteht. Dann fehlt der Nachweis nach einer Klausel, die einen Bescheid verlangt. Eine bloße Anordnung des Arbeitgebers genügt in keiner geprüften Klausel. Das sollten Sie wissen, bevor ein Fall eintritt.

Was ersetzt der Staat nach § 56 IfSG?

Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält nach § 56 Abs. 1 IfSG eine Entschädigung in Geld. Sie wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, ab der siebten Woche mit 67 Prozent, für einen vollen Monat höchstens mit 2.016 Euro (§ 56 Abs. 2 IfSG). Verdienstausfall ist das Nettoarbeitsentgelt bei der regelmäßigen Arbeitszeit; bei Selbstständigen gilt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens. Arbeitgeber zahlen die Entschädigung für längstens sechs Wochen aus und erhalten sie auf Antrag erstattet; Anträge sind innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Maßnahme zu stellen. Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Verbot oder die Absonderung durch eine zumutbare Schutzimpfung oder Prophylaxe oder durch Verzicht auf eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet hätte vermieden werden können.

Modellrechnung zu § 56 Abs. 2 IfSG (eigene Rechnung; Netto-Beispielwerte frei gewählt; keine Prognose für Ihren Fall). Stand: Oktober 2026.
Netto pro Monat67 % ab Woche 7Gedeckelt aufMonatliche Lücke
2.500 €1.675 €1.675 €825 €
3.500 €2.345 €2.016 €1.484 €
5.000 €3.350 €2.016 €2.984 €

Die Entschädigung deckt also einen Teil, aber nicht den ganzen Lebensstandard, und bei höherem Netto wirkt der Deckel. Die Lücke trägt, wer keine Rücklagen oder eine passende BU-Klausel hat. Die Berechnung der Mindestdauer und die Klärung der widersprüchlichen Angaben zu Teilverboten finden Sie im Pillar zur Infektionsklausel.

Wie setzt die BU nach der Entschädigung an?

Berufsunfähig ist nach § 172 Abs. 2 VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Ein Tätigkeitsverbot nach dem IfSG passt nicht in diese Definition: Ein Ausscheider ist nicht krank. Eine Infektionsklausel stellt das Verbot der Berufsunfähigkeit gleich, wenn sie im Vertrag steht. In den geprüften Bedingungen verlangt sie eine Mindestdauer von sechs Monaten; Swiss Life erfasst ein teilweises oder vollständiges Verbot, das zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Prozent führt, und 19 von 25 Klauseln der Marktauswertung lassen ein Teilverbot genügen. Die BU ersetzt also die Entschädigung nicht, sondern setzt später ein: Die ersten Wochen decken Entschädigung und Rücklagen, danach springt bei erfüllter Mindestdauer die BU ein.

  • Steht eine Infektionsklausel im Bedingungswerk – und gilt sie für meinen Beruf?
  • Erfasst sie Teilverbote und ab welchem Anteil?
  • Genügt eine auf sechs Monate angelegte Verfügung, oder muss die Frist abgelaufen sein?
  • Reicht ein Hygieneplan oder Gutachten, oder muss ein Bescheid vorliegen?
  • Verweist die Klausel nur auf § 31 oder allgemein auf das Infektionsschutzgesetz?

Zeitlicher Ablauf: Vom Verbot bis zur BU-Leistung

Die folgende Übersicht zeigt einen Modellablauf bei einem auf sechs Monate angelegten Verbot. Sie ist ein Beispiel zur Orientierung, keine Aussage über einen konkreten Vertrag oder Fall:

Modellablauf bei einem Tätigkeitsverbot von sechs Monaten (Beispiel, kein realer Fall). Quelle: § 56 IfSG (gesetze-im-internet.de), Swiss Life AVB Ziffer 1.2 (Stand 07.2021) als Beispiel für eine Klausel mit Prognose („verfügt wird“); eigene Darstellung. Stand: Oktober 2026.
ZeitpunktWas giltWer zahlt
Tag der VerfügungVerbot wirksam, Nachweis sichern–
Woche 1–6voller Verdienstausfall (Netto)Arbeitgeber zahlt aus, Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG)
Ab Woche 767 %, höchstens 2.016 € je vollem MonatBehörde auf Antrag
Bei Klausel mit PrognoseBU-Antrag bereits bei einer auf sechs Monate verfügten Dauer möglichVersicherer nach Prüfung
Bei Klausel „bestanden hat“BU-Leistung erst nach sechs Monaten ununterbrochenem BestehenVersicherer nach Prüfung
Ende des VerbotsEntschädigung und BU-Leistung enden in der Regel–

Der Ablauf zeigt, wie Entschädigung und BU ineinandergreifen: Die Behörde trägt den Anfang, die BU die längere Dauer, sofern die Klausel passt. Dazwischen liegt die Lücke, die Rücklagen decken müssen. Wer das weiß, kann sie einplanen.

Was sollten Sie tun, wenn ein Verbot droht?

Informieren Sie sich beim Gesundheitsamt über Ihre Rechte und Pflichten. Sichern Sie Ihre Unterlagen: die Verfügung im Original, Nachweise zu Ihrem Verdienst, Schriftverkehr mit Arbeitgeber und Behörde. Beantragen Sie die Entschädigung fristgerecht; Arbeitgeber zahlen sie aus und lassen sie sich erstatten. Wenn Sie eine BU mit Infektionsklausel haben, melden Sie den Fall rechtzeitig dem Versicherer und lassen Sie sich den Ablauf bestätigen; die Mindestdauer läuft ab der Wirksamkeit des Verbots. Bei Streit mit Behörde oder Versicherer hilft ein Fachanwalt für Verwaltungs- bzw. Versicherungsrecht. Wir beraten im Einzelfall nicht und geben keine Rechtsauskunft.

Für Pflegekräfte und den Rettungsdienst haben wir die Besonderheiten auf der Seite Infektionsklausel in der Pflege und im Rettungsdienst zusammengefasst; Ärzte finden Hinweise unter BU für Ärzte. Ihre eigene Klausel prüfen Sie mit dem Infektionsklausel-Check, den Gesamtüberblick bekommen Sie im Heilberufe-Check. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk vergleicht Bedingungen, kostenlos und unverbindlich. Wir empfehlen keinen Versicherer und keinen Tarif.

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Häufige Fragen

Wer kann ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG verhängen?

Die zuständige Behörde, in der Regel das Gesundheitsamt. Sie kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 2 erfasst sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

Was ist ein Ausscheider?

Nach § 2 Nr. 6 IfSG eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Solche Personen können arbeitsfähig sein und trotzdem einem Tätigkeitsverbot unterliegen.

Zahlt der Staat bei einem Tätigkeitsverbot?

Ja, nach § 56 IfSG: Für die ersten sechs Wochen wird der Verdienstausfall in voller Höhe entschädigt, ab der siebten Woche mit 67 %, höchstens 2.016 € je vollem Monat. Kein Anspruch besteht, wenn das Verbot durch eine zumutbare Schutzimpfung oder Prophylaxe hätte vermieden werden können. Anträge sind innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Maßnahme zu stellen.

Wie lange dauert ein Tätigkeitsverbot?

Das Gesetz nennt keine feste Dauer; sie hängt vom Einzelfall und vom Erreger ab. Für die BU ist relevant, dass Infektionsklauseln in den geprüften Bedingungen eine Mindestdauer von sechs Monaten verlangen.

Ist ein Verbot des Arbeitgebers ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG?

Nein. Eine bloße Anordnung des Arbeitgebers ist nach der Marktauswertung eines Vermittlers (Juli 2026) in keiner geprüften Klausel ein Verbot nach § 31 IfSG. Verlangt wird eine behördliche Verfügung; einige Klauseln lassen auch Hygieneplan oder fachärztliches Gutachten genügen.

Was ist der Unterschied zu §§ 34 und 42 IfSG?

Die §§ 34 und 42 IfSG enthalten gesetzliche Tätigkeitsverbote für Gemeinschaftseinrichtungen und den Umgang mit Lebensmitteln, die ohne behördliche Verfügung gelten. § 31 IfSG ist die behördliche Anordnung. Ob eine BU-Klausel auch die gesetzlichen Verbote erfasst, steht im Wortlaut; Vermittler raten zu allgemeinen Formulierungen.

Quellen

  1. § 31 IfSG – Berufliches Tätigkeitsverbot – abgerufen 25.10.2026
  2. § 2 IfSG – Begriffsbestimmungen – abgerufen 25.10.2026
  3. § 34 IfSG – Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten (Gemeinschaftseinrichtungen) – abgerufen 25.10.2026
  4. § 42 IfSG – Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote (Lebensmittel) – abgerufen 25.10.2026
  5. § 56 IfSG – Entschädigung – abgerufen 25.10.2026
  6. § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
  7. Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung, Ziffer 1.2 (AVB_KR_BUP_2021_07) – Versicherer-Bedingungen, Stand 07.2021, gelesen 25.10.2026
  8. Infektionsklausel in der BU: Marktauswertung von 26 Bedingungswerken (Vermittler-Fachdossier) – Sekundärquelle, Auswertung 26.07.2026, abgerufen 25.10.2026
Redaktion BU-Heilberufe.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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