Inhalt (9 Abschnitte)
- Warum ist die Infektionsklausel in Pflege und Rettungsdienst besonders wichtig?
- Welche Rolle spielt das Teilverbot für Pflegekräfte?
- Hygieneplan, Bescheid oder Gutachten: Was muss vorliegen?
- Welche Rolle spielen Impfungen und Entschädigung?
- Wie prüfen Pflegekräfte ihre Klausel?
- Was ist bei Branchenlösungen und Gruppenverträgen zu beachten?
- Was gilt bei Zeitarbeit, Teilzeit und mehreren Arbeitgebern?
- Wie wirkt sich der Verweisungsverzicht auf die Klausel aus?
- So gehen Sie vor
- Pflegekräfte und Beschäftigte im Rettungsdienst können wie alle mit Patientenkontakt von einem Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG betroffen sein; die BU leistet dann nur, wenn der Vertrag eine Infektionsklausel enthält.
- In einer Marktauswertung (26 Bedingungswerke, Juli 2026) lassen 19 von 25 Klauseln ein Teilverbot genügen, sechs verlangen ein Vollverbot; alle setzen mindestens sechs Monate voraus, 16 Gesellschaften verlangen zwingend einen behördlichen Akt.
- Die Alte Leipziger berichtet in einem Infoblatt, dass in der Praxis fast ausschließlich Teil-Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden; eine Klausel, die nur Vollverbote erfasst, kann deshalb ins Leere laufen.
- Zusätzlich relevant: die Impfobliegenheit (kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG bei vermeidbarem Verbot durch zumutbare Schutzimpfung), der Verweisungsverzicht und die Frage, ob nur § 31 oder das IfSG allgemein genannt ist.
Für Pflegekräfte und den Rettungsdienst zählt an der Infektionsklausel vor allem, ob sie Teilverbote erfasst und welchen Nachweis sie verlangt: In einer Marktauswertung lassen 19 von 25 Klauseln ein Teilverbot genügen, sechs verlangen ein Vollverbot, 16 zwingend einen behördlichen Akt (Juli 2026). Die Mindestdauer beträgt in allen 25 mindestens sechs Monate (Stand 25.10.2026).
Warum ist die Infektionsklausel in Pflege und Rettungsdienst besonders wichtig?
Pflegekräfte arbeiten täglich mit Menschen, die infektiös sein können; sie selbst können Träger von Erregern sein, ohne krank zu sein. Genau diese Konstellation erfasst § 31 IfSG: Die Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen; Satz 2 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Wer als Ausscheider gilt, ist nach § 2 Nr. 6 IfSG nicht krank oder krankheitsverdächtig. Für die BU ist das ein Problem, denn sie verlangt Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall (§ 172 Abs. 2 VVG). Die Grundlagen erklärt der Pillar zur Infektionsklausel, das Verbot im Einzelnen die Seite Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
Im Rettungsdienst kommt hinzu, dass Einsätze in unkontrollierten Umgebungen stattfinden, mit Kontakt zu Blut und Körperflüssigkeiten. Wir treffen keine Aussage über Häufigkeiten von Verboten, weil uns dazu keine Zahlen vorliegen; entscheidend ist hier die rechtliche Konstruktion: Ein Verbot muss nicht bedeuten, dass Sie gesundheitlich arbeitsunfähig sind. Deshalb lohnt eine Klausel, die auch Teilverbote erfasst – der Experte prüft den Wortlaut für Sie.
Welche Rolle spielt das Teilverbot für Pflegekräfte?
Der wichtigste Prüfpunkt. Behörden und Gesundheitsämter beschränken Verbote oft auf bestimmte Tätigkeiten, etwa auf invasive Maßnahmen, den Umgang mit besonders gefährdeten Patienten oder Intensivbereiche. Die Alte Leipziger schreibt dazu in einem Infoblatt, nach Auskunft der Gesundheitsbehörden und einer Recherche von Franke & Bornberg würden in der Praxis fast ausschließlich Teil-Tätigkeitsverbote ausgesprochen; viele Mitbewerber forderten dagegen ein „vollständiges Tätigkeitsverbot“ (Stand 01.2020, bezogen auf Medizinstudierende). Die Marktauswertung vom Juli 2026 stützt den Befund: Sechs Werke verlangen ein vollständiges Berufsverbot, 19 lassen ein Teilverbot genügen, meist ab 50 Prozent der bisherigen Tätigkeit; ein Werk berücksichtigt zusätzlich eine prägende Teiltätigkeit unterhalb von 50 Prozent.
Für Pflegekräfte übersetzt: Wenn Ihnen die Behörde nur einen Teil der Tätigkeit untersagt – zum Beispiel Wundversorgung und Injektionen –, Sie aber weiter pflegen dürfen, hilft eine Klausel mit Vollverbot-Erfordernis nicht. Mit Teilverbot-Klausel kommt es auf den Anteil an: Swiss Life verlangt, dass das Verbot zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Prozent führt. Der Anteil wird am zuletzt ausgeübten Beruf gemessen, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit daher im Antrag so genau wie möglich.
| Modellfall | Klausel nur mit Vollverbot | Klausel mit Teilverbot ab 50 % |
|---|---|---|
| Pflegefachkraft darf sechs Monate gar nicht in der Pflege arbeiten | erfüllt | erfüllt |
| Behörde untersagt 65 % der Tätigkeit (z. B. alle invasiven Maßnahmen), Rest bleibt erlaubt | nicht erfüllt | erfüllt, wenn Dauer und Nachweis stimmen |
| Behörde untersagt 30 % der Tätigkeit | nicht erfüllt | nicht erfüllt, außer bei „prägender Teiltätigkeit“ |
| Arbeitgeber nimmt Mitarbeiter aus dem Bereich, kein Bescheid | nicht erfüllt | nicht erfüllt (keine behördliche Verfügung) |
Hygieneplan, Bescheid oder Gutachten: Was muss vorliegen?
Ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG ergeht als behördliche Verfügung. In der Praxis wird aber ein infizierter Beschäftigter häufig über den Hygieneplan aus einem invasiven Bereich genommen, ohne dass ein Bescheid entsteht (Marktauswertung, Juli 2026). Dann stellt sich die Frage, ob die Klausel den Hygieneplan akzeptiert. 16 Gesellschaften verlangen zwingend einen behördlichen Akt; neun lassen einen Hygieneplan oder ein fachärztliches Gutachten genügen, zwei davon nur eingeschränkt. Die Anordnung des Arbeitgebers allein ist in keiner geprüften Klausel ein Verbot nach § 31 IfSG. Swiss Life verlangt in den Bedingungen den Nachweis des Verbots durch Vorlage der Verfügung im Original oder einer amtlich beglaubigten Kopie.
Für Pflegekräfte, die in Einrichtungen mit eigenem Hygienemanagement arbeiten, ist die Frage praktisch: Wie wird bei Ihnen mit Infektionsfällen umgegangen, wer entscheidet, und wird ein Bescheid ausgestellt? Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nicht erst im Ernstfall. Und bewahren Sie jede Verfügung im Original auf.
Welche Rolle spielen Impfungen und Entschädigung?
Nach § 56 Abs. 1 IfSG gibt es für ein berufliches Tätigkeitsverbot eine Entschädigung für den Verdienstausfall, aber keinen Anspruch, wenn das Verbot durch eine zumutbare Schutzimpfung oder Prophylaxe hätte vermieden werden können. Für sechs Wochen wird der Verdienstausfall voll ersetzt, danach 67 Prozent, höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat (§ 56 Abs. 2 IfSG). Arbeitgeber zahlen längstens sechs Wochen aus und erhalten es erstattet; Anträge sind innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Maßnahme zu stellen. In der Marktauswertung knüpft ein Bedingungswerk seine Versicherungsleistung ebenfalls an die Frage, ob eine empfohlene und mögliche Impfung vorgenommen wurde. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Klausel eine Impfobliegenheit enthält und wie sie formuliert ist. Ob und welche Impfungen für Sie zumutbar und empfohlen sind, klären Betriebsarzt und Hausarzt; wir geben dazu keine medizinische Auskunft.
| Netto pro Monat | Wochen 1–6 | Ab Woche 7 (67 %, max. 2.016 €) | Monatliche Lücke |
|---|---|---|---|
| 2.400 € | 2.400 € | 1.608 € | 792 € |
| 3.000 € | 3.000 € | 2.010 € | 990 € |
| 3.600 € | 3.600 € | 2.016 € | 1.584 € |
Wie prüfen Pflegekräfte ihre Klausel?
- Vorhanden? Suchen Sie im Bedingungswerk nach „Infektionsschutzgesetz“ oder „Tätigkeitsverbot“, nicht nur im Produktblatt.
- Berufskreis: Gilt sie für alle Berufe oder nur für Heilberufe, und gehört Ihre Tätigkeit dazu (Pflege, Rettungsdienst, Hilfskräfte)?
- Teilverbot: Erfasst und ab welchem Anteil? Gibt es eine Regelung für prägende Teiltätigkeiten?
- Dauer: Sechs Monate sind der Standard; genügt eine auf sechs Monate angelegte Verfügung („verfügt wird“)?
- Nachweis: Bescheid, Hygieneplan oder Gutachten?
- Rechtsgrundlage: Nur § 31 IfSG oder das Gesetz allgemein? Welche Fassung gilt?
- Impfobliegenheit: Gibt es eine, und wie lautet sie?
- Verweisung: Ist die abstrakte Verweisung ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 VVG)?
Diese acht Punkte entsprechen im Kern dem Infektionsklausel-Check. Er wertet Ihre Antworten mit einer Ampel aus. Für den Beruf im Überblick lesen Sie BU für Pflegekräfte, BU für Notfallsanitäter und Rettungsdienst und BU für Krankenschwestern.
Was ist bei Branchenlösungen und Gruppenverträgen zu beachten?
Wer über eine Branchenlösung versichert ist, sollte die Klausel dort genauso prüfen wie in einem Einzelvertrag. Eine Vermittlerseite nennt für die KlinikRente eine Infektionsklausel bei behördlichem Tätigkeitsverbot (Seitenstand 12.10.2026); Dauer, Teilverbot und Nachweis müssen Sie dem Bedingungswerk entnehmen. Einen Überblick über Branchenlösungen bietet die Seite KlinikRente und Branchenlösungen. Wichtig ist, dass Sie die Fassung der Bedingungen kennen: Bedingungen werden überarbeitet, und für Altverträge gilt die Fassung bei Vertragsschluss. Swiss Life zum Beispiel hat Fassungen von 09.2018, 04.2020 und 07.2021 mit identischer Infektionsklausel; das muss bei anderen Versicherern nicht so sein.
Was gilt bei Zeitarbeit, Teilzeit und mehreren Arbeitgebern?
Viele Pflegekräfte arbeiten in Teilzeit, bei mehreren Arbeitgebern oder über Zeitarbeitsfirmen. Für die Infektionsklausel stellen sich dadurch zusätzliche Fragen: Welche Tätigkeit gilt als zuletzt ausgeübter Beruf, wenn Sie in unterschiedlichen Einrichtungen unterschiedliche Aufgaben haben? Wie wird der Anteil der untersagten Tätigkeit berechnet, wenn sie nur bei einem Arbeitgeber untersagt wird, bei einem anderen aber nicht? Und: Wer erhält die Entschädigung nach § 56 IfSG, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen? Die Antworten stehen nicht in dieser Übersicht, sondern im Bedingungswerk und im Einzelfall bei der zuständigen Behörde. Wir raten, die Fragen vor Vertragsschluss mit dem Experten zu klären und schriftlich festzuhalten, wie die versicherte Tätigkeit definiert ist.
Wie wirkt sich der Verweisungsverzicht auf die Klausel aus?
Die Infektionsklausel und die abstrakte Verweisung hängen zusammen. Ist die abstrakte Verweisung nicht ausgeschlossen, kann der Versicherer auf eine andere Tätigkeit verweisen, die nach Ausbildung, Fähigkeiten und bisheriger Lebensstellung zumutbar ist (§ 172 Abs. 3 VVG). Bei einem Teilverbot ist das besonders relevant: Dürfen Sie den untersagten Teil nicht mehr ausüben, aber den Rest der Pflege schon, kann der Versicherer argumentieren, Sie könnten die verbliebene Tätigkeit ausüben. Mit Verzicht auf die abstrakte Verweisung und einer Klausel mit Teilverbot-Schwelle wird die Frage am zuletzt ausgeübten Beruf gemessen, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (§ 172 Abs. 2 VVG). Prüfen Sie beides gemeinsam; eine gute Klausel in einem Vertrag mit Verweisung kann ins Leere laufen.
Ein Wort zur Leistungsdauer: Endet das Tätigkeitsverbot, endet in der Regel auch die Leistung; Swiss Life regelt zudem, dass Berufsunfähigkeit nicht oder nicht mehr vorliegt, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit tatsächlich ausübt, die nach Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung der bisherigen entspricht. Das ist ein Beispiel dafür, dass die Klausel eigene Voraussetzungen hat, die zusätzlich zum Verbot erfüllt sein müssen.
So gehen Sie vor
1. Klausel finden und prüfen
Nutzen Sie den Infektionsklausel-Check und die acht Punkte oben. Lassen Sie offene Fragen schriftlich beantworten.
2. Nachweise vorbereiten
Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wie Verbote dokumentiert werden, und bewahren Sie Verfügungen im Original auf.
3. Expertengespräch
Der Heilberufe-Check ordnet Ihre Lage ein; ein Experte aus unserem Partnernetzwerk vergleicht Bedingungen, kostenlos und unverbindlich.
Wir empfehlen keinen Versicherer und keinen Tarif. Die genannten Bedingungen sind Beispiele für typische Formulierungen; für Ihren Vertrag gilt Ihr Wortlaut. Bei Streit hilft ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
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Mein Heilberufe-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Brauchen Pflegekräfte eine Infektionsklausel?
Wer Patienten pflegt, kann von einem Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG betroffen sein. Ohne Klausel kann der Versicherer argumentieren, dass keine gesundheitlich bedingte Berufsunfähigkeit vorliegt. In der Marktauswertung vom Juli 2026 enthalten 25 von 26 Bedingungswerken eine Klausel; entscheidend ist ihr Wortlaut.
Warum ist das Teilverbot für Pflegekräfte so wichtig?
Behörden und Hygienepläne trennen häufig einzelne Tätigkeiten ab statt den Beruf insgesamt zu untersagen. Die Alte Leipziger berichtet, dass in der Praxis fast ausschließlich Teil-Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden (Infoblatt, Stand 01.2020). Eine Klausel, die nur ein vollständiges Verbot erfasst, greift dann nicht.
Reicht ein Hygieneplan oder braucht es einen Bescheid?
Das regelt die Klausel. In der Marktauswertung verlangen 16 Gesellschaften zwingend einen behördlichen Akt, neun lassen auch einen Hygieneplan oder ein fachärztliches Gutachten genügen, zwei davon nur eingeschränkt. Swiss Life verlangt die Verfügung im Original oder beglaubigter Kopie.
Gilt die Klausel auch im Rettungsdienst?
Sie sollte für alle Berufe mit Patientenkontakt gelten. In der Marktauswertung behandeln vier Gesellschaften Heilberufe privilegiert; ob Rettungsdienstbeschäftigte erfasst sind, steht im Bedingungswerk. Fragen Sie nach, ob die Klausel für alle Berufe oder nur für bestimmte Gruppen gilt.
Was ist mit der Impfpflicht oder Impfobliegenheit?
Nach § 56 Abs. 1 IfSG besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn das Verbot durch eine zumutbare Schutzimpfung oder Prophylaxe hätte vermieden werden können. In der Marktauswertung knüpft zudem ein Bedingungswerk seine Versicherungsleistung an diesen Punkt. Fragen Sie, ob Ihre Klausel eine Impfobliegenheit enthält.
Wie prüfe ich meine Klausel?
Mit dem Infektionsklausel-Check: acht Fragen zu Vorhandensein, Berufsgeltung, Verbotsart, Mindestdauer, Teilverbot, Leistung, Verweisung und Wartefrist. Er wertet Ihre Antworten mit einer Ampel aus und ersetzt keine Prüfung des Wortlauts durch einen Experten.
Quellen
- § 31 IfSG – Berufliches Tätigkeitsverbot – abgerufen 25.10.2026
- § 56 IfSG – Entschädigung – abgerufen 25.10.2026
- § 172 VVG – Begriff der Berufsunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung, Ziffer 1.2 (AVB_KR_BUP_2021_07) – Versicherer-Bedingungen, Stand 07.2021, gelesen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Infoblatt Erläuterungen zum Studenten-BU-Vergleichstool (pm 1407) – Versicherer-Infoblatt (keine AVB), Stand 01.2020, gelesen 25.10.2026
- LV 1871: Infektionsklausel (Versicherer-Wiki) – Versichererangabe, abgerufen 25.10.2026
- Infektionsklausel in der BU: Marktauswertung von 26 Bedingungswerken (Vermittler-Fachdossier) – Sekundärquelle, Auswertung 26.07.2026, abgerufen 25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeit und der Absicherung der Arbeitskraft von Heilberufen (Versorgungswerk, Infektionsklausel, Nachversicherung) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versorgungswerk, keine Ärztekammer, kein Versicherungsmakler; über Leistungen entscheidet allein das jeweilige Versorgungswerk bzw. der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Heilberufe.de. BU-Heilberufe.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.